BGer 2C_31/2018
 
BGer 2C_31/2018 vom 07.12.2018
 
2C_31/2018
 
Urteil vom 7. Dezember 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Brunner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 12. Dezember 2017 (WBE.2017.332).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1963) ist serbischer Staatsbürger. Er reiste am 2. August 1991 mit seiner heutigen Ehefrau B.A.________ (geb. 1969 unter dem Ledignamen B.E.________) als Asylsuchender in die Schweiz ein; mit Entscheid vom 12. Juni 1996 gewährte ihnen die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) das nachgesuchte Asyl.
Aus der Ehe von A.A.________ mit seiner mittlerweile eingebürgerten Ehefrau B.A.________ sind die beiden Söhne C.A.________ (geb. 1987) und D.A.________ (geb. 1992) hervorgegangen. Beide Söhne sind - wie A.A.________ - im Besitze der Niederlassungsbewilligung.
A.b. Aufgrund der Beschaffung von serbischen Ausweispapieren und in Anbetracht verschiedener Heimatreisen aberkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Entscheid vom 3. Dezember 2003 die Flüchtlingseigenschaft von A.A.________ und seiner Familienangehörigen und widerrief das gewährte Asyl.
A.c. Am 19. Januar 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.A.________ wegen Mordes, begangen in der Nacht vom 31. Juli 1993 auf den 1. August 1993, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Das Bundesgericht wies eine gegen die Verurteilung erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_342/2015 vom 15. Oktober 2015 ab.
 
B.
Am 7. Juli 2016 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 6. Juli 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 12. Dezember 2017.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Januar 2018 beantragt A.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils; ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (recte: zu belassen) und es sei statt des Widerrufs eine letztmalige Verwarnung anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
 
3.
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]). Der Widerrufsgrund kommt bei ausländischen Personen auch dann zum Tragen, wenn sie sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Nicht bestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, nachdem er am 19. Januar 2015 wegen Mordes, begangen im Jahr 1993, zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. In Frage gestellt wird in der Beschwerde hingegen die vorinstanzliche Annahme, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig. Geltend gemacht wird namentlich eine Verletzung von Art. 96 AuG und Art. 8 EMRK.
3.1. Hat eine ausländische Person nahe Angehörige in der Schweiz und wird die Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt, kann sie sich grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um sich der drohenden Trennung zu widersetzen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Der Beschwerdeführer führt eine intakte Ehebeziehung mit seiner in der Schweiz eingebürgerten Ehegattin B.A.________. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt hingegen die Beziehung zu seinen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Söhnen, zumal diese volljährig sind und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402).
3.2. Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Vorgeschrieben ist mit anderen Worten eine Verhältnismässigkeitsprüfung, welche das (insbesondere sicherheitspolizeilich motivierte) öffentliche Fernhalteinteresse als gewichtiger erscheinen lässt, als das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den ebenfalls anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
3.3. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5; ebenso die Rechtsprechung des EGMR, vgl. dazu die Urteile Zu beachten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aber auch der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode; liegt die Straftat weit zurück, stellt sich namentlich die Frage, ob ihr noch ein solches Gewicht zukommt, dass sie den Entzug des Aufenthaltsrechts rechtfertigt (vgl. Urteil 2C_46/2014 vom 15. September 2014 E. 6.1).
3.3.1. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, der Beschwerdeführer habe durch seine Tat besonders schützenswerte Rechtsgüter auf gravierende Art und Weise verletzt und durch seine Handlung grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet, weshalb ein äusserst grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehe. Beim Tatbestand des Mordes handle es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, deren Begehung dazu führen solle, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliere. Dieser Absicht des Verfassungsgebers sei trotz der fehlenden Rückwirkung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB bei der Auslegung des geltenden AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führe und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen im Einklang stehe.
Zwar sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein entsprechend grosses Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Allerdings erscheine eine Übersiedlung der Ehefrau nach Serbien aufgrund ihrer serbischen Wurzeln nicht undenkbar und seien die beiden volljährigen Kinder nicht mehr auf die Anwesenheit der Eltern angewiesen; im Falle des Verbleibs der Angehörigen in der Schweiz könne die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel oder allfälliger Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden. Zudem sei der Beschwerdeführer erst mit 28 Jahren in die Schweiz eingereist und deshalb sowohl mit der Sprache als auch mit der Kultur seines Heimatlandes nach wie vor vertraut. Auch wenn die Wiedereingliederung nach langer Abwesenheit mit einigen Hindernissen verbunden sein werde, bestünden keine konkreten Anzeichen, dass er bei einem Neuanfang im Heimatland auf unüberwindbare Hindernisse stossen werde. Das öffentliche Fernhaltungsinteresse überwiege deshalb das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das verfahrensauslösende Delikt des Mordes (Art. 112 StGB) schwerstes migrationsrechtliches Verschulden indiziert. Er rügt jedoch, sein Wohlverhalten seit der Tat sei durch die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das verfahrensauslösende Delikt schon 1993 begangen worden ist und im heutigen Zeitpunkt mehr als 25 Jahre zurückliegt.
3.3.2.1. Im Zusammenhang der Beurteilung von Gesuchen um Familiennachzug hatte das Bundesgericht im Rahmen der migrationsrechtlichen Interessenabwägung bereits verschiedentlich vergleichbare Konstellationen zu beurteilen:
Im Urteil 2C_46/2014 vom 15. September 2014 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie im Rahmen der migrationsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung eine Vergewaltigung gewürdigt werden muss, die der betreffende Ausländer noch vor der erstmaligen Einreise in die Schweiz in Kroatien begangen hatte, und die im Zeitpunkt der Prüfung des öffentlichen Fernhalteinteresses schon 20 Jahre zurücklag. Es erwog, dass sich der betreffende Ausländer während des darauf folgenden fast 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz klaglos verhalten habe und seine Strafe nach der Auslieferung nach Kroatien abgesessen habe (a.a.O., E. 6.3.2 und E. 6.4.1). Bei dieser Sachlage kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die gewichtigen privaten Interessen der Ehefrau und Kinder an einem Verbleib in der Schweiz nicht zuletzt angesichts ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit überwögen.
Im Urteil 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 stand ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eines Mannes in Frage, der in seinem Heimatland Barbados im Jahr 2002 wegen Totschlags zu einer 16-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Nachdem er am 1. Januar 2015 aus der Haft entlassen worden war, hatte er am 9. Januar 2015 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet. Wie das Bundesgericht darlegte, konnte der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Straftat rund 15 Jahre zurücklag, nichts für sich ableiten; der Tatzeitpunkt spiele in der Interessenabwägung eine untergeordnete Rolle, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seiner Straftat während Jahren im Strafvollzug befunden habe (a.a.O., E. 2.4.2).
Dem Urteil 2C_507/2017 vom 21. Dezember 2017 lag ein Tötungsdelikt zugrunde, das zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils bereits 23 Jahre zurücklag und in Mazedonien begangen worden war. Der um Familiennachzug in die Schweiz ersuchende Ehemann der Beschwerdeführerin liess sich danach nie mehr etwas zuschulden kommen. Das Bundesgericht erwog in diesem Fall, bei der Tat handle es sich um ein einmaliges, zwar schweres, aber weit zurückliegendes Delikt, welches der Ehemann als junger Erwachsener verübt habe. In der Folge habe er den Tatbeweis erbracht, dass aus fremdenpolizeilicher Sicht von ihm grundsätzlich keine Gefahr mehr ausgehe. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung sei deshalb nur noch äusserst gering (a.a.O., E. 3.1), und trete gegenüber den gewichtigen privaten Interessen seiner Familienangehörigen an einem Verbleib in der Schweiz in den Hintergrund.
3.3.2.2. Im Unterschied zum Urteil 2C_662/2016 ist vorliegend angesichts der fast 20-jährigen Straflosigkeit des Beschwerdeführers zwischen der Tatbegehung im Jahr 1993 und seiner Inhaftierung im Jahr 2012 tatsächlich davon auszugehen, dass er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch massgeblich von den beiden oben erwähnten Fällen, in denen insbesondere auf Grundlage dieses Wohlverhaltens ein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz festgestellt wurde:
Erstens hat der Beschwerdeführer das Anlassdelikt in der Schweiz und nicht im Ausland begangen; er hat damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gegeben, und nicht "nur" gegen ausländisches Strafrecht verstossen. Zweitens ist er wegen Mordes verurteilt worden; er hat damit ein Gewaltdelikt begangen, das nach schweizerischem Strafrecht als besonders verwerflich anzusehen ist und deshalb mit der höchstmöglichen Strafe - nämlich lebenslänglicher Freiheitsstrafe - bedroht ist (vgl. TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], S chweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 112 StGB). Auch wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. Urteile 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2), ist ihre Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden schon aus generalpräventiven Gesichtspunkten angezeigt, zumal der Beschwerdeführer sich als Staatsangehöriger von Serbien nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA;SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.1.2, 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Und drittens kann der Beschwerdeführer aus der Zeit seines Wohlverhaltens "in Freiheit" nichts für sich ableiten: Dass er sich zwischen der Tatbegehung im Jahr 1993 und seiner Verhaftung im Jahr 2012 in Freiheit befand und sich überhaupt "bewähren" konnte, hat einzig damit zu tun, dass er sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit beharrlich entzog. Allein darin kommt - neben der fehlenden Auseinandersetzung mit der Tat - eine gewisse Unverfrorenheit zum Ausdruck, die sich im Übrigen auch darin manifestiert, dass der Beschwerdeführer das begangene Delikt trotz rechtskräftiger Verurteilung bis heute leugnet (vgl. Urteil 6B_342/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 9) und keine Anzeichen von Reue zeigt. Zudem würde die Berücksichtigung dieser Zeit zugunsten des Beschwerdeführers bedeuten, dass er dafür belohnt würde, sich der Strafjustiz nicht gestellt zu haben. Mit dem verübten schweren Verbrechen und der fehlenden Auseinandersetzung damit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass von ihm eine weiterhin bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung nicht hinzunehmen ist (vgl. Urteil 2C_203/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.4).
3.4. Der Beschwerdeführer behauptet in Wiederholung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, als Roma in Serbien nicht willkommen zu sein und zudem Drohungen der Verwandtschaft des ehemaligen Komplizen gewärtigen zu müssen. Damit wiederholt er in appellatorischer Weise Vorbringen, die von der Vorinstanz nachvollziehbar entkräftet worden sind. Darauf ist in Anbetracht der Substanziierungspflicht (vgl. oben, E. 2.2) nicht weiter einzugehen.
3.5. In Anbetracht aller Umstände teilt das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Rückfallgefahr die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. zu deren Begründung oben, E. 3.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig. Das angefochtene Urteil verletzt damit weder Bundesrecht noch Konventionsrecht; die Beschwerde ist abzuweisen.
 
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner