BGer 2C_816/2018
 
BGer 2C_816/2018 vom 03.12.2018
 
2C_816/2018
 
Urteil vom 3. Dezember 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss.
Gegenstand
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. August 2018 (100.2017.135U).
 
Erwägungen:
1. A.________ richtete Anfang der 90er Jahre auf seinem in der Landwirtschaftszone der Gemeinde U.________ liegenden Grundstück einen Holzlagerplatz mit einer mobilen Kreissäge ein. Das erst nachträglich gestellte Baugesuch wies die Einwohnergemeinde U.________ am 14. November 1994 ab, da die zuständige kantonale Amtsstelle die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigert hatte; zugleich wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Die Verfügung blieb unangefochten. Der Wiederherstellungsanordnung (Einstellung des Sägereibetriebs und Räumung des Holzlagerplatzes) kam der Betroffene nach wiederholter Aufforderung unter Androhung der Ersatzvornahme im Herbst 1995 nach. Seinem Gesuch vom April 1997 um Einzonung seines Grundstücks in die Bauzone gab der Gemeinderat von U.________ mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 nicht statt.
Am 4. August 2015 stellte A.________ ein Begehren um Schadenersatz wegen angeblicher Ungleichbehandlung bzw. rechtswidriger Entscheide durch die Einwohnergemeinde U.________ in der beschriebenen baurechtlichen Angelegenheit. Die Einwohnergemeinde U.________ trat am 31. August 2015 auf das Haftungsbegehren wegen Verjährung nicht ein. Die gegen diesen Entscheid an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Mit Urteil vom 30. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 5. April 2017 ab.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe vom 12. September 2018 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem vorausgehenden Entscheide. Er beantragt die Prüfung des Arguments der Verjährung, das klare Definieren der Ungleichbehandlung sowie eine Entschädigung in der Höhe von fünf Millionen Fanken nebst 5% Zins ab dem 1. Juli 2015.
Die Akten des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Frage der Haftung der Einwohnergemeinde U.________ auf der Grundlage der Bestimmungen des bis Ende 1998 in Kraft stehenden alten Berner Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (aGG). Es legt in E. 3.1 - 3.3 umfassend die Gründe dafür dar, dass eine allfällige Forderung verjährt wäre. Zusätzlich erklärt es in E. 3.4, warum unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bei Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids in der Regel nicht gestützt auf einen dadurch geregelten Sachverhalt ein Haftungsbegehren gestellt werden könne, und bestätigt es die Ausführungen seiner Vorinstanz, wonach der Gemeinde im Zusammenhang mit den massgeblichen (baurechtlichen) Entscheiden von 14. November 1994 bzw. vom 15. Dezember 1997 kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen könne, wobei es beifügt, dass das Regierungsstatthalteramt mit einleuchtender Begründung auch das Vorliegen einer rechtsungleichen Praxis der Gemeinde verneint habe. Jede dieser Begründungen führte weitgehend schon für sich je zur Abweisung jeglicher Schadenersatzforderung. Der Beschwerdeführer befasst sich weder mit den kantonalen gesetzlichen Grundlagen des Haftungsrechts, noch zeigt er auf, worin das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. mit seinem Entscheid im Ergebnis verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit im Zusammenhang mit den behaupteten Ungleichbehandlungen wenigstens sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 BV gerügt wird, erklärt der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nicht, worin eine Rechtsungleichbehandlung (entgegen den diesbezüglichen detaillierten Erwägungen [E. 6] im Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 5. April 2017) bestehen solle; mit einem Verweis auf frühere Rechtsschriften im kantonalen Verfahren würde diesbezüglich der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG ohnehin nicht Genüge getan (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Es lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, warum diese Rügen ungeachtet der Verjährungsregelung (namentlich absolute Verjährung nach zehn Jahren seit der angeblich schädigenden Handlung des Gemeinwesens) sollten vorgetragen werden dürfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Beizufügen ist, dass im Lichte der umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dessen Entscheid mit formgültigen Rügen erfolgreich anfechten liesse. Die Beschwerde erschien aussichtslos, sodass die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts zwecks Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift innert bis zum 3. Oktober 2018 laufender Beschwerdefrist ausser Betracht fiel (Art. 64 BGG).
2.4. Da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 BGG nicht entsprochen werden kann, sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller