Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_776/2018
Urteil vom 14. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Juni 2018 (SU170054-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2015 kam es auf der Sihlhölzlistrasse in Zürich zu einer seitlichen Streifkollision zwischen dem Personenwagen von X.________ und dem von A.________ gelenkten Sattelschlepper. Kurz vor der T-Einmündung der Sihlhölzlistrasse in die Tunnelstrasse erweitern sich zwei auf drei Fahrstreifen, einer biegt nach links ab, zwei nach rechts. Der Sattelschlepper fuhr zunächst auf dem rechten Fahrstreifen und beanspruchte im Raum der Fahrstreifenerweiterung auch einen Teil des mittleren Fahrstreifens. X.________ fuhr zunächst auf dem linken Fahrstreifen und lenkte sein Fahrzeug bei der Fahrstreifenerweiterung auf den mittleren Fahrstreifen. Kurz vor dem Lichtsignal vor der T-Einmündung touchierten sich die Fahrzeuge seitlich.
B.
Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 22. März 2016 wegen Nichtbeachtens der besonderen Vorsicht bei Anzeichen eines Fehlverhaltens durch einen anderen Verkehrsteilnehmer (Sattelschlepper, der teilweise auf zwei Fahrstreifen fährt) und Nichteinhaltens eines genügenden seitlichen Abstands durch Vorbeifahren bei engen Platzverhältnissen zu einer Busse von Fr. 150.--.
Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ am 1. September 2017 wegen Nichtbeachtens der besonderen Vorsicht bei Anzeichen eines Fehlverhaltens durch einen anderen Verkehrsteilnehmer und Nichteinhaltens eines genügenden seitlichen Abstands durch Vorbeifahren bei engen Platzverhältnissen zu einer Busse von Fr. 150.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das bezirksgerichtliche Urteil am 25. Juni 2018.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren seien neu zu regeln.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz erstelle den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und unrichtig. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass der seitliche Abstand zum Lastwagen anfänglich 1 Meter betragen habe, dass zwei Fahrzeuge vor ihm links am Lastwagen vorbeigefahren seien und dass der nicht blinkende Lastwagen auf den teilweise in Anspruch genommenen mittleren Fahrstreifen immer mehr nach links gefahren sei. Auch würdige die Vorinstanz den Vertrauensgrundsatz offensichtlich falsch. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer sich an die Verkehrsregeln halte, da dieser korrekt gefahren sei und keine Anzeichen dafür bestanden hätten, dass er seine Position im Fahrstreifen ändern könnte, ohne dies anzuzeigen. Sei die Ausgangssituation so, dass ursprünglich genügend Abstand bestanden habe, so könne dies nur bedeuten, dass die Abstandsreserve ausreichend gewesen sei. Da zwei Fahrzeuge vor ihm den Lastwagen hätten passieren können, habe er nicht damit rechnen müssen, dass der Lastwagenlenker auf ihn keine Rücksicht nehmen würde. Dessen Fehlverhalten sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, weshalb er den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt habe (Beschwerde S. 3 ff.).
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, auf dem mittleren Fahrstreifen links am Sattelschlepper vorbei zu fahren, wobei sich jener schon vor dem Überholmanöver mit den linken Rädern auf dem mittleren Fahrstreifen befunden habe. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers habe es genügend Platz gehabt, um vorbei zu fahren. Während des Überholmanövers sei der Sattelschlepper aber noch weiter nach links gekommen, weshalb er gehupt und angehalten und der Sattelschlepper sein Fahrzeug gestreift habe. Die Vorinstanz stellt fest, aufgrund der Fotodokumentation vom Unfallort ergebe sich deutlich, dass die Platzverhältnisse dort für drei Fahrstreifen relativ knapp seien, weshalb sich die Fahrzeuge recht nahe kommen würden. Ebenso könne als erwiesen gelten, dass der Sattelschlepper kein abruptes Lenkmanöver nach links gemacht habe, da das Fahrzeug relativ parallel zum Fahrstreifen zum Stehen gekommen sei. Immerhin könne zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der Lastwagen im Laufe des Manövers verstärkt auf den mittleren Fahrstreifen geraten sei (Urteil S. 6 E. 4.1 f.).
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. Er hätte in der gegebenen Situation mit einem Fehlverhalten des Sattelschleppers rechnen müssen und im Lichte des Gebots des genügenden Abstands zu anderen Fahrzeugen nicht am Lastwagen links vorbei fahren dürfen. Der Umstand, dass der Lastwagen bereits mit den linken Rädern auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren sei, hätte den Beschwerdeführer zur Vorsicht mahnen müssen. Obwohl dieser die Gefahr der unklaren Verkehrssituation infolge der konkreten Anzeichen eines Fehlverhaltens des Lastwagenfahrers erkannt habe, habe er zum Überholen des Lastwagens angesetzt. Es sei zwar zutreffend, dass das Manöver des Lastwagenchauffeurs abstrakt beurteilt nicht von vornherein verkehrsregelwidrig gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer aber ausführe, dass es für ihn so ausgesehen habe, dass der Lastwagen etwas nach links ausholen wolle, um rechts abbiegen zu können, sei ihm offenbar bewusst gewesen, dass der Lastwagen einen Teil seines Fahrstreifens für das Abbiegemanöver werde beanspruchen müssen. Ebenso habe damit gerechnet werden müssen, dass der Sattelschlepper möglicherweise noch etwas mehr Platz vom mittleren Fahrstreifen werde beanspruchen müssen, sei es z.B. nur wegen dem Ausschwenken des hinteren Teils des Aufliegers. Aufgrund des Umstands, dass sich auch auf dem linken Fahrstreifen Fahrzeuge befunden hätten - der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe deshalb nicht auf diesen Fahrstreifen ausweichen können - sei es absehbar gewesen, dass es platzmässig sehr knapp werden könnte. Dies habe schliesslich sogar so weit geführt, dass der Beschwerdeführer doch sehr deutlich auf den linken Fahrstreifen gefahren sei und er die gegen Ende des Fahrstreifens befindliche Sicherheitslinie überfahren habe (Urteil S. 8 f. E. 5.2 ff.).
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rüge oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 mit Hinweis). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich daher auch mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet beim Überholen, wer vor der Einleitung des Überholmanövers zu nahe auf den Vordermann aufschliesst, während des Überholvorgangs einen ungenügenden seitlichen Abstand zum Fahrzeug, das überholt wird, einhält und beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt (Urteil 6P.35/2004 und 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 E. 2.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (vgl. BGE 97 II 362 E. 2 S. 365). Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen Umständen - wie den Strassen- oder Sichtverhältnissen - wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles und desto schwieriger ist es, einer Fehlreaktion des zu überholenden Verkehrsteilnehmers durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten, Ausweichen oder Warnen wirksam zu begegnen (BGE 86 IV 107 E. 3 S. 108; Urteil 6B_576/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2).
1.3.3. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4.a S. 281; 106 IV 391 E. 1 S. 393; 103 IV 256 E. 3.c S. 259; je mit Hinweisen). Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2.b S. 87 f. mit Hinweisen).
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f. mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz geht zu seinen Gunsten davon aus, (1.) dass zu Beginn seines Manövers der seitliche Abstand zum Lastwagen ausreichend war, um an diesem links vorbei zu fahren und (2.) dass dieser im Laufe des Manövers verstärkt auf den mittleren Fahrstreifen geriet (Urteil S. 6 E. 4.2 und S. 7 E. 4.4). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verfallen die kantonalen Instanzen nicht in Willkür, wenn sie das genaue Ausmass des seitlichen Abstands nicht erstellen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass dies vorliegend für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, das Manöver habe vor der Kreuzung [recte: Einmündung] und somit vor einem allfälligen Ausschwenken des hinteren Teil des Aufliegers stattgefunden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Rechtlich massgebend - und unbestritten - ist, dass sich der Sattelschlepper bereits mit den linken Rädern auf dem mittleren Fahrstreifen befand, als der Beschwerdeführer zum Überholen ansetzte, dass der Lastwagenfahrer kein abruptes Lenkmanöver vornahm und dass enge Platzverhältnisse vorlagen. Aufgrund dieser Inanspruchnahme des zweiten Fahrstreifens durch den Lastwagenlenker bestand eine unklare und gefahrenträchtige Verkehrssituation insbesondere für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Dies gilt auch, wenn, wie hier, der zweite Fahrstreifen nur teilweise benutzt wird und wenn die zusätzliche Inanspruchnahme des zweiten Fahrstreifens per se nicht regelwidrig war, sie wegen der Grösse des Fahrzeugs sowie der engen Platzverhältnisse gar nötig war, um in der Folge das Abbiegemanöver fahren zu können. Der Beschwerdeführer sagte aus, es habe für ihn so ausgesehen, dass der Lastwagen etwas nach links habe ausholen wollen, um rechts abbiegen zu können. Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, es habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Lastwagen für das unmittelbar bevorstehende Abbiegemanöver einen Teil des vom Beschwerdeführer befahrenen Fahrstreifens werde beanspruchen müssen (Urteil S. 8 E. 5.4). Angesichts der vor der Einleitung seines Überholmanövers unklaren bzw. ungewissen Verkehrslage und der in dieser Situation nach allgemeiner Erfahrung unmittelbar in die Nähe gerückten Möglichkeit eines Fehlverhaltens des Lastwagenfahrers bestand für den Beschwerdeführer Anlass zu besonderer Vorsicht.
Dass der Lenker des Lastwagens die Verkehrsregeln ebenfalls verletzt hat, weil er es unterliess, das Ausholen nach links anzuzeigen und auf den nachfolgenden Verkehr hinreichend Rücksicht zu nehmen (z.B. Beschwerde S. 5 Ziff. 11), ändert nichts am Schuldspruch des Beschwerdeführers. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Ebenso unerheblich ist, dass vor dem Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge am Lastwagen vorbeifuhren und hierfür genügend Raum hatten (Beschwerde S. 5 Ziff. 8).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 4 SVG verstösst nicht gegen Bundesrecht.
2.
Mangels Begründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Neuverteilung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens beantragt (Beschwerde S. 2 und S. 6).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini