Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_727/2018
Urteil vom 18. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. September 2018 (IV.2017.01077).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1957, gelernte Verkäuferin, Mutter einer erwachsenen Tochter, arbeitete seit 1990 selbstständigerwerbend als Reinkarnationstherapeutin. Am 27. Juli 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie sei seit dem 25. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig wegen eines Morbus Sudeck am rechten Fuss nach Unfall mit Mittelfussfraktur. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nach einem Standortgespräch am 24. August 2016 die Berichte der behandelnden Ärzte (Hausarzt Dr. med. B.________; Dr. med. C.________, Spital D.________) ein und legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Stellungnahmen vom 7. August und 18. September 2017). Mit Verfügung vom 21. September 2017 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. September 2018 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt letztinstanzlich die Gewährung beruflicher Massnahmen. Dieses neue Begehren ist vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Mit einer Eingabe vom 18. November 2018 werden neue Beweismittel eingereicht. Die nach dem angefochtenen Entscheid erstatteten medizinischen Berichte bleiben im Verfahren vor dem Bundesgericht als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 21. September 2017 vor Bundesrecht standhält. In Frage steht dabei insbesondere, inwieweit die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit durch den Morbus Sudeck am rechten Fuss und zusätzlich durch ein psychisches Leiden eingeschränkt war. Umstritten sind des Weiteren auch die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
5.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), namentlich auch bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416), sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu beachtenden Regeln zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
6.
Die Vorinstanz hielt nach einer Instruktionsverhandlung am 9. April 2018 und nach eingehender Befassung mit den vorliegenden medizinischen Berichten fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 25. Dezember 2015 wegen eines Morbus Sudeck am rechten Fuss eingeschränkt gewesen sei. Spätestens ab dem 5. Dezember 2016 sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Reinkarnationstherapeutin wieder zu 50 %, in jeder anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und mit vermehrten Pausen mit einem Pensum von 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung liege nicht vor. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen erhob die Vorinstanz, ausgehend von den im IK-Auszug erfassten Einkommenszahlen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Valideneinkommen von 13'222 Franken erzielt hätte. Beim Invalideneinkommen zog sie den Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran und ermittelte für das Jahr 2016 einen Verdienst von 54'517 Franken. Selbst wenn auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer lediglich 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre und darüber hinaus der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt würde, wäre ihr ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von 20'444 Franken anzurechnen. Das kantonale Gericht verneinte daher eine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne.
7.
7.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen fachärztlich nicht ausgewiesen. Inwiefern diese für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 21. September 2017 (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) offensichtlich unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass die behandelnden Ärzte (Hausarzt, Chirurg und Anästhesiologen) der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schmerztherapie auch Psychopharmaka verabreichten. Es finden sich in den Berichten der Schmerzspezialisten keine Hinweise dafür, dass das teilweise als Diagnose erwähnte depressive Leiden damals einer fachärztlichen Behandlung bedurft und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.
7.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich ihrer Einschränkung durch den Morbus Sudeck auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2017. Damit nahm der behandelnde Arzt seine frühere Einschätzung gemäss Bericht vom 5. Dezember 2016, in dem er eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt hatte, zurück. Inwiefern die dazu ergangenen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, ist wiederum nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als das kantonale Gericht in der späteren Stellungnahme des Dr. med. C.________ keine Hinweise auf eine neuerliche Untersuchung fand, sondern darin lediglich eine Neubeurteilung der bereits früher bestehenden Befunde sah. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass Dr. med. C.________ selber am 28. Oktober 2016 eine deutlich verbesserte Situation mit einem Quantensprung an Fortschritt geschildert habe. Ende Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin die schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. med. E.________, Klinik F.________, beendet (Bericht vom 14. März 2017). Auch die Schmerztherpeutin Dr. med. G.________, Spital H.________, habe im Bericht vom 29. Juni 2017 einen erfreulichen Verlauf mit hauptsächlich noch belastungsabhängigen Schmerzen beschrieben. Es sei deshalb, entsprechend dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2016 und übereinstimmend mit dem RAD, ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Hausarzt Dr. med. B.________ erwähnte am 19. Juli 2017 zwar zusätzlich eine Polyneuropathie. Es finden sich nach Lage der Akten indessen keine Anhaltspunkte dafür, die diese nicht weiter begründete oder mit entsprechenden Befunden untermauerte Diagnose bestätigten. Eine Verletzung der Regeln über die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar und der angefochtene Entscheid insoweit daher bundesrechtskonform.
8.
Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen durfte die Vorinstanz beim Valideneinkommen angesichts der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten während 25 Jahren praxisgemäss am zuletzt erzielten Einkommen anknüpfen und insbesondere auf die IK-Einträge abstellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 5). Unter den gegebenen Umständen - langjährige selbstständige, vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Reinkarnationstherapeutin - sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügt hätte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4). Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne herangezogen hat, nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit dem 25. Dezember 2015 nicht mehr ausübte und auch keine andere ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufnahm (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Der angefochtene Entscheid erweist sich auch diesbezüglich als bundesrechtskonform.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo