BGer 2C_1093/2018 |
BGer 2C_1093/2018 vom 07.12.2018 |
2C_1093/2018 |
Urteil vom 7. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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NIchtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2018 (VD.2018.00365).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ (Jahrgang 1987) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. September 2009 zwecks Absolvierung eines Studiums in Informatik an der ETH Zürich in die Schweiz ein, worauf ihm eine letztmals bis 31. Dezember 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Urteil vom 10. November 2016 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Verbreitung, mehrfacher Erlangung und Konsums harter Pornographie sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Am 6. Februar 2018 wies das kantonale Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzt eine Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Am 31. Oktober 2018 weist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. März 2018 ab, und setzte eine neue Ausreisefrist an. A.________ gelangt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde am 6. Dezember 2018 an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hat weder die Vorakten noch Vernehmlassungen eingeholt.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nicht geltend, einen Anspruch auf Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu haben. Insbesondere legt der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht dar, dass die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für das Bestehen eines tatsächlich gelebten Familienlebens (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f.) oder eines zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts (ausser zu Studienzwecken) (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9, zur Publ. vorg., mit zahlreichen Hinweisen) aufstellt, vorliegen würden, weshalb nicht ersichtlich ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens bzw. des Privatlebens ihm einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermitteln würde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.3. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG), womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Als einziges verfassungsmässiges Recht nennt der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK. Da er im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung keine Rechte aus dieser Konventionsnorm ableiten kann (vorstehend E. 2.2), fehlt es insofern an einem rechtlich geschützten Interesse (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern als hinsichtlich des Kriteriums des strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers sowohl das kantonale Migrationsamt wie auch die kantonale Sicherheitsdirektion es unterlassen hätten, Akten des Bezirksgerichts Zürich beizuziehen, bei einem Beizug der Akten hingegen zum Ergebnis gelangt wären, das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers würde nicht so schwer wiegen. Diese Rüge zielt auf die Überprüfung des Sachentscheids ab und ist nicht zu hören. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.4. Die Wegweisung selber (welche bei Fehlen einer ausländerrechtlichen Bewilligung grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben ist, vgl. Art. 64 AuG) lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Derartige Rügen trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise vor. Das Rechtsmittel ist auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig, bzw. es fehlt offensichtlich eine taugliche Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.5. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die unzulässige bzw. hinreichender Rügen entbehrende subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 6. Dezember 2018 ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 2 e contrario und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 6. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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