Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_734/2018
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Urteil vom 23. Januar 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. September 2018 (VSBES.2017.118).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. September 2018,
in die Verfügung vom 19. Dezember 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Januar 2019 verpflichtet wurde, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass weitere Fristerstreckungen ausgeschlossen seien,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Widmer