BGer 1C_652/2018 |
BGer 1C_652/2018 vom 15.01.2019 |
1C_652/2018 |
Verfügung vom 15. Januar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwälte Pascal Seeberger und/oder Patrik Odermatt,
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gegen
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B.________, und 10 weitere Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Storchenegger und/oder Dr. Thomas C. Bächtold,
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Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug,
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Stadtrat von Zug, Stadthaus, Postfach 1258, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Zwischenverfügung (Bewilligung Kinderkrippe),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Oktober 2018 (V 2017 119).
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Erwägungen: |
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 hat die A.________ GmbH Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 zog die A.________ GmbH die Beschwerde zurück mit der Begründung, die Parteien hätten sich geeinigt.
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Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigungen sind mangels relevanten Aufwands - die Vernehmlassungsfristen wurden frühzeitig abgenommen - nicht geschuldet.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Stadtrat von Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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