Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_1046/2018
Urteil vom 26. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2018 (VB.2018.00539).
Erwägungen:
1.
Der am 4. Oktober 1962 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ reiste am 12. März 2007 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken. 2012 wurde seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner finanziellen Lage nicht entsprochen, hingegen wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 11. März 2017 verlängert. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; es ordnete gleichzeitig die Wegweisung an. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursenscheid vom 8. August 2018 erhobene Beschwerde ab; gleichzeitig wurde die Ausreisefrist neu auf den 30. November 2018 angesetzt.
Mit Eingabe vom 21. November 2018 erhebt A.________ beim Bundesgericht "fristgerechten Widerspruch" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besondere Begründungsanforderungen bestehen für Sachverhaltsrügen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer keinen Bewilligungstatbestand nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) erfülle. Nach seinen Erwägungen war der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig und ging keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach; er weise bloss Tätigkeiten im Rahmen von Integrationsbeschäftigungsmassnahmen auf. Für das Verwaltungsgericht erfüllt der Beschwerdeführer die für eine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmer-Bewilligung erforderliche Arbeitsnehmereigenschaft nicht und sind auch die Voraussetzungen für diesbezügliche Verbleiberechte (namentlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) nicht ersichtlich (Art. 4 FZA und Art. 2 Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 4 Anhang I FZA; dazu E. 2.2. - 2.4, sowie 3.1). Weiter bezog der Beschwerdeführer gemäss der Feststellung des Verwaltungsgerichts ab 2016 Sozialhilfe und liegen gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 33'379.80 vor; mangels Absehbarkeit einer Verbesserung der finanziellen Lage verneint das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Bewilligungserteilung zu erwerbslosem Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA (E. 3.2; s. zudem E. 4.3).
Der Beschwerdeführer zitiert auszugsweise einzelne Textteile der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zum FZA. Er legt damit aber in keiner Weise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den - im Hinblick auf die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA massgeblichen - Sachverhalt qualifiziert mangelhaft festgestellt bzw. die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse rechtsverletzend angewendet hätte. In Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen enthält die Beschwerdeschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Der Beschwerdeführer will eine Bewilligungsverlängerung bzw. -erteilung gestützt auf eine mehrjährige Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin beanspruchen. Damit befasst sich das Verwaltungsgericht in E. 4.4 und kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Annahme eines Konkubinats, das den Weg zu einer Bewilligungserteilung (Anspruch nach Art. 8 EMRK) öffnen würde, nicht erfüllt seien. Mit den diesbezüglichen Schilderungen im letzten Absatz der Beschwerdeschrift, wo der Beschwerdeführer nur partiell auf die einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. auf den dort festgestellten Sachverhalt eingeht, wird nicht in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK dargetan. Auch im Hinblick auf diesen Bewilligungstatbestand erweist sich die Beschwerdebegründung als unzureichend bzw. erweist sich die Beschwerde als nach Art. 83 lit. b Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller