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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_1064/2018
Urteil vom 30. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
1. A.D.________,
2. B.D.________,
3. C.D.________,
vertreten durch Herrn A.D.________,
und Frau B.D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2018 (VB.2018.00405).
Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.D.________, B.D.________ und C.D.________ vom 4. Oktober 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2018,
in die Verfügungen des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. bzw. 22. Oktober 2018, mit welchen die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2018 als fehlende Beilage bis am 24. Oktober bzw. 7. November 2018 nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
in die Sendungen, mit welchen die Post diese Verfügung vom 9. Oktober 2018 am 26. Oktober 2018 und am 5. November 2018 infolge Unzustellbarkeit an das Bundesgericht retourniert hat,
in das Schreiben der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom 29. November 2018, mit welchem diese darauf hinweist, dass die Beschwerdeführer im Briefkopf der Beschwerde vom 4. Oktober 2018 versehentlich eine falsche Adresse angegeben hätten, das Bundesgericht darum ersucht, dieses Versehen nicht als Nichteintretensgrund zu erachten sowie das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2018 nachreicht und die aktuelle Adresse der Beschwerdeführer bekannt gibt,
in Erwägung,
dass Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, einer dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift beizulegen sind, soweit die Partei sie in Händen hat, und soweit sich dem Bundesgericht eingereichte Rechtsschriften gegen einen Entscheid richten, dieser beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2018 der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2018 nicht beigelegt worden ist,
dass das Bundesgericht bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen kann mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die Eingabe eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die den Beschwerdeführern angesetzten Nachfristen zur Einreichung des angefochtenen Urteils ungenutzt verstrichen sind,
dass, selbst wenn das Schreiben vom 29. November 2018 von einem bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht worden und als Gesuch um eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG anzusehen wäre, mit welchem auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, die versehentlich falsch angegebene Adresse im Briefkopf der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2018 keinen Grund dafür darstellt, die angesetzte Nachfrist zur Nachreichung des angefochtenen Entscheids als fehlende Beilage wiederherzustellen, bleibt doch die Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG auf Konstellationen beschränkt, in welchen von einer klaren Schuldlosigkeit der betreffenden Person an der Säumnis auszugehen ist (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 50 BGG), was bei fehlender postalischer Erreichbarkeit einer Verfahrenspartei, welche mit einer gerichtlichen Zustellung zu rechnen hat, bei unzutreffenden Adressangaben nicht der Fall ist (Urteil 2C_966/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4),
dass somit auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2018 gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 22. August 2018 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist (LAURENT MERZ, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 107 zu Art. 42 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall