BGer 6B_1082/2018
 
BGer 6B_1082/2018 vom 05.12.2018
 
6B_1082/2018
 
Urteil vom 5. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen einen Strafbefehl; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UH180288-O/IMH).
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 12. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 26. November 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld