BGer 5A_1035/2018 |
BGer 5A_1035/2018 vom 21.12.2018 |
5A_1035/2018 |
Urteil vom 21. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
|
Gegenstand
|
Fürsorgerische Unterbringung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Dezember 2018 (KES 18 869).
|
Sachverhalt: |
Mit Entscheid der KESB Thun vom 22. November 2017 wurde A.________ fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht.
|
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 wurde er in die B.________ in V.________ und mit Entscheid vom 28. Mai 2018 in die Stiftung C.________ nach W.________ verlegt.
|
Im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bestätigte die KESB Thun mit Entscheid vom 22. November 2018 die Massnahme bzw. die Unterbringung in der Stiftung C.________.
|
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 ab.
|
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 18. Dezember 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
|
Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
|
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe einzig fest, dass er vollumfänglich Einsprache erhebe. Auch wenn das Bundesgericht bei Laieneingaben im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine hohen Anforderungen stellt, können die gesetzlichen Beschwerdeanforderungen nicht schlichtweg übergangen werden.
|
Im Übrigen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten im angefochtenen Entscheid ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden Entscheid in irgendeiner Hinsicht Recht verletzt haben könnte.
|
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
|
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 21. Dezember 2018
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|