BGer 8C_849/2018 |
BGer 8C_849/2018 vom 10.01.2019 |
8C_849/2018
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Urteil vom 10. Januar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2018 (AL.2017.00177).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer verlangte Reduktion der in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartetage bis zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wie auch die eventualiter geforderte Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9 AVIG unter Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut verweigerte,
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dass sie bezogen auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, anderenfalls sei er gegenüber anderen versicherten Personen jüngeren Alters diskriminiert, erwog, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV läge nicht vor, da er auf Grund seines Alters (trotz der fehlenden Möglichkeit, die Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG effektiv auszuschöpfen,) immer noch von einer höheren Höchstzahl an (effektiv zur Auszahlung gelangenden) Taggeldern profitiere als ein Versicherter jüngeren Alters,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt,
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dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Januar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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