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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_1048/2018
Urteil vom 28. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesuch um schriftliche Begründung (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 (ZB.2018.31).
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 16. April 2018 verlangte A.________ sinngemäss, B.________ sei zur Angabe zu verpflichten, welche Schule der Sohn C.________ besuche, und die Kinderärzte seien zur Edition aller medizinischen Unterlagen zu verpflichten.
Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf das Gesuch mit Entscheid vom 22. Mai 2018 nicht ein.
Sodann nahm das Zivilgericht die Eingabe vom 12. Juni 2018 als Gesuch um schriftliche Begründung entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 18. Juni 2018 wegen Verspätung ab.
Auf die gegen den Entscheid vom 18. Juni 2018 erhobene Berufung trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wegen Verspätung nicht ein.
Darauf führte Dr. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für A.________ Korrespondenz mit dem Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte dieses Dr. D.________ mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei, aber die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht noch laufe und die Akten dem Bundesgericht geschickt würden, falls A.________ dies wünsche; allerdings könne er sie als Arzt vor Bundesgericht nicht vertreten und ohne schriftliche Vollmacht könne er auch gegenüber dem Appellationsgericht keine rechtswirksamen Eingaben machen.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 an das Appellationsgericht teilte Dr. D.________ "im Auftrag von Frau A.________" mit, dass die Eingabe zusammen mit den Akten an das Bundesgericht weiterzuleiten sei; sodann beantrage Frau A.________ einen Amtsanwalt. Unterhalb der Unterschrift von Dr. D.________ steht "Ich bestätige obigen Auftrag und Vollmacht" sowie die Unterschrift von A.________.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 übermachte das Appellationsgericht das Schreiben vom 18. Dezember 2018 sowie die kantonalen Akten dem Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
In Zivilsachen können - wie das Appellationsgericht bereits mitgeteilt hat - Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Sodann bestellt das Bundesgericht keine "Amtsanwälte"; es ist Sache der Partei, einen nach dem Anwaltsgesetz berechtigten Anwalt zu mandatieren.
Ob der Vertretungsmangel gewissermassen dadurch geheilt ist, dass die Beschwerdeführerin das Dokument - freilich im Sinn einer Vollmachtserteilung - auch selbst unterzeichnet hat, kann offen bleiben, weil auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren im der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde enthält weder das eine noch das andere, sondern einzig die Aufforderung zur Weiterleitung der Akten an das Bundesgericht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli