BGer 6B_626/2018
 
BGer 6B_626/2018 vom 28.11.2018
 
6B_626/2018
 
Urteil vom 28. November 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Mai 2018 (SST.2018.64).
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X._________ am 13. Dezember 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Auf Berufung von X._________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Mai 2018 den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und die Busse von Fr. 500.--. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Dem Urteil des Obergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X._________ kollidierte am 6. August 2017 in Wohlen mit seinem Personenwagen mit einem Absperrgitter, welches zur Signalisation einer Umleitung durch die Feuerwehr aufgestellt worden war. Das Absperrgitter war nach der Kollision verbeult und instabil. Der mit der Installation des Absperrgitters beauftragte und am Unfallort anwesende Feuerwehrmann A._________ teilte X._________ mit, dass er den Schaden der Gemeinde melden müsse. X._________ unterliess es, diesem Namen und Adresse anzugeben, und fuhr nach dem Aufstellen des Absperrgitters relativ rasch vom Unfallort weg. Die Polizei konnte X._________ lediglich durch die am Unfallort erstellten Bilder des Personenwagens, auf welchen auch das Nummernschild abgebildet war, identifizieren und ihn ca. 40 bis 45 Minuten nach dem Unfall zuhause zum Vorfall befragen.
B. X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG überspitzt formalistisch an. Er habe nach dem Unfall angehalten und sich vor Ort mit A._________, einer Hilfsperson der geschädigten Gemeinde, unterhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er den Schaden der Gemeinde melden werde. Gleichzeitig seien mit seinem Einverständnis Fotos von seinem Fahrzeug (mit Nummernschild) und ihm selber gemacht worden. Damit seien sein Name und seine Adresse bekannt gewesen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine Zeitspanne von 40 Minuten für eine Meldung bei der Polizei sei verspätet. Er sei 90 Jahre alt und besitze kein Mobiltelefon. Er habe den Schaden vor Ort der Hilfsperson des Eigentümers des Absperrgitters gemeldet. Zusätzlich habe er von zuhause aus noch die Regionalpolizei Wohlen verständigen wollen.
1.2. Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die ihm vom SVG auferlegten Pflichten verletzt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Die Pflichten bei Unfällen sind in Art. 51 SVG geregelt. Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
 
1.3.
1.3.1. Die Pflicht des Schädigers, dem Geschädigten sofort Namen und Adresse bekannt zu geben (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG), greift auch, wenn dieser auf der Unfallstelle anwesend ist und den ihm zugefügten Schaden selber feststellen kann. Auch wer den ihm zugefügten Schaden kennt und Zeit und Gelegenheit hat, die Polizei- bzw. Kontrollschildnummer des beteiligten Fahrzeuges aufzuschreiben, muss sich damit nach der Rechtsprechung nicht zufrieden geben, sondern hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Der verantwortliche Lenker ist mit dem Halter des Fahrzeuges nicht zwingend identisch. Selbst wenn dies zutrifft, ist es nicht Sache des Geschädigten, nach dem Namen und dem Wohnsitz des Beteiligten zu forschen (BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223, 147 S. 148; Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.3).
1.3.2. Um seinen Pflichten gegenüber dem für die Absperrung verantwortlichen A._________ als Hilfsperson der Gemeinde Wohlen nachzukommen, hätte der Beschwerdeführer diesem daher seinen Namen und seine Adresse angeben müssen, was er nicht tat. Besondere Umstände, wie sie der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, liegen nicht vor. Nicht erstellt ist insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fotos mit dessen Einverständnis gemacht wurden. Entsprechende Feststellungen können dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Gemäss den Akten und dem Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist, machte nicht A._________, sondern ein auf der Unfallstelle zufällig anwesender Fussgänger, welcher von der Polizei später als Auskunftsperson befragt wurde, Fotos auf der Unfallstelle (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 5 und 30; erstinstanzliches Urteil E. 3.5 S. 6). Der Beschwerdeführer ist darauf nur von hinten und sein Fahrzeug lediglich aus einiger Distanz und unscharf zu erkennen. Er machte zudem geltend, A._________ habe auf seine Frage, wem das Absperrgitter gehöre, keine Antwort gegeben bzw. es sei zu keinem Gespräch mit diesem gekommen. Weiter behauptete er noch im vorinstanzlichen Verfahren, es sei kein Schaden entstanden.
Es kann folglich keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber A._________ als Halter seines Fahrzeugs zu erkennen gab, die beiden die Situation im gegenseitigen Einverständnis fotografisch festhielten und zumindest stillschweigend davon ausgingen, Name und Adresse des Schädigers seien der geschädigten Gemeinde, welche einfachen Zugriff auf die Personalien von Fahrzeughaltern hat, damit kommuniziert worden.
 
1.4.
1.4.1. Die Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG kommt zum Tragen, wenn dieser nicht als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt bzw. nicht bereits auf der Unfallstelle anwesend ist (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.4.1 S. 44; Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2). Die Benachrichtigung im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch zuverlässig und vollständig sein. Der Schädiger muss den Geschädigten über den entstandenen Schaden unterrichten und ihm Namen und Adresse unaufgefordert mitteilen (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3). Die Anzeige hat sofort (unverzüglich) nach dem Unfall zu erfolgen, d.h. so rasch als dies dem Schädiger nach den Umständen zuzumuten ist (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Die Polizei ist gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG nur zu verständigen, wenn eine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten nicht möglich ist. Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG ist es, in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV), ein rasches Eingreifen der Polizei zu ermöglichen (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil 6S.8/2003 vom 19. März 2003 E. 2).
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, nach einem Zeitablauf von 40 Minuten könne nicht mehr von unverzüglicher Verständigung der Polizei gesprochen werden. Ob der Beschwerdeführer die Polizei noch verständigt hätte oder ob mit dem Bezirksgericht nicht viel eher auf seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme abzustellen ist, wonach bei einem blossen Sachschaden niemand zu informieren ist, lässt die Vorinstanz offen (angefochtenes Urteil S. 7).
1.4.3. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der Geschädigten um die Gemeinde Wohlen handelte. Da er selber von einem Unfall in Anwesenheit der Geschädigten, d.h. des für die Absperrung verantwortlichen A._________ ausgeht, hätte er diesem Namen und Adresse bekannt geben müssen. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als dieser ihm mitteilte, er werde den Schaden der Gemeinde Wohlen melden. Der Beschwerdeführer hätte die Unfallstelle nach dem Wiederaufstellen des Absperrgitters daher nicht sofort und ohne Angabe von Namen und Adresse verlassen dürfen.
Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer, auch wenn er selber über kein Mobiltelefon verfügte, mit Hilfe von A._________ oder einer der anderen auf der Unfallstelle anwesenden Personen noch vor Ort die Gemeinde Wohlen oder allenfalls die Polizei über den Schaden in Kenntnis setzen können. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal eine der erwähnten Personen den Unfall auch tatsächlich der Polizei meldete, nachdem der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen hatte.
Zumindest hätte der Beschwerdeführer bei sich zuhause sofort die Polizei verständigen müssen. Stattdessen blieb er dort während einiger Zeit untätig. Die Vorinstanz geht unter den konkreten Umständen zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer sei seien Pflichten nach einem Unfall mit Sachschaden nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.
1.5. Der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG verstösst nicht gegen Bundesrecht.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld