Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_601/2018
Urteil vom 12. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2018 (IV.2017.01286).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1964, arbeitete seit 1. September 1998 als Geschäftsführer der Disco B.________ GmbH. Am 20. Juni 2005 meldete er sich wegen Rücken-, Hüft-, Arm- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 20. Dezember 2005).
Am 2. April 2014 reichte A.________ ein neues Leistungsgesuch ein, weil er seit zwei Unfällen vom 16. November 2012 und 18. Juli 2013 anhaltend an verschiedenen Beschwerden leide. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie nach Beizug der umfangreichen Akten der für die Unfallfolgen zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) veranlasste die IV-Stelle eine umfassende Begutachtung. Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) in St. Gallen datiert vom 15. August 2016 (nachfolgend: SMAB-Gutachten). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 26. Oktober 2017).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. Juni 2018.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen).
2.
Strittig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 26. Oktober 2017 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat.
3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren zwei neue Arztberichte ins Recht. Beim Bericht des Medizinischen Zentrums C.________ vom 7. August 2018 handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum. Der Bericht des Dr. med. dent. D.________ vom 17. April 2018 bleibt ebenfalls unbeachtlich. Denn der Versicherte legt mit keinem Wort dar, weshalb dieses neue Vorbringen vor Bundesgericht ausnahmsweise zulässig sein sollte.
5.
5.1. Das kantonale Gericht hat die umfangreiche medizinische Aktenlage eingehend gewürdigt und in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten in somatischer Hinsicht mit Blick auf seine bisherigen Erwerbstätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Einzig die im Querschnitt diagnostizierte mittelgradige depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 bis 30% ein, wobei die psychische Erkrankung gemäss psychiatrischer SMAB-Gutachterin bisher weitgehend nicht konsequent und suffizient behandelt worden sei.
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 144 I 113 E. 7.2 S. 124 f.; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119, 8C_709/2017 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen) am angefochtenen Entscheid. In Bezug auf die geltend gemachten Nackenbeschwerden ist nicht nachvollziehbar, weshalb daraus auf die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu schliessen wäre. Inwiefern unter Berücksichtigung der medizinisch massgebenden Aktenlage (vgl. E. 4 hievor) von einem "klaren somatischen Befund" auszugehen sei, vermag der Versicherte nicht dazulegen. Jedenfalls finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Auf die im Vergleich zum angefochtenen Entscheid abweichende - rein appellatorisch - medizinische Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
5.3. Schliesslich beanstandet der Versicherte die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades von 22%. Die gegen die Bestimmung des Invalideneinkommens erhobenen Einwände zielen ins Leere. Denn selbst wenn die Vergleichseinkommen parallelisiert würden, bliebe es bei einem Invaliditätsgrad von (maximal) 30% (vgl. E. 5.1 hievor). Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzuges vorbringt, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Mit Blick auf die aus somatischer Sicht gemäss SMAB-Gutachten fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich den angestammten Tätigkeiten verbleibt - entgegen dem Versicherten - einzig die mittelgradige depressive Störung als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli