BGer 6B_1312/2018 |
BGer 6B_1312/2018 vom 19.12.2018 |
6B_1312/2018 |
Urteil vom 19. Dezember 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Diebstahl, usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018 (2N 18 141).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 an das Bundesgericht.
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2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Stattdessen verlangt er eine vollumfängliche und gewissenhafte Untersuchung aller angezeigten Fälle. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Nichteintretensverfügung das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.
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4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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