BGer 6B_1447/2017
 
BGer 6B_1447/2017 vom 21.12.2018
 
6B_1447/2017, 6B_414/2018
 
Urteil vom 21. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.C.________,
3. B.C.________,
4. C.C.________,
5. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_1447/2017
Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung / Wechsel des amtlichen Verteidigers,
6B_414/2018
Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. November 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte X.________ am 19. November 2015 der Urkundenfälschung, der Nötigung und der versuchten Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Tätlichkeit und Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--, in beiden Fällen als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Gleichzeitig verpflichtete das Regionalgericht X.________, an verschiedene Privatkläger Genugtuungen von gesamthaft Fr. 15'500.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung.
 
B.
Das Obergericht des Kantons Bern fällte sein Urteil am 21. November 2017 und teilte dieses den Parteien im Dispositiv mit. Es sprach X.________ vom Vorwurf der Beschimpfung in einem Fall frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen sowie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Im Zivilpunkt verpflichtete es sie, an verschiedene Privatkläger Genugtuungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'500.-- zu bezahlen. Dagegen erhob X.________ am 15. Dezember 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie stellte dabei verschiedene prozessuale Anträge.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 trat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Gleichzeitig erklärte er das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mangels Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Dispositivs als gegenstandslos.
 
C.
Das Obergericht stellte das begründete Urteil den Parteien am 7. März 2018 zu. Am 17. April 2018 reichte X.________ beim Bundesgericht eine neue Beschwerde in Strafsachen ein. Sie bezeichnete diese als Ergänzung zu ihrer früheren Eingabe vom 15. Dezember 2017. Im Wesentlichen beantragt sie, das Strafverfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklagen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorinstanzliche Spruchkörper habe in den Ausstand zu treten. Die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers lehne sie vollständig ab.
 
Erwägungen:
 
1.
Obwohl das Bundesgericht für die Eingaben vom 15. Dezember 2017 und vom 17. April 2018 zwei getrennte Dossiers eröffnete (6B_1447/2017 und 6B_414/2018) liegt mit dem Urteil des Obergerichts vom 21. November 2017 nur ein Anfechtungsobjekt vor. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde mit der Verfügung vom 25. Januar 2018 abgewiesen. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Anträge in der Eingabe vom 17. April 2018 vollständig und begründet diese erneut. Das Verfahren 6B_1447/2017 kann damit als gegenstandslos abgeschrieben werden.
 
2.
Die Beschwerdeführerin lehnt die von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen einer Verletzung gegen Art. 6 EMRK ab. Ebenfalls beantragt sie den Ausstand sämtlicher Bundesrichter, die Mitglieder der SVP sind.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt diese Kritik regelmässig in seinen Beschwerden an das Bundesgericht vor. Diese ist nach wie vor unberechtigt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung kann auf die bisher ergangenen und dem Rechtsvertreter bekannten Entscheide des Bundesgerichts verwiesen werden (etwa BGE 144 I 37 E. 2; Urteil 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1. und 1.2 mit Hinweisen).
 
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Bestimmung des Spruchkörpers beim Obergericht des Kantons Bern. Diese verstosse gegen Art. 6 EMRK. Auch hierzu äusserte sich das Bundesgericht mehrmals, etwa in den Urteilen 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5 und 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3. Die Rüge ist auch im vorliegenden Fall unbegründet.
 
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft sei an der Berufungsverhandlung nicht anwesend gewesen. Dadurch sei Art. 6 EMRK verletzt worden. Die Rüge ist unbegründet. Zur Begründung kann auf das Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
 
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen. Der frühere amtliche Verteidiger habe sich einem Wechsel nicht widersetzt und in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 ausgeführt, dass eine angemessene Verteidigung aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Zudem habe Rechtsanwalt B.________ während der Hauptverhandlung vom 20. November 2017 die Berufung ohne ihr Einverständnis teilweise zurückgezogen.
5.2. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten Person bzw. deren Wunsch reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4).
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Der Grund liege offensichtlich darin, dass Letztere zu ihm kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Seit der Besprechung vom 24. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin auf diverse Schreiben nicht reagiert und auf jegliche Kontaktnahme verzichtet. Unter diesen Umständen sei eine angemessene Verteidigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich (kantonale Akten, pag. 1346). Dieser Stellungnahme kann einzig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht wünschte, durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt zu werden. Dass eine angemessene Verteidigung unter diesen Umständen nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, ist eine Folge davon. Die Beschwerdeführerin macht keine objektiven Gründe geltend, die über ihr blosses Empfinden für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Sie belegt auch nicht ihre Behauptung, wonach der amtliche Verteidiger die Berufung ohne ihr Einverständnis teilweise zurückgezogen haben soll. Jedenfalls widersetzte sie sich diesem Rückzug anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher sie teilnahm, nicht. Die Rüge ist unbegründet.
 
6.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 25 bis 27). Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
 
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), ist jedoch die Hälfte der Gerichtskosten nicht der Beschwerdeführerin, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dieser befasst sich in seiner Beschwerde erneut ausführlichst mit der bereits hinlänglich geklärten Thematik der Spruchkörperbesetzung. Das Bundesgericht hat sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert. Dieser nimmt daher in besonderem Masse nicht die Interessen der Beschwerdeführerin wahr (vgl. Urteil 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 4).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Verfahren 6B_1447/2017 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_414/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- Rechtsanwalt A.________ und im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses