Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_794/2018
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Urteil vom 30. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Portugal,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Oktober 2018 (C-4471/2018).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Oktober 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass als Beschwerde die das Urteilsdispositiv umfassende letzte Seite des vorinstanzlichen Entscheides eingereicht wurde, auf welcher der Versicherte unten den Vermerk "Não eston de acordo A.________" angebracht hat,
dass die Eingabe damit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und jegliche Begründung fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann