BGer 9C_807/2018 |
BGer 9C_807/2018 vom 03.12.2018 |
9C_807/2018
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Urteil vom 3. Dezember 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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handelnd durch ihre Mutter B.A.________, und diese vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018 (VV.2018.78/E).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 20. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Oktober 2018 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018,
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in Erwägung, |
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 19. November 2018 abgelaufen ist,
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dass die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt, wobei vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.),
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dass im hier zu beurteilenden Fall das Briefcouvert den mit einer privaten Frankiermaschine angebrachten (blauen) Stempel "19.11.18 CH in X.________" (A Fr. 2.00) trägt, indes der für die Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebliche (schwarze) Poststempel lautet "20.11.18 in Y.________ Logistikzentrum",
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dass demnach die Beschwerde nicht fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben wurde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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