Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_50/2018
Urteil vom 15. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Bydzovsky,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt des Sensebezirks.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 22. Dezember 2017 (105 2017 79).
Sachverhalt:
A.
A.a. Seit dem Jahr 2008 wurden durch verschiedene schweizerische Gläubiger regelmässig Betreibungen gegen A.________ eingeleitet, weshalb das Betreibungsamt des Sensebezirks im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und April 2016 diverse Einkommenspfändungen verfügte.
A.b. Am 6. Juni 2017 stellte das Betreibungsamt dem Rechtsvertreter von A.________ auf dessen Verlangen hin Kopien von sämtlichen Pfändungsurkunden der Gruppen Nrn. 1-21 sowie der Anzeigen betreffend Einkommenspfändung zu.
B.
Daraufhin reichte A.________ beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, eine Beschwerde ein. Er beantragte die Nichtigerklärung der Anzeigen betreffend Einkommenspfändung vom 10. Oktober 2010, 23. November 2010, 16. November 2011, 14. Februar 2012, 6. Juli 2012, 12. Februar 2013, 18. Juni 2013 und 27. April 2016, sowie der Pfändungsurkunden vom 10. Oktober 2010, 30. November 2010, 6. Juni 2011, 8. September 2011, 10. November 2011, 16. November 2011, 15. Februar 2012, 6. Juli 2012, 20. Juni 2013, 30. Oktober 2013, 6. Mai 2014, 10. Juni 2014, 19. August 2014, 13. Oktober 2014, 26. Februar 2015, 12. Juni 2015, 10. August 2015, 27. November 2015, 6. Januar 2016 und 27. April 2016; eventuell deren Aufhebung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Dagegen ist A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Januar 2018 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer erneuert darin sein im kantonalen Verfahren gestelltes Haupt- und Eventualbegehren. Subeventuell beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass er offensichtlich falsch oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG zur Anfechtung der Pfändungsvollzüge eingehalten hat, was die Vorinstanz verneint hat.
2.1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2 S. 582 f.; 70 III 45 E. 1 S. 45; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 19 zu Art. 112 SchKG).
2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Stellungnahmen des Betreibungsamtes vom 29. Juni 2017 und 29. Juli 2017 und die damit eingereichten Beweismittel beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis zum 22. April 2016 in der Gemeinde U.________ gemeldet war, er dort während dieser Zeit eine Wohnung gemietet hat und die Verhältnisse vom Betreibungsamt im Zuge der Einkommenspfändungen regelmässig in Anwesenheit des Beschwerdeführers geprüft wurden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kontakt mit dem Betreibungsamt gestanden hat und sämtliche Betreibungshandlungen über so lange Zeit einfach hingenommen hat, hat es geschlossen, dass die per Post versandten Pfändungsurkunden trotz allenfalls ungesetzlicher Zustellform in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sind. Ausgehend von diesem Beweisergebnis hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer damals mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gegen die Pfändungen hätte zur Wehr setzen müssen. Die erneute Zustellung von Kopien an den Anwalt des Beschwerdeführers habe keine neue Beschwerdefrist ausgelöst.
2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Betreibungsurkunden seien ihm damals nie zu Gesicht gekommen, wobei er sich dabei offenbar im Wesentlichen auf die im Rechtsbegehren erwähnten Pfändungsurkunden bezieht. Die Feststellungen, das Betreibungsamt habe im Zuge der Einkommenspfändungen regelmässig die Verhältnisse in seiner Anwesenheit geprüft und er habe von den Pfändungsurkunden tatsächlich Kenntnis genommen, seien willkürlich. Das Betreibungsamt habe laufend Betreibungsurkunden an die Adresse in der Gemeinde U.________ versandt, ohne jemals eine Rückmeldung zu erhalten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass er in der Gemeinde U.________ eine Wohnung gemietet habe, befinde sich doch in den Akten kein Mietvertrag. Tatsächlich habe er seinen Wohnsitz in Brasilien gehabt. Die Beweislast für die Zustellung liege beim Betreibungsamt.
2.4. Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung an einem qualifizierten Mangel leidet und sich im Ergebnis nicht mehr halten lässt, so dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist (zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Aus dem aktenkundigen und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll des Pfändungsvollzugs vom 14. März 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Mietzins von Fr. 1'200.-- bezahlt hat. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede, dass er sich im relevanten Zeitraum regelmässig in der Gemeinde U.________ aufgehalten hat, wobei er unbestrittenermassen über all die Jahre an der in den Pfändungsurkunden aufgeführten Adresse in der Gemeinde U.________ offiziell gemeldet war. Gewisse Kontakte mit dem Betreibungsamt sind denn auch aktenmässig klar erstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Pfändungsurkunden schon vor der Zustellung der Kopien an den Anwalt des Beschwerdeführers in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sind, hält daher vor dem Willkürverbot stand. Da die Vorinstanz willkürfrei geschlossen hat, es liege mit Bezug auf die Frage der tatsächlichen Kenntnisnahme von den Pfändungsurkunden keine Beweislosigkeit vor, kommt der Beweislastverteilung, die über die Folgen der Beweislosigkeit entscheidet, schliesslich keine Bedeutung zu (BGE 143 III 1 E. 4.1 S. 2 f. mit Hinweisen). Ausgehend vom willkürfreien vorinstanzlichen Beweisergebnis hat die Vorinstanz sodann kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Beschwerde gegen die Pfändungen als verspätet erachtet hat (vgl. BGE 128 III 101 E. 2 S. 104; Urteil 5A_843/2016 vom 31 Januar 2017 E. 4.4, betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls).
3.
Der Beschwerdeführer macht sodann unter Berufung auf Art. 46 Abs. 1 SchKG geltend, die vom Betreibungsamt des Sensebezirks vorgenommenen Pfändungen seien wegen örtlicher Unzuständigkeit nichtig, weil er im fraglichen Zeitraum seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe. Er beruft sich mithin auf einen seines Erachtens von Amtes wegen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zu beachtenden Ungültigkeitsgrund.
3.1. Die Betreibung ist grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners oder - wenn er keinen festen Wohnsitz hat - an seinem Aufenthaltsort einzuleiten (Art. 46 Abs. 1 und Art. 48 SchKG ). Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt begründet im Allgemeinen lediglich die Anfechtbarkeit der betreffenden Amtshandlung innert der Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG (BGE 96 III 89 E. 2; 88 III 7 E. 3; Urteile 5A_333/2017 vom 4. August 2017 E. 3, in: SJ 2017 I S. 469; 7B.132/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 1, in: Pra 2003 S. 162). Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bildet der Zahlungsbefehl Grundlage für weitere Betreibungshandlungen durch das zuständige Betreibungsamt (BGE 68 III 146 E. 1 S. 149). Beruft sich der Schuldner darauf, ausländischen Wohnsitz zu haben, so besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch kein Grund, die Pfändung durch das unzuständige Betreibungsamt als nichtig zu betrachten, da keine öffentlichen Interessen verletzt werden (Urteil 7B.165/2002 vom 5. November 2002 E. 3.1, in: Pra 2003 Nr. 54 S. 268; BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; 63 III 114 S. 115; DANIEL STAEHELIN, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995 S. 280).
3.2. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Zahlungsbefehle in U.________ jeweils persönlich zugestellt werden konnten und er es seinerzeit unterlassen hat, diese wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes des Sensebezirks anzufechten. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht - bzw. jedenfalls nicht rechtsgenüglich - als willkürlich beanstandet. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass sich die Vorinstanz mit seinen im kantonalen Verfahren zur Wohnsitzfrage eingereichten Beweismitteln offenbar ganz bewusst nicht näher auseinandergesetzt hat. Nachdem nach dem Gesagten selbst die Annahme, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in Brasilien einen festen Wohnsitz gehabt hat, keine Nichtigkeit der Pfändungen nach sich ziehen würde, zielen die diesbezüglichen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers ins Leere.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss