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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_771/2018
Urteil vom 26. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich,
Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2018 (BV.2018.00026).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. November 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 13. November 2018eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, der Altersrücktritt sei auf den 28. Februar 2018 erfolgt, und ein schriftlicher Antrag auf Kapitalbezug erstmals mit Schreiben vom 11. März 2018 - mithin nicht innert der reglementarischen Frist von drei Monaten vor dem Altersrücktritt -eingereicht worden, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf eine Kapitalauszahlung habe,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen in keiner Weise genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es zur Beschwerdebegründung insbesondere nicht ausreicht, auf den "gesunden Menschenverstand" und die Unterlagen zu verweisen (vgl. etwa Urteile 2C_248/2018 vom 3. Mai 2018 E. 2; 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald