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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_424/2018
Urteil vom 3. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stiftung B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Mai 2018 (NP180010-O/U).
Sachverhalt:
A.a.
Der vorliegende Prozess steht im Zusammenhang mit dem Verfahren FV 110 277 betreffend Kollokation am Bezirksgericht Zürich und mit dem Verfahren Z2.2009.161 betreffend Kraftloserklärung am Bezirksgericht Kreuzlingen. Im erstgenannten Verfahren entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der Stiftung B.________ im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A.________ in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.________ hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe; durch das Kraftloserklären habe A.________ gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten. Im Verfahren Z2.2009.161 wies das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 ein Gesuch von A.________ um Kraftloserklärung von zwei Schuldbriefen mit der Begründung ab, dass die angeblich nicht mehr auffindbaren Schuldbriefe im Besitz des Nachlasses von B.________ seien.
B.
B.a. A.________ ist der Meinung, dass ihm in den genannten zwei Verfahren (Bst. A) strafbare Handlungen vorgeworfen werden. Gestützt auf die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 16. November 2017 reichte er am 1. Dezember 2017 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Stiftung B.________ und gegen C.________ eine Klage ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D.________ AG der Liegenschaften an der E.________strasse uuu, vvv, www, xxx in U.________ nach Art[.] 145 StGB nicht strafbar gemacht hat.
2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären.
3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öffentlichkeit vorzulegen.
4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der E.________strasse yyy in U.________ sich im Sinne von Art[.] 173/174 StGB sowie Art[.] 145 StGB schuldig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.
5. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E.________strasse zzz in U.________ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind.
Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolge[n] zu Lasten der Beklagten."
B.b. Mit Urteil vom 26. Februar 2018 entschied das Bezirksgericht Zürich, nicht auf diese Klage einzutreten.
C.
C.a. A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben, auf die "Ehrverletzungsklage als absolutes Recht" einzutreten und die "aufgelegten Kosten" von Fr. 500.-- aufzuheben. Im Übrigen wiederholte er die vor erster Instanz gestellten Begehren (Bst. B.a).
C.b. Das Obergericht wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil datiert vom 3. Mai 2018. Es wurde A.________ am 7. Mai 2018 zugestellt.
D.
D.a. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die "Verfügung" des Obergerichts aufzuheben, auf die Klage einzutreten und die "aufgelegten Kosten" von Fr. 500.-- (erstinstanzliche Entscheidgebühr) sowie Fr. 2'000.-- (zweitinstanzliche Entscheidgebühr) aufzuheben. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an den vor erster Instanz gestellten Klageanträgen (Bst. B.a) fest. In prozessualer Hinsicht verlangt er, der Stiftung B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und C.________ (Beschwerdegegner 2) im Sinne der aufschiebenden Wirkung zu verbieten, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2012 "in [der] Öffentlichkeit vorzulegen" (vgl. Ziffer 3 der vor Bezirksgericht gestellten Anträge, Bst. B.a). Dieser prozessuale Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2018 abgewiesen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Datum der Postaufgabe) ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. In derselben Eingabe vervollständigte er die Begründung seiner Beschwerde.
D.b. Dazu eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, beantragen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2, die Beschwerde abzuweisen (Eingabe vom 7. November 2018). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 22. Oktober 2018). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
Erwägungen:
1.
Dem Urteil des Obergerichts zufolge dreht sich dieser Streit um den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 f. ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Sowohl die Beschwerde als auch ihre Ergänzung erfolgten, bevor die gesetzliche Rechtsmittelfrist abgelaufen war (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde steht von daher offen.
2.
Unter dem Titel "Formelles" befasst sich das Obergericht mit dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils FV 110 277 vom 2. April 2012 (Klagebegehren Ziffer 3 bzw. Berufungsantrag Ziffer 4; vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Es stellt fest, dass sich im Verfahren, das diesem Urteil zugrunde lag, die Beschwerdegegnerin 1 und die Konkursmasse des Beschwerdeführers gegenüberstanden. Das Obergericht verweist auf die zutreffenden Überlegungen des Bezirksgerichts. Da der Beschwerdeführer nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen sei, fehle es ihm an der Legitimation, die Aufhebung eines zwischen anderen Parteien ergangenen Urteils zu verlangen. Damit sei das Bezirksgericht "richtigerweise" auf das Klagebegehren Ziffer 3 nicht eingetreten. Aus den gleichen Gründen sei im Berufungsverfahren auf den gleichlautenden Berufungsantrag Ziffer 4 nicht einzutreten.
In der Folge kommt die Vorinstanz auf den Vorhalt des Beschwerdeführers zu sprechen, dass das Bezirksgericht von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen sei. Sie erklärt, weil sich in der Berufung zu diesem Punkt kein Antrag finde, sei diesbezüglich von vornherein nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen sei das Bezirksgericht zu Recht von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen, da der Beschwerdeführer sein Schadenersatzbegehren in den korrigierten Rechtsbegehren habe fallen lassen. Schliesslich lässt das Obergericht auch den Vorwurf des Beschwerdeführers nicht gelten, dass ihm das Bezirksgericht die gegnerischen Unterlagen zur Begründung des Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung nicht zur Kenntnisnahme zugestellt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung festgesetzt worden sei, habe kein Anlass bestanden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den betreffenden Unterlagen zu geben.
Der nächste Abschnitt der vorinstanzlichen Urteilsbegründung trägt die Überschrift "Materielles". Hier konstatiert das Obergericht, dass das Bezirksgericht auf die klägerischen Begehren Ziffern 1, 2, 4 und 5wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Entgegen der Lesart des Bezirksgerichts seien die nicht leicht verständlichen und interpretationsbedürftigen Eingaben des Beschwerdeführers aber sinngemäss als Rüge einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 f. ZGB zu verstehen. Folglich sei die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts zu bejahen und es, das Obergericht, habe gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO "in der Sache neu zu entscheiden". In den nachfolgenden Erwägungen erläutert der angefochtene Entscheid, weshalb von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdegegner "keine Rede sein" könne. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Klage abzuweisen sei, soweit auf sie einzutreten sei.
3.
Was sein Klagebegehren Ziffer 3 (s. Sachverhalt Bst. B.a) angeht, bestreitet der Beschwerdeführer, im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils FV 110 277 vom 2. April 2012 nicht verlangen zu können. Er wirft den Beschwerdegegnern vor, im damaligen Prozess gegen die Konkursmasse seine Persönlichkeit "strafrechtlich nach Art. 145 StGB wider besseres Wissen" verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf die verfassungsmässigen Verteidigungsrechte des Beschuldigten gemäss Art. 32 BV und auf die dort verankerte Rechtsmittelgarantie. Die Argumentation läuft ins Leere. "Angeklagt" im Sinne von Art. 32 BV ist eine Person, wenn die staatlichen Strafbehörden sie einer Straftat verdächtigen oder gegen sie ermitteln. Beschuldigungen durch Privatpersonen sind von dieser Verfassungsnorm nicht erfasst.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm wegen der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen im Verfahren FV 110 277 ein Gegendarstellungsrecht gemäss Art. 28g ZGB zustehe. Seine wenig kohärenten Erörterungen gipfeln in der Behauptung, im Prozess FV 110 277 sei "von Beteiligten nicht wahrheitsgetreu berichtet" worden, wodurch seine Persönlichkeit mit Beschuldigungen nach Art. 145StGB widerrechtlich verletzt worden sei. Auch damit ist nichts gewonnen. Gemäss Art. 28g Abs. 1 ZGB steht das Gegendarstellungsrecht Personen zu, die durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen sind. Nichts anderes gilt mit Bezug auf Art. 28g Abs. 2 ZGB. Diese Norm regelt, in welchen Fällen medialer Berichterstattung kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Hier geht es nicht um Medienberichterstattung, sondern um angebliche Äusserungen von Prozessparteien. Art. 28g ZGB ist nicht anwendbar. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Zur Begründung seines angeblichen Rechts, das Urteil im Prozess FV 110 277 "jederzeit" anzugreifen und sein Persönlichkeitsrecht als "absolutes Recht" geltend zu machen, führt der Beschwerdeführer noch Art. 303 StGB ins Feld. Nach dieser Vorschrift werde bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass die Beschwerdegegner sich im Verfahren FV 110 277 nach Massgabe von Art. 303 StGB strafbar gemacht hätten, steht es ihm frei, diese angebliche Straftat bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Hingegen verschafft ihm der blosse Verdacht einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB nicht die Möglichkeit, das Urteil "anzugreifen", mit dem das Verfahren FV 110 277 seinen Abschluss fand. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass das Bezirksgericht zu Recht nicht auf das Klagebegehren Ziffer 3 eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer nicht dazu legitimiert ist, die Aufhebung des zwischen anderen Parteien ergangenen Urteils FV 110 277 vom 2. April 2012 zu verlangen. Zum zweiten Teil des Klagebegehrens Ziff. 3, mit dem der Beschwerdeführer den Beklagten verbieten will, das Urteil FV 110 277 "in der Öffentlichkeit vorzulegen" (s. Sachverhalt Bst. B.a), äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer nimmt daran keinen Anstoss. Entsprechend braucht sich das Bundesgericht zu den diesbezüglichen Erörterungen der Beschwerdegegner nicht zu äussern.
4.
4.1. Mit Bezug auf die Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 (s. Sachverhalt Bst. B.a) erinnert der Beschwerdeführer daran, dass das Obergericht die Zivilgerichte als zur Beurteilung der Klage zuständig erachtet. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass das Obergericht die fraglichen Anträge in dieser Situation nicht gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO selbst hätte beurteilen dürfen. Vielmehr hätte es die Sache diesbezüglich gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 ZPO an die erste Instanz zurückweisen müssen, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden war. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz bei der Neubeurteilung sein rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer tadelt das Vorgehen des Obergerichts als "prozessual nicht richtig". Er habe gegen einen Nichteintretensentscheid eine Berufung eingereicht und diese Berufung richte sich in sinngemässer Anwendung von Art. 310 ZPO gegen diesen Nichteintretensentscheid.
4.2. Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO kann die Berufungsinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziffer 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziffer 2). Als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet, verweist die zitierte Norm auf das pflichtgemässe Ermessen der Berufungsinstanz. Eine Prozesspartei hat also auch in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsinstanz einen Rückweisungsentscheid fällt. Bei der Überprüfung derartiger Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).
In den Augen des Gesetzgebers soll die Zurückweisung eine Ausnahme sein, da der Prozess sonst unnötig verlängert wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7376). Nach vorherrschender Meinung im Schrifttum ist eine (ausnahmsweise) Rückweisung an die erste Instanz jedenfalls dann geboten, wenn diese zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist, die Klage somit materiell überhaupt nicht beurteilt hat (Nicolas Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 318 ZPO; Francesca Verda Chiocchetti, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N 15 zu Art. 318 ZPO; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 34 zu Art. 318 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 318 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1533; Demian Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 14 zu Art. 318 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 9a zu Art. 318 ZPO; Beat Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N 11 zu Art. 318 ZPO; Fabienne Hohl, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Rz. 2441).
4.3. Seinen Entscheid, bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO "in der Sache neu zu entscheiden", begründet das Obergericht ausschliesslich damit, dass die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte entgegen der Auffassung der ersten Instanz zu bejahen sei (E. 3). Der vorinstanzliche (Ermessens-) Entscheid, von einer Rückweisung an das Bezirksgericht abzusehen, beruht mithin auf einem Kriterium, das nach herrschender Auffassung eine (ausnahmsweise) Rückweisung gerade als geboten erscheinen lässt. Wie oben ausgeführt, ist die Rückweisung an die erste Instanz namentlich dort am Platz, wo die erste Instanz - wie hier - wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist. Die Erkenntnis, dass die Zivilgerichte zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig sind, war entgegen der Meinung der Vorinstanz also kein Grund, im Sinne von Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO in der Sache direkt neu zu entscheiden. Die Vorinstanz hätte sich vielmehr dazu veranlasst sehen müssen, die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, zumal diese die fraglichen Klagebegehren materiell überhaupt nicht beurteilt hat, insbesondere auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung. Andere Gründe, weshalb eine Rückweisung an das Bezirksgericht nicht angebracht sei, sind dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Mithin weicht das Obergericht bei seiner Entscheidung, die Sache nicht an die erste Instanz zurückzuweisen und stattdessen selbst neu zu entscheiden, ohne erkennbaren Grund von anerkannten Grundsätzen ab. Die vorinstanzliche Ermessensausübung ist bundesrechtswidrig. Insofern beklagt sich der Beschwerdeführer zu Recht über den angefochtenen Entscheid.
5.
5.1. Im Ergebnis hat es bezüglich der Beurteilung des Klagebegehrens Ziffer 3 bzw. des Berufungsbegehrens Ziffer 4 mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Hinsichtlich der Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 bzw. der Berufungsanträge Ziffern 2, 3, 5 und 6 ist die Beschwerde begründet. Sie ist deshalb teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache direkt an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen, damit es sich mit den Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 befasse (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Über die neue Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird im Übrigen das Obergericht zu befinden haben. Dementsprechend braucht das Bundesgericht nicht auf die Erörterungen einzugehen, mit denen der Beschwerdeführer darlegt, weshalb das Obergericht seine Klage zu Unrecht als unbegründet erachtet.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, wobei diese ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer, der seinen Prozess vor Bundesgericht ohne anwaltliche Vertretung führt, nicht geschuldet. Dass ihm durch das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren konkrete notwendige Kosten entstanden wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. dazu Urteil 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 8).
5.3. Der Beschwerdeführer ersucht für das hiesige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten setzt voraus, dass die fragliche Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Hier begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, dass er sein Einkommen im vorinstanzlichen Verfahren detailliert dargelegt habe und die Unterlagen "von dort übernommen" werden können. Er beschreibt seine wirtschaftliche Situation und seine finanziellen Verpflichtungen, nennt jedoch keine Belegstellen, anhand derer das Bundesgericht seine Schilderungen nachvollziehen könnte. Damit vernachlässigt er die beschriebene Mitwirkungsobliegenheit. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten die angeblichen Belege für die behauptete Prozessarmut zusammenzusuchen. Das Armenrechtsgesuch ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Mai 2018 wird aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
1.1. Zur weiteren Behandlung der Klageanträge Ziffern 1, 2, 4 und 5 wird die Sache an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht zurückgewiesen.
1.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens wird die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel und den Beschwerdegegnern zu vier Fünfteln auferlegt, den Beschwerdegegnern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn