BGer 8C_844/2018 |
BGer 8C_844/2018 vom 17.12.2018 |
8C_844/2018
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Urteil vom 17. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Schlatt, vertreten durch die Fürsorgekommission, Mettschlatterstrasse 2, 8252 Schlatt TG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 31. Oktober 2018 (VG.2017.157/E).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ und B._________ am 12. November 2018 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018 an A.________ und B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
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dass es dabei unzulässig ist, neue Beweismittel ins Recht zu legen, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, insbesondere wenn die Parteien - wie vorliegend - vom kantonalen Gericht dazu noch ausdrücklich aufgefordert worden sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführer weder behaupten noch darlegen, die von der Vorinstanz vorgenommene, zur Bestätigung der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 36'399.90 (inklusive Verzugszinsen) führende Beweiswürdigung sei in Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfolgt, statt dessen neue Beweismittel anrufen, ohne zugleich darzulegen, weshalb sie diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten beibringen können,
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dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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