Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_1006/2018
Verfügung vom 27. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Liegenschaftsverwertung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. November 2018 (ABS 18 398).
Erwägungen:
1.
Am 23. November 2018 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost (Verfügung vom 6. November 2018 betreffend Verlassen des Grundstücks, Schätzung der Nutzniessung, Anzeige der Versteigerung des Grundstücks am 12. Dezember 2018) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung infolge ungenügender Begründung abgewiesen. Am 18. Dezember 2018 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer das Bundesgericht um Abschreibung des Verfahrens ersucht, da die Versteigerung stattgefunden habe und ihre Beschwerde damit gegenstandslos geworden sei.
Die Beschwerdeführer belegen nicht, dass die Versteigerung tatsächlich stattgefunden hätte. Ob die Streitsache durch den blossen Ablauf des Steigerungsdatums gegenstandslos geworden ist, lässt sich angesichts dessen, dass die Beschwerde an das Obergericht nicht nur die Steigerungsanzeige betrifft, nicht ohne weiteres beurteilen. Die Eingabe vom 18. Dezember 2018 kann jedoch als Rückzug der Beschwerde aufgefasst werden.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
2.
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg