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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_753/2018
Urteil vom 21. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Reichenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdegegnerin,
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen.
Gegenstand
Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juli 2018 (LB170045-O/U LB170046).
Sachverhalt:
A.
A.a. E.A.________ (Erblasserin) verstarb 2015. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre drei Kinder aus erster Ehe, B.________, C.________ und D.________, sowie ihren zweiten Ehemann A.A.________.
Am 20. Januar 2012 hatte die Erblasserin eine eigenhändige letztwillige Verfügung verfasst. Soweit vorliegend von Interesse hat diese folgenden Wortlaut: "Für den Fall, dass ich vor meinem Ehemann [...] sterben sollte, setze ich ihn als Alleinerbe meines ganzen Nachlasses zu Eigentum ein." Ausserdem richtete sie zwei Vermächtnisse aus und setzte ihren Ehemann als Willensvollstrecker ein. Für den Fall, dass sie gleichzeitig mit oder nach ihrem Ehemann sterben sollte, bestimmte sie u.a. ihre Nachkommen in allen Graden und Stämme zu 30% als Erben.
Die Erblasserin gab zudem in einem ebenfalls handschriftlichen, aber nicht datierten Dokument, welches sie mit "Nachtrag" überschrieb, Folgendes wieder: "Zu meinem Entschluss, der mir nicht leicht gefallen ist, meine Kinder zu 30% des Nachlasses zu geben, bin ich zu folgender Ueberlegung gekommen." Nachfolgend führte die Erblasserin detailliert aus, welche Gründe sie zu ihrem Entschluss bewogen haben.
A.b. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung (Eingang Schlichtungsgesuch: 19. Oktober 2016) gelangte B.________ mit Klagebewilligung vom 21. November 2016 am 12. Dezember 2016 an das Bezirksgericht Bülach (Bezirksgericht). Sie reichte Klage (inkl. Begründung) gegen A.A.________ und ihre beiden Geschwister ein. Ihre Rechtsbegehren lauteten, wie bereits vor der Schlichtungsbehörde, wie folgt:
"Es sei festzustellen, dass die Klägerin von ihrer Mutter E.A.________ nicht oder zumindest nicht wirksam und/oder gültig enterbt wurde und demzufolge wie alle anderen Erben im Rahmen der testamentarischen Anordnungen von Frau E.A.________ bzw. der gesetzlichen Regeln an deren Nachlass teilnimmt, sich über deren Nachlass informieren und dokumentieren lassen und an deren Teilung mitwirken kann; eventualiter ist eine allfällig Enterbung der Klägerin als ungültig und unwirksam zu erklären.
Es sei festzustellen, dass das undatierte, mit 'Nachtrag' überschriebene handschriftliche Dokument in Anhang A bezüglich des Nachlasses von Frau E.A.________ keine wirksame bzw. gültige Verfügung von Todes wegen darstellt; eventualiter ist dieses Dokument als ungültig und unwirksam zu erklären."
A.c. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2017 modifizierte B.________ dieses Rechtsbegehren folgendermassen (Ergänzungen hervorgehoben) :
"Es sei festzustellen, dass die Klägerin von ihrer Mutter E.A.________ nicht oder zumindest nicht wirksam und/oder gültig enterbt wurde und demzufolge wie alle anderen Erben im Rahmen und Umfang der testamentarischen Anordnungen von Frau E.A.________ bzw. der gesetzlichen Regeln (mindestens aber zum Pflichtteil) an deren Nachlass teilnimmt, sich über deren Nachlass informieren und dokumentieren lassen und an deren Teilung mitwirken kann; eventualiter ist eine allfällig Enterbung der Klägerin als ungültig und unwirksam zu erklären.
Es sei festzustellen, dass das undatierte, mit 'Nachtrag' überschriebene handschriftliche Dokument in Anhang A bezüglich des Nachlasses von Frau E.A.________ keine wirksame bzw. gültige Verfügung von Todes wegen darstellt; eventualiter ist dieses Dokument als ungültig und unwirksam zu erklären."
A.d. Nach erfolglosen Vergleichsgesprächen entschied das Bezirksgericht am 6. September 2017, auf die beiden Hauptbegehren nicht einzutreten. Weiter erkannte es, die Enterbung der Klägerin in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 20. Januar 2012 werde für ungültig erklärt und die Klägerin nehme im Umfang ihres Pflichtteils als gesetzliche Erbin an der Erbschaft teil. Sodann wies es das Eventualbegehren der Klägerin um Ungültigerklärung des mit "Nachtrag" überschriebenen, handschriftlichen Dokuments ab. Auf die Begehren, die die Geschwister der Klägerin betreffen, trat das Bezirksgericht nicht ein.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl B.________ als auch A.A.________ Berufung. Während B.________ den Antrag stellte, auf die Klage im Hauptbegehren auf Ungültigerklärung der Enterbung einzutreten und das Urteil auch gegen ihre Geschwister gelten zu lassen sowie in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides das mit "Nachtrag" überschriebene, handschriftliche Dokument als ungültig zu erklären bzw. dessen Ungültigkeit und Unwirksamkeit festzuhalten, beantragte A.A.________, auf die Klage vollumfänglich nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von B.________ ergriffene Berufung teilweise gut und reformierte den erstinstanzlichen Entscheid insofern, als es anerkannte, diese nehme im Umfang ihres Pflichtteils als gesetzliche Erbin an der Erbschaft der Erblasserin teil. Die Berufung von A.A.________ wies es ab.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2018 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Klage von B.________ (Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen (Rechtsbegehren 2), folglich die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3) und diese zur Leistung einer (bezifferten) Parteientschädigung zu verpflichten (Rechtsbegehren 4). Ebenso eventualiter, d.h. für den Fall, dass er mit seinen Begehren in der Hauptsache nicht durchdringen sollte, verlangt der Beschwerdeführer in bezifferter Weise eine Neuverteilung der Prozesskosten der beiden kantonalen Verfahren (Rechtsbegehren 5 und 6).
Mit Verfügung vom 14. September 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten editiert, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Gutheissung einer Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts Fr. 120'000.-- beträgt und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde in Zivilsachen kann im Grundsatz eingetreten werden.
2.
Hauptstreitpunkt ist vor Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin als Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) auslegen durfte.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Rechtsbegehren eine Feststellungsklage erheben wollen und auf diese hätten die Vorinstanzen mangels Feststellungsinteresses gar nicht eintreten dürfen. Falls nicht von einer Feststellungsklage ausgegangen werde, habe die Beschwerdegegnerin eine Ungültigkeitsklage erheben wollen und keinesfalls eine Herabsetzungsklage. Die Ungültigkeitsklage sei abzuweisen. Ihren Pflichtteil habe die Beschwerdegegnerin frühestens mit Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung vom 15. März 2017 und somit nach Ablauf der für die Herabsetzungsklage massgebenden Anfechtungsfrist von Art. 533 ZGB geltend gemacht, weswegen die Vorinstanzen auf die Klage nicht hätten eintreten dürfen.
3.
3.1. Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 105 II 149 E. 2a; 86 II 437 E. 1). Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteile 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; 5A_514/2009 vom 25. Januar 2011 E. 5.2; 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1, in: SZZP 2005 S. 376 f.). Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGE 134 III 151 E. 3.2) verbieten dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenfalls unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3). Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (Urteil 4P.118/1995 vom 21. Dezember 1995 E. 2c, für die Auslegung eines Feststellungsbegehrens als Leistungsbegehren).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin ist die Tochter der Erblasserin und damit gesetzliche Erbin (Art. 457 ZGB) und pflichtteilsberechtigt (Art. 471 Ziff. 1 ZGB).
3.2.2. Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Art. 477 ZGB). Der vollständig Enterbte besitzt keinen Pflichtteilsanspruch, keinen gesetzlichen Erbanspruch und auch keine Erbenstellung. Diese Konsequenz geht unmissverständlich aus der Formulierung von Art. 478 Abs. 1 erster Satzteil ZGB hervor (BGE 139 V 1 E. 4.2; Urteil 5C.81/2003 vom 21. Januar 2004 E. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 115 II 211 E. 4; 110 II 228 E. 7c; 104 II 75 E. II 3b/bb; 102 II 329 E. 2a und 86 II 340 E. 5 sowie auf eine Vielzahl von Autoren).
3.2.3. Die Erblasserin hat die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne von Art. 477 ZGB enterbt. Vielmehr setzte sie mit der Verfügung von Todes wegen den Beschwerdeführer als Alleinerben ein und überging damit die Beschwerdegegnerin vollständig. Im Endeffekt macht es jedoch keinen Unterschied, ob ein gesetzlicher Nachkomme im (handschriftlichen) Testament explizit ohne Grundangabe oder implizit mit der Einsetzung eines alleinigen Erben gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen wird. Beide Fälle führen zum Verlust der Erbenstellung des gesetzlichen Erben (vgl. BGE 139 V 1 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2.4. Eine Verfügung von Todes wegen ist weder im Falle eines formellen noch in jenem eines inhaltlichen Mangels eo ipso nichtig. Sie besteht zunächst zu Recht, wird aber vom Gericht als ungültig erklärt, falls innerhalb bestimmter Zeit ein daran interessierter Erbe oder Bedachter klagt. Unterbleibt die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage (Art. 519 ff. und Art. 522 ff. ZGB), behält die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit (BGE 139 V 1 E. 4.4; 138 III 354 E. 5; 115 II 211 E. 4; 91 II 327 E. 4; 86 II 340 E. 5).
3.2.5. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war, wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist, oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 ZGB). Leidet die Verfügung an einem Formmangel, wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZGB). Bei Gutheissung der Ungültigkeitsklage ergeht ein Gestaltungsurteil (BGE 136 III 123 E. 4.4.1). Der festgestellte Formmangel bewirkt die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt (Urteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; DANIEL ABT, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 520). Für die Zwecke der Abwicklung des Nachlasses wird im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Lage so gehalten, wie wenn die Verfügung von Todes wegen gar nie bestanden hätte (Urteil 5A_702/2016 vom 28. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2.6. Beruft sich der Kläger hingegen nicht auf einen Ungültigkeitsgrund im soeben beschriebenen Sinne, sondern ficht er die Enterbung lediglich mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe an und verlangt demgemäss, wie es Art. 479 Abs. 3 ZGB (mit dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt eines offenbaren Irrtums über den Enterbungsgrund) vorsieht, nur die Auszahlung seines Pflichtteils, handelt es sich nicht um eine Ungültigkeitsklage im Sinne der Art. 519 ff. ZGB, sondern um eine besondere Art der Herabsetzungsklage im Sinne der Art. 522 ff. ZGB (BGE 139 V 1 E. 4.2; 106 II 304 E. 3f; 88 II 340 E. 1; 86 II 340 E. 1; 85 II 597 E. 3).
3.3.
3.3.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin konkret nach deren Wortlaut auszulegen (s. E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin ersucht nicht nur - wie der Beschwerdeführer behauptet - um Feststellung, dass sie nicht enterbt wurde. Vielmehr begründet sie ihr Begehren damit, dass sie endlich Klarheit über die Frage ihrer angeblichen Enterbung bzw. ihrer Teilnahme am mütterlichen Nachlass erhalten will. Zudem hält sie in ihrer Begründung fest, dass die seitens des Beschwerdeführers behauptete Enterbung eben gerade nicht bestehe. Um die von ihr gewünschte Teilnahme am mütterlichen Nachlass zu erreichen, muss die erhobene Klage darauf abzielen, die bis zur Anfechtung gültige Alleinerbeneinsetzung, welche den Pflichtteil der Beschwerdegegnerin verletzt, unwirksam werden zu lassen, damit sie Erbenstellung sowie den Pflichtteil erhält. Dafür steht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nur die Herabsetzungsklage zur Verfügung (s. E. 3.2.6). Selbst wenn das Rechtsbegehren mit dem Satzteil "Es sei festzustellen" beginnt, lässt der rechtliche Rahmen der Klage wie auch deren Begründung auf ein Herabsetzungsbegehren schliessen; eine Feststellungsklage liegt nicht vor. Damit ist auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen nicht weiter einzugehen.
3.3.2. Es ist auch kein Widerspruch, wie der Beschwerdeführer meint, wenn die Beschwerdegegnerin verlangt, im Rahmen der testamentarischen Anordnungen bzw. der gesetzlichen Regeln am Nachlass teilzunehmen. Die testamentarische Anordnung hat zur Folge, dass sie - falls deren Wirksamkeit durch eine Herabsetzungsklage verhindert wird - im Rahmen der gesetzlichen Regeln nur ihren Pflichtteil geltend machen kann bzw. erhält. Die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegnerin wolle gesetzliche Erbin sein, bedeutet lediglich, dass sie als Nachkomme gesetzliche Erbin ist und somit Erbenstellung beansprucht. Daraus lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz gehe von einer Ungültigkeitsklage aus bzw. hätte von einer solchen ausgehen sollen. Dass die Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung fälschlicherweise anstatt auf die Frist nach Art. 521 ZGB auf die notabene identische Frist von Art. 533 ZGB verwies, tut nichts zur Sache. Die Beschwerdegegnerin brachte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch nie vor, gar keine Herabsetzungsklage erheben zu wollen, sondern sie wies in ihrer Berufungsantwort darauf hin, eine besondere Herabsetzungsklage zu erheben.
3.3.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe Ungültigkeitsgründe i.S.v. Art. 519 oder Art. 520 ZGB geltend gemacht, trifft nicht zu. Der Klagebegründung der Beschwerdegegnerin ist klar zu entnehmen, dass sie mit der testamentarisch verfügten Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerbe nicht einverstanden ist. Sie will am Nachlass der Erblasserin teilhaben. Somit geht es ihr einzig darum, dass die ihren Pflichtteil verletzende Verfügung ihre Wirksamkeit verliert, damit sie Erbenstellung erlangt und ihren Pflichtteil erhält. Ihr Ziel erreicht die Beschwerdegegnerin nur mittels einer Herabsetzungsklage (E. 3.2.6), weswegen in Anbetracht der Umstände einzig die Auslegung des Rechtsbegehrens als Herabsetzungsbegehren Sinn ergibt.
3.3.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdegegnerin habe von Beginn an eine Herabsetzungsklage erhoben. Damit stossen seine Vorbingen bezüglich Klageänderung und der Einhaltung der Anfechtungsfrist von Art. 533 ZGB ins Leere.
3.3.5. Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer die Behauptung nicht weiter, es sei nicht klar, auf welche gesetzliche Regeln sich die Beschwerdegegnerin stütze, denn darauf kann es von vornherein nicht ankommen. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgelegt; eine Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen.
4.
Eventualiter, d.h. für den Fall, dass auf die Klage einzutreten sei, beantragt der Beschwerdeführer deren Abweisung, ohne diesen Antrag wirklich eigenständig zu begründen. Immerhin ist an dieser Stelle das Argument zu erörtern, wonach die Beschwerdegegnerin erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Pflichtteil geltend gemacht und damit die Herabsetzung verlangt habe. Diese Klageänderung sei nach Ablauf der einjährigen Frist des Art. 533 Abs. 1 ZGB erfolgt und der Herabsetzungsanspruch verwirkt, was das Gericht von Amtes wegen hätte beachten müssen.
In der Tat würde eine verspätet erhobene Herabsetzungsklage zur Abweisung derselben führen, nicht zu einem Nichteintreten, zumal die Frist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB als Verwirkungsfrist (BGE 138 III 354 E. 5.2; 98 II 176 E. 10) keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frist des materiellen Bundesrechts ist, die im Falle nicht rechtzeitiger Wahrung zum Untergang des Anspruchs und damit zu einem Sachentscheid führt.
Von der Änderung eines Begehrens im Sinne von Art. 227 Abs. 1 bzw. Art. 317 Abs. 2 ZPO ist die blosse Verdeutlichung zu unterscheiden (Urteile 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2, für Art. 317 Abs. 2 ZPO; Urteil 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2, zur Klageänderung gemäss Art. 227Abs. 1 ZPO).
Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, hat die Beschwerdegegnerin nie die Ungültigkeit, sondern von Beginn weg die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung angestrebt. Damit stellte das in der Hauptverhandlung modifizierte Begehren eine Verdeutlichung, nicht aber eine Klageänderung dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
Eventualiter rügt der Beschwerdeführer die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.
5.1. Die Vorinstanz auferlegte sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 ZPO, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdegegnerin dringe mit ihrem Hauptanliegen durch, als Erbin im Umfang ihres Pflichtteilsanspruchs anerkannt zu werden. In diesem Punkt unterliege der Beschwerdeführer vollständig. Wogegen die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Ungültigerklärung des mit "Nachtrag" bezeichneten handschriftlichen Dokuments unterliege und soweit sie ihre beiden Geschwister ins Recht fasse. Aufgrund dessen würden die Kosten zu 40% der Beschwerdegegnerin und zu 60% dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 ZPO bei der Verteilung der Prozesskosten die Klagereduktion der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Sein vorinstanzlicher Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausschliesslich zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu regeln, beinhalte auch die Klagereduktion. Daran ändere auch nichts, dass die angebliche Klagereduktion weder vor erster noch vor der Berufungsinstanz thematisiert worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, da sie zu dieser Frage den Parteien zumindest das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen (Ziff. V der Beschwerde).
5.3. Da die Beschwerdegegnerin von Beginn an eine Herabsetzungsklage erhoben und nie mehr als ihren Pflichtteil angestrebt hat, handelt es sich bei richtiger Betrachtungsweise bei der an der Hauptverhandlung erfolgten Ergänzung des Rechtsbegehrens nicht um eine Klagereduktion (summenmässige Reduktion des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs), sondern - wie bereits in E. 4 festgehalten - um eine Verdeutlichung des Rechtsbegehrens. Damit stösst das Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist indessen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Reichenstein