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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_415/2018
Urteil vom 12. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2018 (VBE.2017.769).
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 2. März 2016 wegen Rückenproblemen und einer Depression zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2018 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 6. September 2017 sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 sowie zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner wird um Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die rentenverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 6. September 2017 bestätigte.
2.2. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).
3.
3.1. Das kantonale Gericht erachtete hinsichtlich der somatischen Leiden das zuhanden der involvierten Krankentaggeldversicherung erstattete orthopädische Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, St. Gallen, vom 17. Februar 2016 als beweiskräftig. Es stellte gestützt darauf fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die chronische linksbetonte Lumboischialgie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden vorwiegend sitzenden Tätigkeit (mit Heben und Tragen von Lasten unter 15 Kilogramm) nicht eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit in der Endfertigung von Spanplatten sei aus orthopädischer, traumatologischer Sicht jedoch unzumutbar. Auf die Überprüfung der funktionellen Auswirkungen der geltend gemachten depressiven Störung nach BGE 141 V 281 verzichtete es mit der Begründung, selbst der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ habe im Beiblatt zu seinem Bericht vom 6. März 2017 die Arbeitsunfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten einzig mit dem Hinweis auf das in somatischer Hinsicht vorliegende lumbovertebrale Syndrom begründet. Er habe ausgeführt, dass es wichtig sei, die somatischen Beschwerden in den Griff zu bekommen, dann werde es auch zu einer positiven Veränderung der psychischen Leiden kommen, wobei er einen Aufenthalt in einer Rehaklinik empfohlen habe. Auch psychiatrischerseits seien damit die somatischen Beschwerden als Ursache für die Leistungseinschränkungen bei einer leidensangepassten Tätigkeit angesehen worden, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrige. Der von der Verwaltung ermittelte Invaliditätsgrad von 0 % sei zu bestätigten.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Verzicht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 hinsichtlich der vom Psychiater Dr. med. B.________ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1; mittelgradige depressive Episode).
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; 143 V 418 E. 6 S. 427).
4.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass auch leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann mit der Voristanz dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).
4.3.
4.3.1. Vorliegend bezeichnete Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 6. März 2017 (samt Beiblatt) die depressive Erkrankung als mittelgradige Störung und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Weiter hielt er das lumbovertebrale Syndrom im Sinne einer somatischen Komorbidität fest. Der Versicherte sei bei ihm alle zwei bis drei Wochen in Behandlung, die eine kognitive Verhaltenstherapie und Aufbau der Motivation beinhalte. Zusätzlich gehe dieser zu seinem Hausarzt in die Psychotherapie zur Aufarbeitung des in seiner Heimat Sri Lanka Geschehenen. Der Psychiater führte weiter aus, wenn die somatischen Rückenbeschwerden nicht behoben werden könnten, scheine eine Prognose bezüglich Wiedereingliederung und Erlangung der Arbeitsfähigkeit sehr schlecht. Er denke, man müsse vor allem die somatischen Beschwerden in den Griff bekommen, dann würde sich auch die Depression aufhellen. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Endverarbeitung von Spanplatten wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit hielt er unter Verweis auf die starken Rückenbeschwerden als nicht zumutbar.
4.3.2. Auch wenn damit, wie die Vorinstanz feststellte, die somatischen Beschwerden bei seinen Angaben zum tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögen im Vordergrund stehen, liegt eine psychiatrische Diagnose in Form eines depressiven Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Psychiater befasste sich indessen nicht damit, welcher leistungseinschränkende Anteil der depressiven Erkrankung an der attestierten Arbeitsunfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht zukommt, wobei er bereits wegen der somatischen Beschwerden von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Damit liegt keine schlüssige medizinische Beweisgrundlage für eine das funktionelle Leistungsvermögen einschränkende depressive Problematik vor. Aufgrund seiner Angaben mit Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden mittleren depressiven Störung (zusammen mit einer somatischen Komorbidität) verletzt es jedoch Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ohne weitere medizinische Abklärungen annahm, es liege keine psychische Erkrankung vor, die die Arbeitsfähigkeit einschränke und der depressiven Störung ohne strukturiertes Beweisverfahren jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz absprach. Denn es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die depressive Erkrankung reaktiver Natur, d. h. auf die körperlichen Schmerzen zurückzuführen ist, oder nicht. Im Zentrum steht einzig die Frage, ob und inwiefern sie sich, nebst den somatisch bedingten Einschränkungen, auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirkt. Demnach ist bei dieser Konstellation für die Beurteilung des Vorliegens einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Störung ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, da diese Frage aufgrund der Aktenlage nicht ohne Weiteres verneint werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 f.). Es rechtfertigt sich daher, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes ein psychiatrisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die psychischen Beschwerden im Einklang mit der Rechtslage nach Massgabe der heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
5.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung - und damit auch im Kostenpunkt - an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 281). Dementsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla