BGer 2C_27/2019 |
BGer 2C_27/2019 vom 17.01.2019 |
2C_27/2019 |
Urteil vom 17. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.C.________,
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2. B.C.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Herr Urs Vögele,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2013,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. November 2018 (WBE.2018.391).
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ geb. D.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG, wo der Ehemann in der Steuerperiode 2013 selbständigerwerbend einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Am 18. Oktober 2013 veräusserte er aus seinem Geschäftsvermögen eine Parzelle im Halt von 416m2 zum Preis von Fr. 10'400.-- an seinen Bruder. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. November 2015 rechnete die örtliche Steuerkommission für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (nicht deklarierte realisierte stille Reserven) von Fr. 163'051.-- auf, was zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 261'000.-- führte. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 7. April 2016 bestätigt. In Gutheissung des von den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittels hob das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, diese Aufrechnung auf und setzte es das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr. 98'000.-- fest (Entscheid 3-RV.2016.93 vom 27. April 2017). Das Spezialverwaltungsgericht setzte die an die Steuerpflichtigen auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 3'638.-- (inkl. Mehrwertsteuer) fest, was der eingereichten Kostennote entsprach. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die vom Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 erhobene Beschwerde gut und hob das angefochtene Urteil auf (Entscheid WBE.2017.282 vom 3. Oktober 2017).
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1.2. Hiergegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 guthiess, soweit darauf einzutreten war. Das angefochtene Urteil vom 3. Oktober 2017 wurde aufgehoben und jenes des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 bestätigt. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- wurden dem Kanton Aargau auferlegt und dieser verpflichtet, den Steuerpflichtigen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Zudem wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und der Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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1.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, kam im Entscheid WBE.2018.394 vom 23. November 2018 in Vollzug des bundesgerichtlichen Urteils 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 zum Ergebnis, die Kosten des seinerzeitigen Verfahrens WBE.2017.282, seien vom KStA/AG zu tragen. Dieses werde zudem verpflichtet, den Steuerpflichtigen für das Verfahren WBE.2017.282 Parteikosten von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht sah davon ab, eine Kostennote einzuverlangen.
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1.4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Poststempel) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren WBE.2017.282 sei ihnen eine Entschädigung von Fr. 2'508.-- zuzusprechen und für das spezialverwaltungsgerichtliche Verfahren 3-RV.2016.93 eine solche von Fr. 3'638.35 (gemäss Rechnung vom 5. Mai 2017).
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1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen.
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2. |
2.1. Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Erwägungen bildete § 189 Abs. 2 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100), der folgendermassen lautet: "Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird [im Rekurs- und Beschwerdeverfahren] für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen." Das Gesetz spricht von einer "angemessenen" Parteientschädigung. Zu ersetzen ist daher nicht jeder, sondern nur der aufgrund der Verhältnisse notwendige Rechtsverfolgungsschaden (so MARTIN SCHADE, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 21 zu § 189 StG/AG).
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2.2. Das Nähere ergibt sich aus dem Dekret (des Kantons Aargau) vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Streitsachen verwaltungsrechtlicher Natur bemisst die Entschädigung sich anhand des Streitwerts (§ 8a in Verbindung mit § 4 AnwT/AG). Der Rahmen ergibt sich für Beschwerdeverfahren aus § 8a Abs. 1 lit. a AnwT/AG. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge sind der mutmassliche Aufwand des Anwaltes, die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles massgebend (§ 8a Abs. 2 AnwT/AG).
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2.3. Die Vorinstanz hatte rein kantonales Recht auszulegen und anzuwenden. Anders als im Bereich der direkten Bundessteuer (Art. 144 und Art. 145 Abs. 2 DBG; Urteil 2C_172/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2) lässt das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden den Kosten- und Entschädigungspunkt ungeregelt. Entsprechend herrscht im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Die Steuerpflichtigen halten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) für verletzt, ohne in der Beschwerde aber klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen. Die Steuerpflichtigen kritisieren den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner, rein appellatorischer Weise, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe. So setzten sie sich zwar insofern mit dem Entschädigungspunkt auseinander, als sie der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Kosten und Mehrwertsteuer) ihre eigene Kostenübersicht entgegensetzen. Dies reicht nicht, um qualifizierte Unrichtigkeit (Willkür) nachzuweisen. Die appellatorische Kritik greift zu kurz.
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2.4. Soweit die Steuerpflichtigen rügen, die im Verfahren 3-RV.2016.93 angefallene Kosten seien nicht beurteilt worden, trifft dies nicht zu. Das Spezialverwaltungsgericht hatte der Kostennote vollumfänglich entsprochen. Nachdem das Bundesgericht einzig den Entscheid im Verfahren WBE.2017.282 zu beurteilen hatte und diesen aufgehoben hat, bleibt es bei der seinerzeitigen Zusprechung von Fr. 3'638.-- (inkl. Mehrwertsteuer; vorne E. 1.1). Insoweit erweist die Beschwerde sich als gegenstandslos.
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2.5. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, von einer Kostenverlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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