BGer 5A_992/2018 |
BGer 5A_992/2018 vom 07.12.2018 |
5A_992/2018 |
Urteil vom 7. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Notariat, Grundbuch- und Konkursamt
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V.________.
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Gegenstand
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Eintragung im Grundbuch,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
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vom 15. Oktober 2018 (VB180011-O/U).
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Sachverhalt: |
A.________ und C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________, welche am 8. Juni 2016 an die B.________ AG versteigert wurde.
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A.________ strengte im Zusammenhang mit dem Verwertungsverfahren, mit der Exmission durch die Ersteigerin und mit dem grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsüberganges zahlreiche Verfahren an und reichte anschliessend auch bei verschiedenen Gerichten Aufsichtsbeschwerden und Grundbuchberichtigungsverfahren ein. Über ein Dutzend dieser Verfahren zog sie bis vor Bundesgericht.
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Vorliegend geht es um einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2018 betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen im Zusammenhang mit der Grundbuchanmeldung des Betreibungsamtes W.________ beim Grundbuchamt V.________.
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Am 3. Dezember 2018 hat A.________ gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie nebst dessen Aufhebung eine sofortige Grundbuchsperre, die Annulierung des Eigentumsüberganges sowie Schadenersatz verlangt.
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Erwägungen: |
1. Was das Schadenersatzbegehren anbelangt, wozu sich im angefochtenen Entscheid nichts findet, zeigt die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ein solches zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht hätte, weshalb das Begehren als neu und damit unzulässig zu gelten hat (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zudem könnte darauf auch insofern nicht eingetreten werden, als es unbeziffert ist (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112) und unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2. Was das Begehren um Annulation des Eigentumsüberganges anbelangt, so beruht dieser auf der in Rechtskraft erwachsenen Versteigerung des Grundstücks bzw. der Miteigentumsanteile. Dies war Gegenstand der Beschwerden betreffend Rechtmässigkeit des Verwertungsverfahrens sowie des Steigerungszuschlags, welcher vom Bundesgericht rechtskräftig beurteilt wurde (insbesondere Urteil 5A_43/2017 vom 12. April 2017). Darauf ist nicht zurückzukommen.
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3. Was schliesslich das Begehren um sofortige Grundbuchsperre anbelangt, steht dieses im gleichen Kontext. Ausgangspunkt bildet hier die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass beim Grundbuchamt V.________ nie eine Anmeldung nach Art. 56 GBV eingegangen ist (angefochtener Entscheid S. 7). Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und könnte höchstens mit der Rüge, sie sei willkürlich zustande gekommen, angefochten werden (wofür das strenge Rügeprinzip gilt: Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht erfolgt. Ferner hat das Obergericht erwogen, dass in Bezug auf ein entsprechendes gerichtliches Begehren der Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Meilen unzuständig sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht in sachgerichteter Weise auseinander.
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4. Angesichts der gestellten Rechtsbegehren und der vorstehenden Ausführungen gehen die übrigen weitschweifigen Ausführungen bzw. die durch alle Beschwerden hindurch in stets ähnlichen Varianten vorgebrachten gleichen Anliegen (man habe ihr in Verletzung von diversen Bestimmungen der EMRK sowie der BV unrechtmässig ihr Eigentum genommen und die Zürcher Instanzen würden eine rechtliche Kakophonie anrichten) an der Sache vorbei.
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Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt V.________ sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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