Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_553/2018
Urteil vom 12. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Juni 2018 (VBE.2017.851).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1980 geborene A.________ war bei der B.________ AG angestellt. Am 3. September 2006 fuhr ein Motorradfahrer frontal in das von ihm korrekt gelenkte Auto und verstarb. Die Klinik C.________ diagnostizierte beim Versicherten am 25. Januar 2007 eine Distorsion der Halswirbelsäule, einen dringenden Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit wahrscheinlich schwerem dissoziativen Zustandsbild und ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom. Am 16. Februar 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle Aarau zum Leistungsbezug an. Diese holte u. a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Oberaargau vom 11. Oktober 2011 ein. Der Versicherte reichte ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2012 ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle seinen Leistungsanspruch. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 16. Oktober 2015).
A.b. Aufgrund des Verdachts auf ungerechtfertigten Leistungsbezug tätigte die IV-Stelle durch einen ihrer Fachspezialisten Vorermittlungen gegen den Versicherten, wobei er an zwei Tagen observiert wurde (Bericht vom 14. April 2016). Zwischen dem 13. Mai und 22. Juli 2016 liess ihn die IV-Stelle an insgesamt acht Tagen durch die E.________ GmbH observieren (Bericht vom 12. August 2016). Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ, Begutachtungszentrum Baselland, Binningen, vom 29. März 2017 und eine Stellungnahme des Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 7. April 2017. Weiter zog sie Stellungnahmen des BEGAZ vom 15. Mai und 13. Juni 2017 bei. Danach holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 22. Juni 2017 ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er legte eine Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 7. November 2017 auf. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei er zu berenten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 1).
2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418) und zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aus einer Überwachung der versicherten Person stammen (BGE 143 I 177). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle bestätigte.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Ergebnis der Observationen des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle am 23. Februar und 2. April 2016 sowie durch die E.________ GmbH zwischen dem 13. Mai und 22. Juli 2016sei verwertbar. Das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische, psychiatrische, orthopädische und neuropsychologische) BEGAZ-Gutachten vom 29. März 2017 sowie die nach Konfrontation mit dem Observationsmaterial ergangenen Stellungnahmen der BEGAZ-Gutachter vom 15. Mai und 13. Juni 2017 erfüllten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Bild, das der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen durch die BEGAZ-Gutachter präsentiert habe und demjenigen, das sich in den aufgrund der Observationen entstandenen Videosequenzen zeige. Der psychiatrische BEGAZ-Gutachter Dr. med. G.________ habe denn auch in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 ausgeführt, mit grosser Wahrscheinlichkeit liege eine bewusste Aggravation des Zustandes vor. Insgesamt hätten die BEGAZ-Gutachter in dieser Stellungnahme nach Konfrontation mit dem Observationsmaterial einhellig und nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten verneint. Das Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2012 und seine Stellungnahme vom 7. November 2017 vermöchten das Gutachten und die Stellungnahmen der BEGAZ nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt hierauf bestehe beim Versicherten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Vielmehr sei er gemäss der beweiskräftigen BEGAZ-Stellungnahme vom 13. Juni 2017 sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen geeigneten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Auf die Durchführung eines strukturieren Beweisverfahrens könne somit verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).
4.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eingehend dargelegt, im vorliegenden Fall sei das im Rahmen der Observationen gewonnene Material in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen beweismässig verwertbar (vgl. BGE 143 I 377 E. 5 S. 384). Hiergegen erhebt der Versicherte keine Einwände, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, verwunderlich sei, dass das Observationsmaterial im BEGAZ-Gutachten vom 29. März 2017 auf S. 15 aufgeführt worden sei, den Gutachtern jedoch nicht zur Verfügung gestanden habe. In der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hätten die Gutachter die neuropsychologischen Inkonsistenzen mit dem Vorliegen einer dissoziativen Problematik erklärt. Erst nach Vorlage des Videomaterials und des suggestiven Fragenkatalogs hätten sie sein Verhalten als Aggravation bezeichnet. Dies zeige das einseitige Vorgehen der IV-Stelle und verletze seine Ansprüche auf Waffengleichheit und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
5.2. Im BEGAZ-Gutachten vom 29. März 2017 wurde zwar im Rahmen der Wiedergabe der Aktenlage auf die Berichte der IV-Stelle vom 14. April 2016 betreffend die Beweissicherung vor Ort und der E.________ GmbH vom 12. August 2016 betreffend die Observation hingewiesen. Indessen nahmen die Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung nicht zum Ergebnis der Observationen Stellung. Somit ist es weder EMRK- noch bundesrechtswidrig, dass die IV-Stelle die BEGAZ-Gutachter nachträglich mit den Observationsunterlagen konfrontierte und zur Stellungnahme aufforderte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; Urteil 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Entgegen dem Beschwerdeführer erging nicht nur ihre Stellungnahme vom 13. Juni 2017, sondern bereits diejenige vom 15. Mai 2017 in Berücksichtigung des Observationsmaterials.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, folgende Ergänzungsfragen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ an die BEGAZ-Gutachter vom 7. April 2017 seien suggestiv gewesen: Ziffn. 3 f. an den neurologischen Gutachter und Ziff. 4 an den psychiatrischen Gutachter. Zudem sei Dr. med. H._________ als Orthopäde nicht kompetent gewesen, dem psychiatrischen BEGAZ-Gutachter Fragen zu stellen. Auch in dieser Hinsicht seien seine Ansprüche auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren verletzt worden.
6.2. Das kantonale Gericht hat mit eingehender Begründung schlüssig dargelegt, weshalb die Beweiskraft der BEGAZ-Stellungnahmen vom 15. Mai und 13. Juni 2017 durch die besagten Fragen des Dr. med. F.________ nicht geschmälert worden sei, so dass die IV-Stelle zu Recht darauf abgestellt habe. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes, von diesem in den Erwägungen Aufgegriffenes, zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, was nicht genügt. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seitens des Dr. med. F.________ offensichtlich suggestive Fragestellungen vorgelegen haben sollen (vgl. Urteil 8C_668/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 3.3.2). Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht bundesrechtswidrig.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die BEGAZ-Stellungnahme vom 15. Mai 2017 weise einen erheblichen Mangel auf, da darin festgehalten worden sei, er sei nie stationär abgeklärt worden. Dies sei krass aktenwidrig, seien doch die Aufenthalte in der Klinik I.________ vom 25. September 2006 bis 1. Januar 2007 (Austrittsbericht vom 25. Januar 2007) und in der Klinik K.________ vom 12. Juni bis 23. Juli 2007 (Austrittsbericht vom 8. August 2007) dokumentiert. Somit sei die BEGAZ-Stellungnahme nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die BEGAZ-Gutachter hätten die Abweichung von ihrem ursprünglichen Gutachten vom 29. März 2017, worin sie noch von 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien, damit erklärt, dass zuverlässige Angaben aus der Vergangenheit fehlten. Sie hätten aber die Videosequenzen mit den Arztberichten betreffend die stationären Behandlungen vergleichen und Abweichungen diskutieren müssen. Somit wäre ihre Stellungnahme vom 15. Mai 2017 anders ausgefallen.
7.2. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass der Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 25. Januar 2007 im BEGAZ-Gutachten vom 29. März 2017 berücksichtigt wurde. Gleiches gilt - auch wenn sie es nicht festhielt - für den Austrittsbericht der Klinik K.________ vom 8. August 2007. Bei der Angabe des Psychiaters Dr. med. G.________ in der BEGAZ-Stellungnahme vom 15. Mai 2017, der Beschwerdeführer sei nie im stationären Rahmen untersucht oder abgeklärt worden, handelt es sich somit offenbar um ein Versehen. Es ist indessen - wie sich auch aus den folgenden Erwägungen ergibt - nicht ersichtlich inwiefern dies für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
8.
8.1. Der Versicherte bemängelt, dass er im Rahmen der BEGAZ-Stellungnahmen vom 15. Mai und 13. Juni 2017 nicht erneut untersucht worden sei. Ausgeblendet worden seien zudem die in den Akten mehrmals dokumentierten Diagnosen der PTBS, der mittelschweren Depression und der Persönlichkeitsveränderung. Trotzdem hätten sich die BEGAZ-Gutachter nur auf die dissoziative Störung fokussiert.
8.2. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens vom 29. März 2017 von allen Teilgutachtern untersucht wurde. Sie nahmen auch zu den von ihm angeführten Diagnosen Stellung. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die BEGAZ-Gutachter nach Konsultation des Observationsmaterials in den Stellungnahmen vom vom 15. Mai und 13. Juni 2017 von den im Gutachten noch gestellten Diagnosen mit nachvollziehbarer Begründung Abstand genommen und eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten verneint hätten. Hiervon abgesehen ging auch der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 7. November 2017 lediglich von einer dissoziativen Störung aus (vgl. E. 9.2 hiernach). Auch in dieser Hinsicht ist somit das Abstellen der Vorinstanz auf die BEGAZ-Stellungnahmen vom 15. Mai und 13. Juni 2017 nicht zu beanstanden.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Psychiater Dr. med. D.________ habe in der Stellungnahme vom 7. November 2017 das Videomaterial als unvollständig kritisiert. Zudem seien gewisse Schwankungen im Befinden des Beschwerdeführers durch die dissoziative Störung zu erklären. Bei dieser könnten auch "normale" Phasen vorkommen. Laut Dr. med. D.________ habe der Versicherte einen steifen und unnatürlichen Gang und rede im dritten Video selten. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Observationsmaterial sei ohne Ton in den Akten und beschränke sich auf einen kleinen Teil seines Lebens. Er sei auf den Videos nie alleine zu sehen und stets mit Verwandten unterwegs. Laut der Vorinstanz sei sein unnatürlicher, steifer Gang von der BEGAZ-Gutachtern nicht beobachtet worden. Sie habe die Videos somit scheinbar nicht gesichtet, sprächen sie doch eine ganz andere Sprache. So sei sein unnatürliches Gangbild auf der CD vom 22. Juli 2016 um 14:04 Uhr klar zu sehen. Um 18.11 Uhr gleichen Tags habe er sich sogar bei seiner Ehefrau festhalten müssen. Es erstaune, dass sich die Vorinstanz auf Videosequenzen berufe, die sie scheinbar nie eingehend gesichtet habe. Somit sei der Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt worden.
9.2.
9.2.1. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Videomaterial nicht gesichtet, kann nicht gefolgt werden. Denn sie hielt in E. 5.4.3 des angefochtenen Entscheides zu den Feststellungen des neurologischen BEGAZ-Gutachters Dr. med. L.________ fest: "Dies entspricht den Videosequenzen sowie dem Ermittlungsbericht" (mit Hinweis auf die entsprechenden Sequenzen). Weiter führte sie aus, inwiefern die Videoaufnahmen vom sich - auch aus Sicht der BEGAZ-Gutachter - adäquat verhaltenden Beschwerdeführer eher für die Krankheit als für seine Gesundheit sprächen, scheine vor diesem Hintergrund nicht schlüssig (vgl. auch E. 9.2.2 hiernach). Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das Videomaterial nicht angeschaut hätte.
9.2.2. Dr. med. D.________ ging am 7. November 2017 zwar von einer schweren anhaltenden dissoziativen Störung des Beschwerdeführers aus. Gleichzeitig führte er aber aus, es liege eine aggravatorische Komponente vor. Damit bestätigte er zumindest teilweise die Einschätzung des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters Dr. med. G.________ vom 15. Mai und 13. Juni 2017, wonach nach Sichtung des Videomaterials davon auszugehen sei, dass wesentliche bewusste Faktoren einen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Untersuchung gehabt hätten bzw. dass eine bewusste Aggravation des Zustands vorliege. Zudem ist die Angabe des Dr. med. D.________, das Videomaterial bekräftige "eher" die Krankheit und nicht die Gesundheit, zu vage, um das Abstellen der Vorinstanz auf die Einschätzung des Dr. med. G.________ als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (hierzu vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen zu können.
9.3. Das Ergebnis der Observationen bildet zusammen mit den Beurteilungen der BEGAZ-Gutachter vom 15. Mai und 13. Juni 2017 eine genügende Basis für die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.2.2 S. 76, 137 I 327 E. 7.1 S. 337). Nicht stichhaltig ist das Argument des Beschwerdeführers, die BEGAZ-Gutachter hätten am 15. Mai und 13. Juni 2017 nicht dargelegt, wie stark er simuliere und in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Denn sie legten darin klar dar, dass sich in den Videosequenzen ein völlig anderer Explorand darstelle als in der Untersuchungssituation und dass bei ihm keine Arbeitsunfähigkeit vorliege.
9.4. Da die BEGAZ-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbar begründeter Weise verneint haben, durften - entgegen seiner Auffassung - IV-Stelle und Vorinstanz von der Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 absehen (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).
10.
Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 11). Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte sie darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) und auch nicht gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie freie Beweiswürdigung und Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteile 8C_169/2018 vom 31. August 2018 E. 7, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 6 und 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).
11.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar