Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_983/2018
Urteil vom 4. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental.
Gegenstand
Sistierung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. November 2018 (KES 18 791).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern des am 18. Januar 2010 geborenen C.________.
Mit Entscheid vom 27. September 2018 sistierte die KESB Emmental die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn.
Hiergegen erhob der Vater beim Obergericht des Kantons Bern eine 17-seitige Beschwerde, mit welcher er namentlich die Aufhebung der Sistierung und den Ausstand von Oberrichter D.________ verlangte. Mit Entscheid vom 7. November 2018 trat das Obergericht weder auf die Beschwerde noch auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D.________ ein mit der Begründung, die Ausführungen seien querulatorisch und nähmen kaum auf den KESB-Entscheid Bezug.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er nebst dessen Aufhebung namentlich den Beizug der kantonalen Akten, die feinsäuberliche Katalogisierung der Beweismittel, eine mündliche Besprechung, eine Strafanzeige gegen die betroffenen Staatsdiener und deren psychiatrische Begutachtung sowie die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren erfolgt grundsätzlich schriftlich und es besteht keinerlei Anlass für eine ausnahmsweise mündliche Verhandlung (vgl. Art. 57 ff. BGG).
2.
Das Bundesgericht ist nicht für die Einreichung von Strafanzeigen zuständig.
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4.
Es erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und mit dem Thema der Besuchsrechtssistierung. Vielmehr enthält die Beschwerde zum einen (offensichtlich aus beliebigen Urteilen kopierte und keinen Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Sachfragen aufweisende) Textbausteine und allgemeine Ausführungen zu psychotropen Substanzen; sodann erfolgen seitenlange beschimpfende Vorhalte gegen die KESB-Mitarbeiter und die Oberrichter, namentlich Oberrichter D.________, denen allen Geisteskrankheit, Korruption, Betrug, Komplizenschaft, staatliche Willkür, Folter und Knechtung von Kindern vorgeworfen wird.
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als querulatorisch und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli