BGer 2C_1055/2018 |
BGer 2C_1055/2018 vom 30.11.2018 |
2C_1055/2018 |
Urteil vom 30. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006-2008.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Zu den rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2006 und 2007, ersuchte er die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) um Erlass der offenen Steuerbeträge, was diese abwies. Das zuletzt angerufene Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein (Urteil 2D_37/2016 / 2D_38/2016 vom 27. Januar 2017).
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1.2. Mit Eingaben vom 28. September bzw. 19. Oktober 2017 gelangte der Steuerpflichtige in dieser Angelegenheit erneut an die KSTV/BE, wobei er nunmehr sinngemäss um "Korrektur" der Veranlagungsverfügungen 2006 und 2007 ersuchte. Gegenstand der "Korrektur" sollten insbesondere die Schuldzinsen, Schulden sowie die Fahrkosten bilden. Die KSTV/BE wies die Eingaben, die sie unter dem Gesichtspunkt der Revision bzw. der Berichtigung prüfte, mit Verfügungen vom 27. Oktober bzw. 8. November 2017 ab. Auf Einsprache des Steuerpflichtigen hin bestätigte sie ihren Standpunkt mit Einspracheentscheiden vom 14. Dezember 2017. Der Steuerpflichtige unterbreitete dem Bundesgericht am 8. Januar 2018 (Poststempel) eine Eingabe, die den Titel "Sprungrevision und Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 27. Januar 2017, vor Bundesgericht zum Erlassgesuch der Steuerjahre 2006/2007" trug. Er stellte rund zehn Anträge und machte geltend, die KSTV/BE lasse sich auf die Sache zu Unrecht nicht ein, weshalb er "Sprungrevision" ans Bundesgericht erhebe. Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 14. Dezember 2017 als Revisionsgesuch entgegen und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Urteil 2F_1/2018 vom 16. Januar 2018).
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1.3. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat mit Entscheiden vom 7. Februar 2018 auf die Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide der KSTV/BE nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab (Entscheid vom 22. März 2018). Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 27. April 2018 an das Bundesgericht. Er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde, die Überprüfung der Verjährungsfristen, die Ablehnung des aktuellen Steuerexperten, Schadenersatz von mindestens Fr. 2'000.-- wegen überlangen Verfahrens, die Abschreibung der unterinstanzlichen Verfahrenskosten, eine Parteientschädigung, den Erlass einer neuen Veranlagungsverfügung unter Anrechnung der Fahrkosten, die Streichung von ALV-Beiträgen sowie die Rückweisung an die Steuerrekurskommission wegen Verfahrensverletzung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urteil 2C_367/2018 vom 30. April 2018).
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1.4. Mit Eingabe vom 23. November 2018 lässt der Steuerpflichtige dem Bundesgericht abermals eine "Sprungrevision" zukommen. Verlangt wird nunmehr die "Berichtigung von den Veranlagungen 2006 / 2007 / 2008 und Anweisung an die Veranlagungsbehörde, endlich eine korrekte Veranlagung zu erstellen". Dieses Anliegen wird in 14 Anträgen konkretisiert, darunter der Antrag auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung.
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1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2.
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2.1. Die jüngste Eingabe des Steuerpflichtigen erschöpft sich in einer langen Liste von Anträgen, der Wiederholung von Sachumständen, die dem Bundesgericht längst bekannt sind, der Auflistung einer grösseren Reihe von Rechtsnormen, die verletzt worden sein sollen, und einem Patchwork verschiedenster Gedankengänge. Welche Entscheide angefochten werden sollen, bleibt hingegen unklar, zumal in jüngster Zeit, was nicht das betreibungs-, sondern das steuerrechtliche Verfahren betrifft, einzig das Schreiben der KSTV/BE vom 16. November 2018 zu ergangen sein scheint. Darin ruft die KSTV/BE hauptsächlich in Erinnerung, dass ein Gesuch um Berichtigung einer Veranlagungsverfügung binnen fünf Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids zu stellen gewesen wäre (Art. 150 DBG bzw. Art. 205 StG/BE). Dieses Schreiben kann klarerweise nicht als anfechtbare Verfügung gelten, erst recht nicht beim Bundesgericht, zumal eine "Sprungrevision", wie sie sich der Steuerpflichtige vorstellt, unzulässig ist (Art. 86 BGG). Auch darauf wurde der Steuerpflichtige in früheren Verfahren bereits hingewiesen.
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2.2. Auf die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 23. November 2018 kann unter keinem Aspekt eingetreten werden. Mit Blick darauf, dass keinerlei anfechtbare Entscheide vorliegen, ist es dem Bundesgericht auch benommen, die Sache an die zuständige kantonale Behörde zu überweisen. Der Steuerpflichtige wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ähnliche oder gleichartige Eingaben, die er künftig einreichen sollte, nach erfolgter Prüfung unbeantwortet und ohne weitere Folgegebung abgelegt werden.
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3.
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3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen.
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3.3. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die "Sprungrevision" betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006-2008, wird nicht eingetreten.
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2. Auf die "Sprungrevision" betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperioden 2006-2008, wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
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4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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