BGer 1B_543/2018
 
BGer 1B_543/2018 vom 11.12.2018
 
1B_543/2018
 
Urteil vom 11. Dezember 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirks Dietikon. 
Gegenstand
Strafverfahren; Kostenauflage,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
vom 21. September 2018 (UH180306).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsel mit einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ am 13. Januar 2018 Einsprache. Nach weiteren Untersuchungshandlungen hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Dietikon. Mit Verfügung vom 6. August 2018 setzte das Bezirksgericht die Hauptverhandlung auf den 12. September 2018 an und hielt u.a. fest, dass an der Hauptverhandlung keine eigenen Beweisabnahmen durch das Gericht erfolgen würden. Es setzte den Parteien eine siebentägige Frist an, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und wies darauf hin, dass verspätete Beweisanträge zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen könnten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. September 2018 nicht eintrat und A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegte. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, dass verfahrensleitende Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken. Ein solcher Nachteil werde nicht dargetan. Im Übrigen fehle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufgrund seines Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erachtet die Kostenauflage mit Blick auf den Nichteintretensgrund des fehlenden aktuellen Interesses als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht ist indessen auch mit der Alternativbegründung des nicht dargelegten nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur auf die Beschwerde nicht eingetreten. Weshalb mit Blick auf diesen Nichteintretensgrund die Kostenauflage rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Höhe der Verfahrenskosten rechtswidrig sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli