BGer 9C_618/2018
 
BGer 9C_618/2018 vom 26.11.2018
 
9C_618/2018
 
Urteil vom 26. November 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge; Nichterwerbstätiger),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. Juli 2018 (S 2017 108).
 
Sachverhalt:
A. A.________ hat als Nichterwerbstätiger Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Mit (Nachtrags-) Verfügungen vom 11. Mai 2016 und  8. Mai 2017 erhob die Ausgleichskasse Zug für 2014 und 2015 auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 5'422'782.- bzw. Fr. 5'149'305.- Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 15'076.30 und Fr. 14'061.10. A.________ erhob gegen beide Verfügungen Einsprache, wobei er um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die provisorischen Beiträge für 2016 ersuchte mit der Möglichkeit, danach die Begründung und die Anträge zu präzisieren. Mit Urteil 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 (BGE 143 V 254) bestätigte das Bundesgericht die für 2016 festgesetzten provisorischen Beiträge. Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 11. Mai 2016 und 8. Mai 2017 ab.
B. Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 19. Juli 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), dies unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren um Beiladung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sowie der Eidg. AHV/IV-Kommission, was das kantonale Verwaltungsgericht ablehnte. Vor Bundesgericht beantragt er, das Bundesamt und die Kommission seien zur Sachverhaltsabklärung und Beweisaufnahme im Einspracheverfahren beizuladen. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Beweismassnahme und nicht um eine Beiladung im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. dazu etwa Urteil 9C_198/2017 vom   29. August 2017 E. 3.2 und dortige Hinweise). Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 76 zu Art. 52 ATSG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist somit nicht einschlägig. Im Übrigen zeigt er nicht auf, inwiefern der Verzicht des kantonalen Verwaltungsgerichts, das BSV und die Eidg. AHV/IV-Kommission zu befragen, Bundesrecht verletzen soll.
2.2. Der Beschwerdeführer moniert mehrere Verstösse des BSV im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 28 Abs. 1 AHVV gemäss Verordnung vom 21. September 2012 (AS 2012 6329). Darauf ist nicht einzugehen. Zum einen ist nicht das Bundesamt, sondern der Bundesrat Verordnungsgeber (Art. 154 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 81 ATSG). Zum andern kann und darf das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) keine andere Frage beurteilen als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 189 BV, Art. 95 ff. BGG; Urteil 9C_395/2018 vom 30. Mai 2018 mit Hinweis; vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei kann es im Rahmen inzidenter Normenkontrolle die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 28 Abs. 1 AHVV prüfen.
3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Einspracheverfahren verletzt worden. Nach Vorliegen des Urteils 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 (BGE 143 V 254) betreffend die provisorischen Beiträge als Nichterwerbstätiger für 2016 sei ihm nicht, wie beantragt, Gelegenheit gegeben worden, die Begründung und die Anträge in den beiden Einsprachen zu präzisieren. Die Beschwerdegegnerin habe ihn mit dem Erlass des Einspracheentscheids am 27. Juni 2017, einen Tag nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an seinen Rechtsvertreter, "überfallen und (...) seine Ansprüche auf Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung, auf Anhörung und auf das Stellen von Beweisanträgen komplett abgeschnitten". Ebenso habe die Verwaltung unter Verletzung des Anspruchs auf Orientierung den Beizug der "Akten 9C_121/2017" nicht mitgeteilt.
3.1. 
3.1.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vorgängig zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 618/04 vom   20. September 2006 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17).
Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (statt vieler Urteil 2C_543/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Das Einspracheverfahren, das der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet wird und nicht der eigentlichen Verwaltungsrechtspflege, zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen im Verfügungsverfahren oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, auszuräumen, bevor die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Spätestens in diesem Stadium des Administrativverfahrens ist der versicherten Person in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (Urteil 8C_528/2009 vom 3. November 2009   E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 Regest und E. 6.1 f. S. 375).
3.2. Das kantonale Verwaltungsgericht hat zur Frage der Gehörsverletzung im Einspracheverfahren erwogen, wie schon bei den provisorischen Nichterwerbstätigenbeiträgen für 2016 gehe es dem Beschwerdeführer darum, dass geklärt werde, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV und   Art. 10 AHVG bzw. dem Gleichheitsgebot gemäss der Bundesverfassung verletze oder nicht. Nachweislich stehe sodann fest, dass er die Argumente betreffend die hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahre 2014 und 2015 weitgehend auch schon im früheren Verfahren, wo es um das Beitragsjahr 2016 ging, vorgebracht habe, und diese im bundesgerichtlichen Entscheid (9C_121/2017) bereits einmal beurteilt wurden. "Geht es mithin um eine identische Rechtsfrage, um die Beurteilung derselben Vorbringen und sind die Argumente der zuständigen Behörde denn auch bereits bekannt, stellt die Verunmöglichung der nochmaligen Wiederholung derselben Einwände nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend eine Gehörsverletzung dar, wenn doch, gilt diese (...) jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend". Da das Verwaltungsgericht über volle Kognition verfüge, und es dem Beschwerdeführer schliesslich die Gelegenheit bot, sich zur Sache nochmals zu äussern, könne die Gehörsverletzung, sollte eine solche wirklich bejaht werden, geheilt werden.
3.3. Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung als unzutreffend und im Ergebnis bundesrechtswidrig. Was er dagegen vorbringt, ist indessen nicht stichhaltig: Entgegen seiner Auffassung war die Gesetzmässigkeit des "grafischen Schemas" in Art. 28 Abs. 1 AHVV Gegenstand des Verfahrens 9C_121/2017. Sodann äusserte er sich im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht mehrmals zur Sache (Eingaben vom 29. August 2017 [Beschwerde] und 17. September 2017 [Replik], vom 12. Januar, 7., 19. und 31. März sowie vom 13. April 2018). Schliesslich verfügte die Beschwerdeinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (Art. 110 BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass vor Bundesgericht nicht der Einspracheentscheid Anfechtungsobjekt bildet, sondern der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Juli 2018 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
4. Streitgegenstand bilden die für 2014 und 2015 erhobenen Beiträge als Nichterwerbstätiger nach Art 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 10  Abs. 3 AHVG.
5. 
5.1. Nach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt (seit   1. Januar 2015) 392 Franken, der Höchstbetrag entspricht dem   50-fachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1 Satz 1 und 2; in der seit   1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1 Satz 4, in Kraft seit 1. Januar 1979). Er erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3 Satz 1).
Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2013 geltenden  Fassung) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
jährliches Renteneinkommen
Franken
Jahresbeitrag
Franken
Zuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
Franken
weniger als
84
1 750 000
2 856
126
8 400 000 und mehr
19 600
110
5.2. Im Urteil 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 (BGE 143 V 254) hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 AHVG vor Gesetz und Verfassung Stand hält. Im Wesentlichen gestützt auf dieses Präjudiz, welches den hier am Recht stehenden Beschwerdeführer betraf, hat das kantonale Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin für 2014 und 2015 erhobenen Beiträge als Nichterwerbstätiger bestätigt.
6. 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG erfüllten die Mindestanforderungen an eine Delegationsnorm nicht. Danach müsse der Gesetzgeber, der die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiere, zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516). In Art. 10 Abs. 1 AHVG fehle jegliche Bezeichnung einer Masszahl aus der Realwirtschaft, welche die Beziehung zwischen Vermögen und Renteneinkommen und der Höhe einer Abgabe festlegen würde. "Der Mindest- und Höchstbeitrag tun dies jedenfalls nicht".
Auf diese Vorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. Nach  Art. 190 BV sind Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG verfassungswidrig wären, sind sie dennoch anzuwenden (BGE 139 I 180 E. 2.2 S. 185 mit Hinweisen; Judith Wyttenbach/Karl Marc Wyss, Basler Kommentar BV, 2015,  N. 57 und 59 zu Art. 164 BV).
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die "Zeichnung" in Art. 28 Abs. 1 AHVV sei keine normative Grafik, sondern ein grafisches Schema. Dabei handle es sich nicht um einen Rechtssatz, da sich darin kein einziges Element einer sprachlichen Realisierung einer Gesetzesnorm finde. Diese Vorbringen zielen ins Leere, soweit damit gesagt werden soll, Art. 28 Abs. 1 AHVV lasse nicht für jedes Vermögen und (mit 20 multiplizierte jährliche) Renteneinkommen eindeutig und nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten Nichtwerbstätigenbeiträge zu.
6.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das "grafische Schema" in Art. 28 Abs. 1 AHVV, in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, beruhe auf einem "gedanklichen Konstruktionsfehler", welcher auf die Vorarbeiten des BSV und seine unvollständige Information der Eidg. AHV/IV-Kommission zurückgingen. Darin fänden sich "bunt gemischt nominale Frankenwerte" aus dem Jahre 1968 (Breite der Vermögensklassen von 50 000 Franken), 1972 (Schwellenwert von   1 750 000 Franken) und 2011 (Schwellenwerte von 300 000 Franken und 8 300 000 Franken [seit 1. Januar 2013: 8 400 000 Franken]). Wie der Mindest- und damit der Höchstbeitrag in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG seien auch der Zuschlag und die Schwellenwerte periodisch an die Geldentwertung bzw. Frankenkaufkraft anzupassen. Die fehlende Anpassung der Bemessungsgrundlagen an die Inflation stelle eine "Verleugnung" eines wirtschaftlichen Faktums dar, was gegen die Finanzwissenschaft und damit gegen Art. 7 BV (richtig wohl: Art. 27 BV [Wirtschaftsfreiheit]) verstosse.
Indessen entsprach es dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass mit der Änderung von Art. 10 Abs. 1 AHVG gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4745 ff.) sozial sehr gut gestellte Nichterwerbstätige gegenüber heute etwas stärker belastet werden, womit der Solidaritätsgedanke wieder besser zum Tragen komme (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung; BBl 2011 543 ff., 554 oben). Wie das Bundesgericht sodann in BGE 143 V 254 E. 6.2-3 S. 257 ff. dargelegt hat, bedeutet die Änderung der ursprünglichen Beitragsbemessung gemäss Art. 28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG bzw. des ihr unterlegten mathematischen Modells mit der Folge, dass allenfalls höhere Beiträge zu entrichten sind, nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre.
6.4. Die übrigen Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verletzung der Orientierungspflicht durch das kantonale Verwaltungsgericht und "zur mögliche Folge, falls eine Norm für ungültig erklärt würde" (S. 29 f. der Beschwerdeschrift), vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
7. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als unterliegende Partei hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler