Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_155/2017
Verfügung vom 21. Dezember 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch JP Steuer AG,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Verrechnungssteuer 2013,
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 10. Januar 2017 (VST.2016.27).
Nach Einsicht
in das Urteil VST.2016.27 der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2017 (betreffend Verrechnungssteuer 2013),
in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 8. Februar 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2018, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklären,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG ) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass auch der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Seiler