BGer 2C_1118/2018 |
BGer 2C_1118/2018 vom 14.12.2018 |
2C_1118/2018 |
Urteil vom 14. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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angeblich vertreten durch B.________,
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gegen
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Solothurnische Gebäudeversicherung.
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Gegenstand
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Versicherungsnachweis, Vollmacht, Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018 (VWBES.2018.377).
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018, mit welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde von A.________, angeblich vertreten durch B.________, betreffend Solothurnische Gebäudeversicherung mangels Einreichung einer Vollmacht und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
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in die als "Rechtsverweigerungs Beschwerde zu Urteil 12. November 2018" betitelte Eingabe von B.________ vom 12. Dezember 2018,
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in Erwägung, |
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss,
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dass im vorinstanzlichen Verfahren der dort geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
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dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2018 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt,
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf bereits aus diesem Grund mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem angeblichen Vertreter B.________, der die Rechtsschrift allein unterschrieben und keine Vollmacht eingereicht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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