BGer 9C_849/2018 |
BGer 9C_849/2018 vom 16.01.2019 |
9C_849/2018
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Urteil vom 16. Januar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 15. November 2018 (C-419/2017).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2018 (schweizerischer Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (AHV-Hinterlassenenrente),
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in die - unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid die für die Zusprechung einer AHV-Witwenrente geltenden rechtlichen Grundlagen umfassend dargelegt wurden mit den Erläuterungen, weshalb die Beschwerdeführerin, die während mehr als 13 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem verstorbenen B.________ gelebt hat, über keinen entsprechenden Anspruch verfügt,
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dass die Vorinstanz dabei auch auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung Bezug genommen hat, nach welcher der in Art. 24 Abs. 1 AHVG verankerte Grundsatz, wonach eine Witwenrente ausschliesslich Witwen zusteht, weder eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft noch eine Diskriminierung dieser Lebensform darstellt (Urteile 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4 und 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4; vgl. ferner BGE 140 I 77),
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dass die letztinstanzliche Eingabe der Beschwerdeführerin den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermag,
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dass deren Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, vor Bundesgericht das bereits vorinstanzlich Vorgebrachte, namentlich die angebliche Verletzung von in der Verfassung sowie in der EMRK verbrieften Rechten, zu wiederholen, ohne näher auf die Begründung im angefochtenen Entscheid einzugehen,
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dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Januar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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