Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_744/2018
Urteil vom 28. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen.
Gegenstand
Zustellungskosten für Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2018 (BEK 2018 84).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Altendorf Lachen für eine Forderung von Fr. 2'150.-- nebst 5 % Zins seit dem 11. Mai 2018 betrieben. Die gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post und die damit verbundenen Kosten gerichtete Beschwerde wies das Bezirksgericht March als untere kantonale Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde am 28. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und wehrt sich gegen die für die Zustellung des Zahlungsbefehls anfallenden Posttaxen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
In Bezug auf den Vorwurf der angeblich falschen Rechtsmittelbelehrung ist festzuhalten, dass der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Justiz einzig die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt (Art. 15 Abs. 1 SchKG und Art. 1 der Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs [OAV-SchKG; SR 281.11]), indes weiterhin das Bundesgericht die Beschwerdeinstanz in Bezug auf kantonal letztinstanzliche Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BGG). Dass der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG den Gebührentarif festsetzt, ändert an dieser Aufgabenverteilung nichts. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde denn auch der Rechtsmittelbelehrung entsprechend am richtigen Ort eingereicht.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Verrechnung von Auslagen in der Höhe von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post als unzulässig. Da die Zustellkosten bereits in der Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) inbegriffen seien, dürften diese nicht zusätzlich verrechnet werden. Ausserdem beanstandet er, dass er keine vorgängige Abholungseinladung erhalten hat.
3.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht diese Auffassung bereits in mehreren Entscheiden verworfen hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es besteht in dieser Frage eine konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend erörtert hat. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hatte, mittels Abholungseinladung vorab die Möglichkeit zu erhalten, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen (BGE 138 III 25 E. 2.1; jüngst Urteil 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018 E. 2.2). Nachdem das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer vorliegend durch die Post hat zustellen lassen, sind die Posttaxen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zusätzlich zur Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zu ersetzen (BGE 138 III 25 E. 2.2; 136 III 155 E. 3.3.2). Die als Auslage gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu ersetzende Posttaxe für die Zustellung des Zahlungsbefehls als "Betreibungsurkunde" beträgt seit dem 1. April 2011 Fr. 8.-- (Urteile 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3).
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG beruft, übersieht er zunächst, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend nicht (wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt) durch das Betreibungsamt erfolgt ist. Im Übrigen diente diese Bestimmung damals dazu, eine bis zum Erlass der revidierten Gebührenverordnung im Jahr 1996 bestehende Praxis abzuschaffen, wonach der Ersatz der sog. Einschreibegebühr bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt nach der diesbezüglich unklaren Regelung in der alten Gebührenverordnung als zulässig erachtet wurde (vgl. BGE 119 III 133 E. 3; BOESCH, in: Kommentar SchKG, Gebührenverordnung, 2008, N. 5 zu Art. 13 GebV SchKG). Da Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG gemäss seinem Wortlaut einzig die (heute nicht mehr bestehende) Einschreibegebühr betrifft, kann diese Bestimmung nicht dahingehend verstanden werden, dass bei Zustellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt die eingesparten Posttaxen in Abweichung von Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG nicht verrechnet werden dürfen. Das Bundesgericht hat deshalb klargestellt, dass auch bei der in Art. 72 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Zustellung des Zahlungsbefehls durch einen Angestellten des Betreibungsamtes die volle Posttaxe von derzeit Fr. 8.-- zur Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschlagen ist (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG; Urteil 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Information Nr. 8 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamtes für Justiz vom 11. März 2011 an die kantonalen Aufsichtsbehörden).
3.4. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er namentlich geltend macht, es liege bei den sportelprivilegierten Betreibungsämtern schwere Korruption in Millionenhöhe vor und eine Untersuchung verlangt, ist von vornherein nicht einzutreten. Diese Ausführungen beziehen sich nicht auf den Gegenstand dieser Beschwerde und stellen keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss