BGer 1C_630/2018 |
BGer 1C_630/2018 vom 12.12.2018 |
1C_630/2018 |
Urteil vom 12. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
Adolf Hubert Bochsler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Ebikon,
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handelnd durch den Gemeinderat Ebikon,
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Regierungsrat des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Stimmrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Oktober 2018 (7H 18 173).
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Erwägungen: |
1. |
Am 26. Juni 2018 trat der Regierungsrat des Kantons Luzern auf eine Beschwerde von Adolf Bochsler gegen die Gemeinde Ebikon nicht ein, mit der er sich in verschiedenen Eingaben gegen das Vorgehen der Gemeinde zur Erstellung eines Bushubs beim Bahnhof Ebikon gewandt hatte. Gleichzeitig erteilte er dem Gemeinderat Ebikon eine aufsichtsrechtliche Weisung. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde von Adolf Bochsler gegen diesen Entscheid des Regierungsrates am 22. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 23. November 2018 beantragt Hubert Bochsler, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Zur Begründung verweist er auf eine Petitionseingabe an den Gesamtregierungsrat, den Kantonsrat und den Verkehrsverbund Luzern, welche vorerst erheblich erklärt werden müsse.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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2. |
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Bundesrecht verletzen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Ebikon, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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