Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_664/2018
Urteil vom 18. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2018 (VBE.2018.86).
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 5. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. August 2014 ab. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 28. April 2015). Gestützt auf das in der Folge eingeholte bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten der Dres. med. B.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachterstelle D.________ GmbH, vom 20. Dezember 2016 beschied die IV-Stelle das Leistungsgesuch der A.________ erneut abschlägig (Verfügung vom 20. Dezember 2017).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die IV-Stelle bestätigte. Die dazu massgebenden Rechtsgrundlagen legte es richtig dar. Auf seinen Entscheid wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz mass dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 20. Dezember 2016 uneingeschränkten Beweiswert bei. Gestützt darauf stellte sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1) fest, die Beschwerdeführerin sei in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten seit Oktober 2011 vollständig arbeitsfähig. Da die Versicherte die Berechnung des Invaliditätsgrades (8 %) durch die IV-Stelle nicht beanstandet habe und aus den Akten keine dieser Ermittlung entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich seien, sei darauf abzustellen.
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
4.1. Die Argumentation der Beschwerdeschrift läuft auf eine nur in beschränktem Rahmen (vgl. E. 1.2 hievor) zulässige Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich dabei auf die Darstellung ihrer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung, was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1.1 hievor), legt sie nicht substanziiert dar. Entgegen den Vorbringen der Versicherten ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 11. November 2016 und nicht derjenigen des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2013 gefolgt ist. Unter anderen erkannte das kantonale Gericht, dass sich Dr. med. C.________ mit den bereits ergangenen medizinischen Beurteilungen - darunter auch die Expertise des Dr. med. E.________ vom 13. November 2013 - auseinandergesetzt und begründet dargelegt habe, weshalb er weder eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsstörung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren könne. Es bestehe keine Veranlassung, von diesen nachvollziehbaren Ausführungen abzuweichen. Sodann zeigte das kantonale Gericht bereits in seinem Entscheid vom 28. April 2015 (E. 3.3.2) auf, dass mit Blick auf die fachärztliche Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2013 Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Expertise des Dr. med. E.________ vom 13. November 2013 bestünden und nicht abschliessend erstellt sei, an was die Beschwerdeführerin leide und ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Dies war auch der Grund, weshalb die IV-Stelle eine erneute Begutachtung anzuordnen hatte.
4.2. Wenn sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes sodann auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2018 stützt, lässt sie ausser Acht, dass es sich dabei, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 17. August 2018 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verneinung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im psychiatrischen Fachgutachten im Widerspruch zu den Diagnosen "Chronische lumbovertebrale Schmerzen" oder "Generalisiertes Schmerzsyndrom" im Teilgutachten der Dr. med. B.________ stehen soll.
4.3. Soweit in der Beschwerde schliesslich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs anklingt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nach der Rechtsprechung (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236) nicht gehalten ist, sich zu jedem einzelnen der gemachten Einwände einlässlich zu äussern, sondern es reicht, wenn dem Entscheid insgesamt entnommen werden kann, welche Umstände sie als wesentlich erachtet hat und von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt der vorinstanzliche Entscheid vollauf.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
6.
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den letztinstanzlichen Prozess kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest