BGer 6B_257/2018
 
BGer 6B_257/2018 vom 12.12.2018
 
6B_257/2018, 6B_270/2018
 
Urteil vom 12. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
Verfahrensbeteiligte
6B_257/2018
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Glauser,
Beschwerdegegner,
und
6B_270/2018
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Glauser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. C.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
3. E.________,
4. F.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,
5. G.D.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
6B_257/2018
Verwahrung,
6B_270/2018
Mord; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Dezember 2017
(SK 17 144+145).
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Sommer 2003befand sich der damals sechsjährige B.X.________ für einige Wochen in der Gemeinschaft H.________ in U.________. Die Behandlung durch den Heimleiter D.________ und dessen damalige Lebensgefährtin empfand er als demütigend.
Am 11. Mai 2013fuhren B.X.________ und sein Vater, A.X.________, zur Gemeinschaft H.________ in U.________, um Rache zu üben. Die dort wohnhafte zwölfjährige I.________ öffnete ihnen die Tür und liess sie in die Dachwohnung von D.________. A.X.________ und B.X.________ fügten D.________ mindestens 65 und dessen Lebensgefährtin J.________ mindestens 56 Stichverletzungen zu. D.________ und J.________ erlagen ihren Verletzungen.
 
B.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 sprach das Regionalgericht Oberland A.X.________ des mehrfachen Mordes schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Zudem ordnete das Regionalgericht die Verwahrung von A.X.________ an. A.X.________ erhob Berufung gegen das Urteil.
 
C.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 19. Dezember 2017 den Schuldspruch gegen A.X.________ sowie die Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Von der Anordnung einer Verwahrung sah es ab.
 
D.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
E.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil sei um die Anordnung einer Verwahrung zu ergänzen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung durch die Anordnung einer Verwahrung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
F.
Das Obergericht des Kantons Bern beschränkt seine Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 auf einen Hinweis zum Beweisverfahren. A.X.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2018, die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft seien abzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 12. Dezember 2018 in einer öffentlichen Sitzung beraten.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_257/2018 und 6B_270/2018 zu vereinigen und die Beschwerden in einem Entscheid zu beurteilen.
Beschwerde von A.X.________ im Verfahren 6B_270/2018
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt. Der Anklageschrift sei weder zu entnehmen, inwiefern die für die Begründung der Mordqualifikation relevanten objektiven Tatbestandselemente erfüllt seien, noch enthalte sie sachverhaltsmässige Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandselementen. Zudem weiche die Vorinstanz vom für sie bindenden Sachverhalt ab, wenn sie entgegen der Anklageschrift davon ausgehe, dass er vor seinem Sohn in die Dachwohnung gegangen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, sie erachte den Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift als erwiesen, wenn auch nicht derart detailgetreu. Über den angeklagten Sachverhalt gehe sie damit nicht hinaus.
2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1 3; je mit Hinweisen).
2.4. In der Anklageschrift wird nach der Beschreibung der Umstände des Heimaufenthaltes von B.X.________ im Sommer 2003 dargelegt, dass B.X.________ gefolgt vom Beschwerdeführer in die Dachwohnung von D.________ in der Gemeinschaft H.________ in U.________ gegangen sei. Ebenfalls beschrieben wird, wie der Beschwerdeführer und B.X.________ D.________ und J.________ getötet hätten. Die Anklageschrift hält fest, dass sich B.X.________ und der Beschwerdeführer gemeinsam zur Tötung von D.________ entschlossen hätten und sie mit den Handlungen des jeweils anderen einverstanden gewesen seien. Dies gelte namentlich für die Elimination der überraschend auftauchenden J.________ (act. 7896 - 7899).
2.5. Die für die Mordqualifikation relevanten Tatbestandselemente, insbesondere die besondere Skrupellosigkeit, ergeben sich ohne Weiteres aus der in der Anklageschrift detailliert umschriebenen Tatausführung. Den Anforderungen an die Umschreibung der subjektiven Tatbestandselemente trägt die Anklageschrift ausreichend Rechnung mit den Ausführungen hinsichtlich der gemeinsamen Willensbildung und des Tathergangs (vgl. zu den Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands die Urteile 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.6. Im Anklagesachverhalt sowie im von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt in der Dachwohnung befunden habe und an der Tötung von D.________ und J.________ beteiligt gewesen sei. Damit waren für den Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unabhängig davon, wer zuerst die Dachwohnung betreten hat, durch den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt ohne Weiteres ersichtlich. Die Anklageschrift umriss das Prozessthema hinreichend und ermöglichte eine angemessene Verteidigung.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die Begründung seiner anlässlich der Berufungsverhandlung erhobenen Beweisanträge nicht protokolliert und damit die Protokollierungs- bzw. Dokumentationspflicht verletzt.
3.2. Im Strafprozess gelten die strengen und in der Regel zwingenden Protokollierungsregeln gemäss Art. 76 ff. StPO (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 90 mit Hinweis). Das Protokoll dient zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2 S. 421).
Nach der Rechtsprechung gelten für unmittelbar vor dem erkennenden Sachgericht mündlich vorgenommene Prozesshandlungen weniger strenge Protokollierungsvorschriften, weil das Protokoll lediglich im Hinblick auf ein späteres Rechtsmittelverfahren von Belang ist. Die entscheidwesentlichen Ausführungen, namentlich die Anträge der Parteien sowie deren Begründung in den Grundzügen, müssen aber in das Protokoll aufgenommen werden (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat von der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2017 ein Protokoll erstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Verteidigerin die gestellten Beweisanträge begründet hat, ohne dass die Begründung im Protokoll aufgeführt wäre. Unbestritten ist, dass die Verteidigerin die Beweisanträge unmittelbar vor Schranken der Vorinstanz stellte und begründete. Durch diese Unmittelbarkeit war mit Blick auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers abgesichert, dass die Vorinstanz von der Begründung der Beweisanträge Kenntnis nehmen konnte. Ferner enthält das Protokoll die für das Rechtsmittelverfahren allfällig relevante Begründung der Ablehnung der Beweisanträge. Unter diesen Umständen ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern die fehlende Protokollierung der Begründung der Beweisanträge eine wirksame Verteidigung tangiert hätte. Es erschliesst sich nicht, inwiefern ihm die fehlende Protokollierung der Begründung seines Beweisantrags im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zum Nachteil gereichen könnte.
3.4. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer unter dem Titel der Gehörsverletzung, die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit den Aussagen von B.X.________ auseinandergesetzt. Er verkennt jedoch, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.X.________ nicht nur wiedergibt, sondern in ihrer Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf seine Aussagen eingehend darlegt, aus welchen Gründen sich der Tatablauf nicht wie von ihm geschildert ereignet haben könne. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der rechtsmedizinische Gutachter Dr. med. K.________ sei vorbefasst gewesen. Der Gutachter habe bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 29. Januar 2016 Zugang zu den amtlichen Akten, inkl. Polizeirapporte, gehabt. Ferner habe sich der Gutachter über seine Aufgabe hinaus in unzulässiger Weise zum Tathergang geäussert.
4.2. Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; Urteil 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.3. Dr. med. K.________ hat zum rechtsmedizinischen Gutachten das Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2016 erstellt und sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Verletzungsbild geäussert. Das Ergänzungsgutachten betrifft die Frage, inwieweit die Aussagen von B.X.________ mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen vereinbar seien. Gemäss vorinstanzlicher Zusammenfassung legte der Gutachter dar, dass sich die Stichverletzungen an der linken Rückenpartie von D.________ nicht zwanglos mit der Schilderung von B.X.________ in Einklang bringen liessen. Dessen Darstellung enthalte insbesondere keinen Hinweis auf die bei J.________ festgestellten stumpfen bzw. halbscharfen Gewalteinwirkungen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Gutachter ausgesagt, dass aufgrund des Verletzungsbildes nicht zwingend von einem zweiten Täter auszugehen sei. Es stelle sich jedoch die Frage, weswegen ein Einzeltäter das Tatwerkzeug wechseln und ein weniger wirksames einsetzen sollte.
4.4. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Zugang zu den amtlichen Akten geeignet sein sollte, eine Vorbefassung des Gutachters zu begründen. Aus den Ausführungen des Gutachters geht hervor, dass er die Tatsachen gestützt auf seine rechtsmedizinischen Kenntnisse analysiert und daraus sachliche Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. E. 4.3). Inwiefern er sich in unzulässiger Weise zur Tat geäussert haben soll, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Rolle des Sachverständigen als Entscheidungsgehilfe des Gerichts, Urteile 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.4; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.2).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Damit kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Rüge der Vorbefassung rechtzeitig erhoben hat.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids pr äzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest. Das Beweisverfahren zu den Verhältnissen während des Aufenthaltes von B.X.________ in der Gemeinschaft H.________ in U.________ im Sommer 2003 habe ergeben, dass es durchaus zu nicht angemessenen Disziplinierungen gekommen sei, die Atmosphäre von den damals dort wohnhaften Kindern jedoch grösstenteils als gut bezeichnet werde. Es sei kein Ereignis bekannt, welches das vorliegende Tötungsdelikt rund zehn Jahre später auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen liesse.
Zum Tathergang am 11. Mai 2013 hält die Vorinstanz fest, die zwölfjährige I.________ habe dem Beschwerdeführer und dem zu diesem Zeitpunkt 16-jährigen B.X.________ die Tür geöffnet und sie in die Dachwohnung von D.________ gelassen. I.________ habe konstant geschildert, dass der Beschwerdeführer gefolgt von B.X.________ in die Dachwohnung gegangen sei. Ihre intellektuellen Fähigkeiten seien nicht altersgerecht, ihre Aussagen seien aber im Allgemeinen glaubhaft und zum Kerngeschehen stets gleich erfolgt.
Die Vorinstanz stellt bei der Feststellung des Tathergangs insbesondere auf Schilderungen von B.X.________ gegenüber L.________ sowie M.________ ab. B.X.________ habe gemäss L.________ gegenüber M.________ gesagt, dass der Beschwerdeführer zuerst D.________ umgebracht habe und es dann B.X.________ überlassen habe, J.________ zu töten. Es sei insbesondere auch aufgrund der äusserst grossen Abhängigkeit von B.X.________ vom Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass B.X.________ die Tat alleine vollbracht habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einschätzungen des rechtsmedizinischen Gutachters Dr. med. K.________ sei es naheliegend, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der D.________ attackiert und schliesslich tödlich verletzt habe. B.X.________ habe höchstwahrscheinlich mit der vor Ort aufgefundenen Schere J.________, welche ihrem Freund zu Hilfe eilen wollte, angegriffen und schliesslich mit einem Messer getötet. Letztlich könne offen gelassen werden, wer genau welche Tathandlungen vorgenommen und wer den Opfern konkret welche Verletzungen zugefügt habe. Der Beschwerdeführer und B.X.________ hätten die Tat gemeinsam geplant und verübt. Auch mit der Eliminierung von J.________ seien beide einverstanden gewesen.
 
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einschätzungen des rechtsmedizinischen Gutachters Dr. med. K.________ seien widersprüchlich. Er habe als Tatwerkzeug ein Elektroschockgerät in Betracht gezogen, später hingegen ausgeführt, beim Tatwerkzeug könne es sich beispielsweise um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben. Bei der Befragung habe er unsicher gewirkt und sich bereits mit dem ersten Gutachten auf einen Tatablauf festgelegt. Die Vorinstanz habe darauf beruhend unzulässigerweise von der Anordnung eines Zweitgutachtens abgesehen und seine Beweisanträge in einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen.
5.4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine willkürliche Würdigung der Aussagen des Gutachters aufzuzeigen. Indem er das Elektroschockgerät sowie die stumpfe Schere beispielhaft als ein stumpf mechanisch gebrauchtes Tatwerkzeug nannte, legte er anhand seiner Fachkenntnisse widerspruchsfrei dar, welche Tatwerkzeuge aufgrund der Verletzungen in Frage kommen könnten. Ebensowenig lässt sich aus der Wortwahl des Gutachters eine Unsicherheit ableiten. Die Vorinstanz konnte willkürfrei auf seine Aussagen abstellen und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen Antrag zur Erstellung eines Zweitgutachtens ablehnen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2; nicht publiziert in: BGE 143 IV 397).
 
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen von I.________ willkürlich gewürdigt. In ihren Aussagen seien realitätsfremde sowie widersprüchliche Punkte auszumachen, weswegen nicht darauf abgestellt werden könne. I.________ habe insbesondere ausgesagt, die Personen im Dachgeschoss normal reden gesehen zu haben, und sie habe unterschiedliche Zeitangaben zum Aufenthalt in ihrem Zimmer nach Entdeckung der getöteten Personen gemacht. Es sei anzunehmen, dass sie die zeitlichen Abläufe sowie den Beschwerdeführer und seinen Sohn verwechselt habe und der Beschwerdeführer entgegen ihren Aussagen erst nach der Tat in die Dachwohnung hochgegangen sei.
5.5.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von I.________ schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Vorinstanz hat die intellektuellen Fähigkeiten von I.________ berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass I.________ das Kerngeschehen stets gleich beschrieben hat, insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst in die Dachwohnung gestiegen und B.X.________ ihm kurz darauf gefolgt sei. Darauf beruhend konnte sie willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zuerst in die Dachwohnung gestiegen und B.X.________ ihm kurz darauf gefolgt ist.
5.6. Ferner legt der Beschwerdeführer in weiten Teilen lediglich seine eigene Würdigung der Beweismittel dar. So etwa, wenn er vorbringt, es vereinfache einem Einzeltäter den Angriff, wenn er zwei Tatwerkzeuge in der Hand halte. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Verletzungsbild setzt er sich in diesem Zusammenhang nicht auseinander. Gleiches gilt für seinen Einwand, es gebe keine Beweise, die gegen den von ihm dargelegten Tatablauf sprechen, wonach er während der Tat im Auto gewartet habe. Er verkennt, dass das Bundesgericht auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, nicht eintritt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer der Begründungspflicht nicht zu genügen, wenn er vorbringt, die Erwägungen der Vorinstanz zu den subjektiven Tatbestandselementen seien rein spekulativ, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung diesbezüglich unter Berücksichtigung des Sachverhaltes unhaltbar sei. Ebensowenig setzt er sich im Rahmen seiner Kritik beruhend auf den DNA-Spuren mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.
5.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe kein Gutachten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von B.X.________s Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe sich bei den Tatwerkzeugen um zwei Militärbajonette gehandelt, angeordnet und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Was die Überprüfung von B.X.________s Präzisierung zum Tatwerkzeug am festgestellten Tathergang ändern könnte, ist nicht ersichtlich.
5.8. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
 
6.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_270/2018 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im Verfahren 6B_257/2018
 
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz von der Anordnung der Verwahrung abgesehen hat. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die fachpsychiatrische Expertise von Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, vom 13. Oktober 2015 offensichtlich unrichtig gewürdigt und die Gefährlichkeitseinschätzung ohne triftige Gründe relativiert. Insbesondere sei die prognostische Bedeutung der Anlasstat nicht ohne Blick auf den Einzelfall zu relativieren. Dies gelte umso mehr bei einem Delikt, in dem sich wie vorliegend die hohe Gefährlichkeit gerade durch das besonders skrupellose Vorgehen manifestiere.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Drohung des Beschwerdegegners vom 28. April 2016, er werde Jahre später noch "eine Rechnung auf seine Weise schreiben" nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen habe. Schliesslich weist sie darauf hin, gemäss fachpsychiatrischer Expertise sei von einer deutlich erhöhten Wiederholungswahrscheinlichkeit für erhebliche Gewaltstraftaten (auch mit schwersten, lebensbedrohlichen Opferschäden) auszugehen und nicht wie von der Vorinstanz festgehalten, von einem lediglich erhöhten Risiko bzw. einer erhöhten Wiederholungswahrscheinlichkeit.
7.2. Die Vorinstanz lehnte es ab, gestützt auf die fachpsychiatrische Expertise eine Verwahrung anzuordnen. Sie relativierte die ungünstige Risikoprognose mit der Begründung, den ungünstig gewerteten Kriterien komme eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Insbesondere dem Kriterium der Anlasstat sei bei Morddelikten kein übermässiges Gewicht einzuräumen, da jeder Mord aufgrund der Tatbestandsmässigkeit zu einer eher ungünstigen Prognose führe. Zudem sei gemäss gutachterlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass Tötungsdelikte insgesamt eine eher geringe Rückfallwahrscheinlichkeit aufweisen.
Insbesondere sei auch das Alter des Beschwerdegegners als protektiver Faktor bei der Risikoprognose zu berücksichtigen und den fehlenden Vorstrafen im Bereich Gewaltdelikte eine nicht vernachlässigbare Bedeutung zuzuschreiben. Schliesslich sei dem am 28. April 2016 erfolgten "Vorfall" keine eigenständige Bedeutung beizumessen, da der Gutachter die Neigung des Beschwerdegegners zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen im Rahmen der Persönlichkeitsanalyse bereits gewürdigt habe.
Zusammengefasst bestehe beim Beschuldigten zwar eine erhöhte Wiederholungsgefahr für schwere Gewaltstraftaten, jedoch sei nicht von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.
7.3. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 führt der Beschwerdegegner zunächst aus, das Gutachten sei nicht mehr ausreichend aktuell und als reines Aktengutachten lediglich von geringem Beweiswert. Ferner schliesst er sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Relativierung der Anlasstat, dem spezifischen Konfliktverhalten, der Auseinandersetzung mit der Tat und der Einordnung seiner Äusserungen vom 28. April 2016 im Wesentlichen an. Zudem macht er geltend, dass die Anlasstat durch die langjährige Vorgeschichte einen klar situativen Bezug aufweise und die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut in eine solche Situation gelangen könne, äussert gering sei.
 
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 IV 56 E. 2.10 S. 64).
Die Anordnung der Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unterschied zu den anderen Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität zu berücksichtigen (BGE 137 IV 59 E. 6.3 S. 70 mit Hinweisen; Urteil 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1).
7.4.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3).
Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB).
Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteile 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteile 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis).
7.5. Die in der fachpsychiatrischen Expertise enthaltene Einschätzung der Rückfallgefahr beruht auf dem Kriterienkatalog nach Dittmann. Beim Beschwerdegegner wird eine narzisstisch-selbstunsichere, ängstlich depressive und zwanghafte (evtl. auch schizotype) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (Expertise, S. 43 und 48) und für die Tatzeit eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit festgestellt. Von den zwölf Kriterien beurteilt der Gutachter insbesondere das Kriterium der Anlasstat, des spezifischen Konfliktverhaltens und der Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstig. Im Rahmen des Kriteriums der bisherigen Kriminalitätsentwicklung berücksichtigt er, dass der Beschwerdegegner bisher nicht wegen gravierender Gewaltstraftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der hohen Affinität zu Waffen und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bewertet er dieses Kriterium als eher ungünstig. In einer Gesamtschau sei von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen. Es bestehe ein "erhöhtes Risiko für erneute schwere Gewaltstraftaten". Auf die zur Rückfallgefahr gestellte Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, führte der Gutachter aus, es sei von einer "deutlich erhöhten Wiederholungswahrscheinlichkeit für erhebliche Gewaltstraftaten (auch mit schwersten, lebensbedrohlichen Opferschäden) " auszugehen.
 
7.6.
7.6.1. Weswegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat die Bedeutung der forensisch-psychiatrisch relevanten Umstände des Einzelfalls relativieren sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Die Tatumstände werden in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich als eines der massgebenden Elemente der Legalprognose aufgeführt. Sofern sich die hohe Gefährlichkeit des Täters aus seiner Gewaltbereitschaft ergibt, ist diese unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Tat zu berücksichtigen. Gerade die mangelnde Beachtung der Anlasstat wird u.a. als wesentliche Fehlerquelle bei der Kriminalprognose genannt (Norbert Leygraf, Die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose, in: Psychiatrische Begutachtung, Venzlaff/Foerster/Dressing/ Habermeyer [Hrsg.], 6. Aufl., München 2015, S. 414 ff., 425). Ferner überzeugt das von der Vorinstanz dargelegte Verhältnis zwischen der Mordqualifikation und der Risikoprognose nicht. Leygraf weist diesbezüglich darauf hin, dass die Qualifikationsmerkmale eines Mordes mehr den Unrechtsgehalt der Tat als die künftige Gefährlichkeit des Täters beschreiben und gerade diese Taten oftmals in krisenhaft zugespitzten Lebenssituationen oder innerhalb einer lebensphasisch umschriebenen Problematik erfolgen (Leygraf, a.a.O., S. 421). Ebenfalls nicht stichhaltig ist die vorinstanzliche Relativierung der Gefährlichkeitsprognose mit dem Hinweis auf die statistische Grundlage (Basisrate). Die Basisraten zur Rückfälligkeit stecken den Rahmen für die Rückfallgefahr ab, besagen jedoch darüber hinausgehend nichts für die Prognose im Einzelfall (Leygraf, a.a.O., S. 415; ausführlich zur Basisrate, Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 348 f.). Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich auch zutreffend darauf hin, dass der Gutachter das Kriterium der Anlasstat ausdrücklich im Wissen um die eher geringe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei Tötungsdelikten als ungünstig bewertet hat.
7.6.2. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz die offenbar am 28. April 2016 ausgestossene Drohung des Beschwerdegegners trotz Kenntnis der Vorgeschichte, insbesondere der Drohungen im Jahre 2003 gegenüber D.________, lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Persönlichkeit des Beschwerdegegners als unbedeutend würdigt. Ferner vermag die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung nicht zu genügen (vgl. Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 mit Hinweis). Eine Überprüfung der konkreten Bedeutung dieser Faktoren durch den Gutachter wäre angezeigt gewesen. Für die prognostische Beurteilung können die konstellativen Bedingungen der Tat und die Mittäterschaft von entscheidender Bedeutung sein (Leygraf, a.a.O., S. 421). Der Expertise lässt sich indes nicht entnehmen, dass sich der Gutachter mit diesen Elementen befasst hätte. Schliesslich bleibt unklar, ob basierend auf der Expertise von einem erhöhten oder einem deutlich erhöhten Risiko auszugehen ist (vgl. E. 7.5). Die Risikoformulierung unterliegt gutachterlichem Klärungsbedarf (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der prognostische Risikobeurteilung, vgl. Urteil 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.3 mit Hinweisen).
Zum Einwand des Beschwerdegegners, das Gutachten sei als Aktengutachten von geringem Beweiswert, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie dem angefragten Sachverständigen obliegt zu beurteilen, ob sich ein solches verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Inwiefern die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung in der vorliegenden Konstellation in Frage zu stellen ist, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
7.7. Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass die Vorinstanz ohne triftige Gründe von der Expertise abgewichen ist. Indem die Vorinstanz die Bedeutung der vom Gutachter als ungünstig bewerteten Kriterien und damit die Rückfallgefahr ohne triftige Gründe relativiert, verfällt sie in Willkür. Ferner hält ihre Vorgehensweise, entgegen den festgestellten Lücken auf das Gutachten abzustellen, vor der Willkürprüfung nicht stand.
Demnach liegt keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor. Die Vorinstanz wird die fachpsychiatrische Expertise im Sinne der vorstehenden Erwägungen soweit nötig ergänzen lassen müssen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
8.
Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die unterliegende Partei wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist indessen gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 5). Die Rechtsvertreterin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 6B_257/2018 und 6B_270/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_270/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerde im Verfahren 6B_257/2018 wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 6B_257/2018 und 6B_270/2018 wird gutgeheissen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners im Verfahren 6B_257/2018 und des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_270/2018 wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.- entschädigt.
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi