BGer 1C_33/2019 |
BGer 1C_33/2019 vom 22.01.2019 |
1C_33/2019 |
Urteil vom 22. Januar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinderat B.________,
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Regierungsrat des Kantons Obwalden.
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Gegenstand
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Hofladen; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2018 (B 18/015/LPR).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ ersuchte am 28. Mai 2015 um eine nachträgliche Baubewilligung für den Neubau eines Hofladens und die Asphaltierung des Vorplatzes. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden verweigerte mit kantonalem Gesamtentscheid vom 2. August 2017 die benötigte raumplanerische Ausnahmebewilligung für den Neubau des Hofladens und die Asphaltierung des Vorplatzes, da das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. In der Folge verweigerte der Einwohnergemeinderat B.________ mit Beschluss vom 18. September 2017 die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau des Hofladens und die Asphaltierung des Vorplatzes und verfügte den Rückbau des erstellten Unterstandes innert eines Monats. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 26. Juni 2018 ab. Dagegen erhob A.________ am 10. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und beantragte sinngemäss, dass die Umnutzung des Unterstandes in einen Carport nachträglich zu bewilligen sei, damit ein Rückbau des Unterstandes verhindert werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Umnutzung des Unterstandes in einen Carport zu bewilligen, vom Streitgegenstand abweiche. Er habe ein entsprechendes Baugesuch bei der ordentlichen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Das Verwaltungsgericht könne mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges die Baubewilligung nicht direkt erteilen.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 3. Januar 2019 (Postaufgabe 4. Januar 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2018. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 7. Januar 2019 auf, diesen noch nachzureichen. Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einwohnergemeinderat B.________, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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