Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1312/2018
Urteil vom 19. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Diebstahl, usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018 (2N 18 141).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 an das Bundesgericht.
2.
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Stattdessen verlangt er eine vollumfängliche und gewissenhafte Untersuchung aller angezeigten Fälle. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Nichteintretensverfügung das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill