BGer 9C_794/2018 |
BGer 9C_794/2018 vom 30.11.2018 |
9C_794/2018
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Urteil vom 30. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
Portugal,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 17. Oktober 2018 (C-4471/2018).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Oktober 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass als Beschwerde die das Urteilsdispositiv umfassende letzte Seite des vorinstanzlichen Entscheides eingereicht wurde, auf welcher der Versicherte unten den Vermerk "Não eston de acordo A.________" angebracht hat,
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dass die Eingabe damit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und jegliche Begründung fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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