BGer 1B_560/2018
 
BGer 1B_560/2018 vom 18.01.2019
 
1B_560/2018
 
Urteil vom 18. Januar 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 2. November 2018 (BK 18 435).
 
Erwägungen:
 
1.
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Betäubungsmitteldelikten wies die Präsidentin des Regionalgerichts Oberland am 28. August 2018 dessen Gesuch um amtliche Verteidigung ab, setzte die Hauptverhandlung auf den 31. Oktober 2018 an und lud A.________ dazu vor.
Am 2. November 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.________ gegen diese Präsidialverfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, es fehle ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, nachdem die Hauptverhandlung am 31. Oktober 2018 stattgefunden habe.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 beantragt A.________ unter anderem, diesen Beschluss des Obergerichts "rückgängig zu machen" und das Verfahren vor Regionalgericht Oberland zu sistieren, weil im Kanton Bern noch ein zweites Verfahren gegen ihn hängig sei. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, und das ist auch nicht offensichtlich. Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid setzt er sich gar nicht auseinander und bringt nichts vor, was die (zutreffende) Schlussfolgerung des Obergerichts, mit der Durchführung der Hauptverhandlung sei das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde weggefallen, in Frage stellen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi