BGer 8C_804/2018
 
BGer 8C_804/2018 vom 28.11.2018
8C_804/2018
 
Urteil vom 28. November 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018 (I 2018 57).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. November 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückgewiesen hat,
dass sie darin der Verwaltung materiell keine verbindlichen Vorgaben macht, sondern von ihr lediglich verlangt, weitere Abklärungen zu treffen, ehe in der Sache neu zu entscheiden sei,
dass sich dergestalt der als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93Abs. 1 BGG zu betrachtende vorinstanzliche Entscheid als für die Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht anfechtbar erweist (vgl. statt vieler unlängst Urteil 9C_735/2018 vom 31. Oktober 2018 mit Hinweisen),
dass es abgesehen davon ohnehin der Beschwerdeführerin obliegen würde, darzutun, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein sollen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.), indessen nichts Derartiges vorgetragen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel