BGer 8C_692/2018 |
BGer 8C_692/2018 vom 16.01.2019 |
8C_692/2018
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Urteil vom 16. Januar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 23. August 2018 (7H 17 203).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. August 2018,
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in Erwägung, |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die am 20. Januar 2017 durch die Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärte, ohne zugleich über die sich daraus ergebenden Folgen zu befinden, weshalb die arbeitsrechtliche Streitigkeit noch nicht als endgültig abgeschlossen gilt,
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dass damit ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (Näheres dazu siehe insbesondere Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 4 mit Hinweis auf weitere, bereits in diesem Sinne ergangene Urteile),
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dass dies auch für die dabei ausgesprochene, vorliegend allein zum Streitthema erhobene Kostenfolge gilt (a.a.O; BGE 135 III 329 E. 1 S. 33; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt,
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- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
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- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
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dass weder solches behauptet noch ersichtlich ist (zu Letzterem siehe BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607 und 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
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dass sodann die Gutheissung der allein die Kostenfolge diskutierenden Beschwerde offensichtlich nicht direkt zu einem Endurteil in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde,
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dass der Zwischenentscheid und damit auch die darin enthaltene Kostenregelung gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden können,
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dass, wenn die Parteien in der Sache eine abschliessende Regelung finden sollten, ohne das kantonale Gericht deswegen nochmals anrufen zu müssen, direkt im Anschluss an diese Parteivereinbarung die Kostenregelung des hier angefochtenen Entscheids innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden könnte (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.3.2 S. 558 und 142 II 363 E. 1.1 S. 366 mit Hinweisen),
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dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
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dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Januar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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