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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_1054/2018
Urteil vom 3. Dezember 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2018 (WBE.2018.266).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geboren 1980) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 16. September 2011 in Tunesien eine Schweizer Bürgerin, reiste am 19. November 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 28. November 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus der Ehe ging der Sohn B.A.________ (geboren 2012) hervor. Am 21. Juli 2016 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Am 26. Januar 2017 wurde seine Ehe geschieden und die elterliche Sorge über den Sohn der Kindesmutter zugeteilt. In der Folge verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 21. November 2017, dass die am 30. November 2015 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und A.________ aus der Schweiz weggewiesen werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 11. Juni 2018 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 24. Oktober 2018 abgewiesen.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. November 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen ist. Auf die unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 e contrario BGG) ist nicht einzutreten.
2.1. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 50 AuG einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt, weil ein Widerrufsgrund vorliege, weshalb der Anspruch erloschen sei (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und sie die Nichtverlängerung der Bewilligung so oder anders als verhältnismässig taxiert. Der Beschwerdeführer leitet seinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ab, weil er in die hiesigen Verhältnisse integriert sei und über familiäre Bindungen verfüge. Wie es sich damit verhält, kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren offengelassen werden, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.) und sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als rechtmässig erweist.
2.2. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB).
2.3. Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilt worden und hat damit ein schweres Sexualdelikt begangen, das in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ausdrücklich aufgeführt wird. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren lässt sodann auf ein grosses Verschulden schliessen. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. E. 1.2.1 des angefochtenen Urteils). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er - abgesehen von dieser Verurteilung - während seines Aufenthalts strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. In Bezug auf das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund sieben Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er über ein Jahr im Strafvollzug verbracht hat und ein Jahr auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren entfällt. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen beruflich integriert und soweit möglich arbeitstätig gewesen. In sozialer Hinsicht ist die Vorinstanz in haltbarer Weise von einer nicht besonders tiefgehenden Integration ausgegangen (vgl. E. 2.4.2 des angefochtenen Urteils), was der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Nachbarn und seinen Bewährungshelfer nicht ernsthaft infrage stellen kann. Nachdem der Beschwerdeführer erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen ist, dürfte eine Rückkehr für ihn nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, selbst wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, keine Beziehungen mehr zu seinem Herkunftsstaat hat. Was sodann die Beziehung zu seinem Sohn betrifft, kann der nicht obhuts- und sorgeberechtigte Beschwerdeführer sein Kind von vornherein nur im Rahmen seines - gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) unterdurchschnittlich ausgestalteten - Besuchsrechts sehen, weshalb der dauerhafte Aufenthalt für die Kontaktpflege in der Schweiz nicht erforderlich ist (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319) und bei schwerer Straffälligkeit regelmässig nicht in Betracht fällt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt (vgl. E. 1.2.2 und 1.3 des angefochtenen Urteils). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich zurzeit seiner früheren Ehefrau wieder annähere und beabsichtigt sei, die Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen bzw. erneut zu heiraten, handelt es sich um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.), die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen sind die blossen Absichtserklärungen zu unbestimmt und wiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung zurzeit zu schwer, als dass die Heiratspläne zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Sollte der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrau tatsächlich wieder heiraten und bewährt er sich nach seiner Ausreise im Ausland eine gewisse Zeitdauer, steht es ihm frei, ein neues Bewilligungsgesuch zu stellen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger