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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_961/2018
Urteil vom 24. Januar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Florian Wick,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2018 (VB.2018.00271).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1968) ist Staatsbürger von Sri Lanka. Er kam 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies sein Gesuch am 7. September 2000 ab, nahm ihn im Hinblick auf die Lage in seinem Heimatland indessen vorläufig auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A.________ im Jahr 2002 eine Aufenthaltsbewilligung, die es in der Folge regelmässig verlängerte.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 16. November 2016 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts und teilweise des Versuchs dazu, der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen und der versuchten Täuschung der Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt sowie zu einer ebenfalls bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Am 7. März 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis zum 17. Mai 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn weg. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten am 28. März bzw. 12. September 2018 den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Bewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2018 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen; eventuell sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuhalten, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Am 4. Dezember 2018 ging beim Bundesgericht ein Schreiben vom 23. November 2018 der aktuellen Arbeitgeberin von A.________ ein, worin sie auf ihre positiven Erfahrungen mit diesem hinweist.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der sich seit über 25 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich für seinen potentiellen Bewilligungsanspruch auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen: Das Bundesgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 (dort E. 3.8 und 3.9) entschieden, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren (besondere Situationen vorbehalten) davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz derart eng sind, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den Aufenthalt des betroffenen Ausländers zu beenden (siehe auch das Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1). Dies ist regelmässig der Fall, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Wegen der in vertretbarer Weise geltend gemachten Anwendbarkeit von Art. 8 Ziff. 1 EMRK unter dem Titel des Schutzes des Privatlebens ist eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (Art. 96 Abs. 1 AuG; seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; SR 142.20).
1.2. Inwieweit die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) die Bewilligungen hätten belassen oder neu erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf Anspruchs bewilligungen beschränkt (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1). Bei der Erteilung der mit einem Härtefall verbundenen Bewilligung geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter diesem Vorbehalt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1; Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.3.
1.3.1. Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Gegen einen kantonalen Entscheid betreffend die Wegweisung ist dieses Rechtsmittel gegeben, soweit die aufgeworfene Rechtsfrage nicht Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme bildet (vgl. die Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2 und 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3). Weggewiesene Personen können gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, wenn sie sich dabei in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307: Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV] usw.).
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Verhältnisse und seiner früheren Beziehungen zu den "Tamil Tigers" ("Liberation Tigers of Tamil Elan": LTTE) einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sehen. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 83 lit. c Ziff. 3 [vorläufige Aufnahme] und 4 [Wegweisung]; Art. 100, Art. 113, Art. 115 sowie Art. 117 BGG), ist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand zu nehmen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Bewilligungsverweigerung überschneidet sich dabei teilweise mit der Frage der Konventions- bzw. Verfassungsmässigkeit der mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundenen Wegweisung und dem geltend gemachten Vollzugshindernis (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG).
1.4. Nicht zu berücksichtigen ist das Schreiben vom 23. November 2018 der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers: Es handelt sich um ein Novum, das bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden können und müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Schreiben ist deshalb aus dem Recht zu weisen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Es ist dabei jeweils darzulegen, welches Grundrecht im angefochtenen Entscheid inwiefern missachtet worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Ohne entsprechende rechtsgenüglich erhobene Rüge kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn tatsächlich eine Verfassungsverletzung vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Es genügt nicht, Verfassungs- oder Konventionsverletzungen lediglich zu behaupten, ohne qualifiziert zu begründen, worin diese liegen.
2.2. Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und im bundesgerichtlichen Verfahren in appellatorischer Weise bloss die eigene Auffassung zu wiederholen (vgl. das Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Auf die ungenügend begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift - insbesondere auf die seitenlangen Darlegungen zur allgemeinen und nicht auf den Beschwerdeführer bezogenen Situation in Sri Lanka - wird nicht weiter eingegangen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie seine gute Integration nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sie seine Beweisanträge "bezüglich der notwendigen Abklärungen der aktuellen Lage für LTTE-Sympathisanten in Sri Lanka" zu Unrecht nicht behandelt und den Antrag auf Beizug der Akten des Bundesamts für Polizei (Fedpol) unzulässigerweise abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Akten des Bundesamts für Polizei, soweit sie ihn betreffen, sowie die Akten des Bundesstrafgerichts zum "Tamil Tigers"-Prozess (Entscheid vom 13. Juni 2018) im vorliegenden Verfahren beizuziehen.
3.2. Seine Rügen überzeugen nicht, soweit sie als hinreichend begründet gelten können (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. obstehende E. 2) :
3.2.1. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).
3.2.2. Der Beschwerdeführer legt entgegen seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern eine dieser Situationen gegeben wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat die Lage in Sri Lanka in ihrem Entscheid insofern festgestellt und berücksichtigt, als sie auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Das Verwaltungsgericht war entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht gehalten, eigene Abklärungen vorzunehmen, und es durfte sich willkürfrei auf die Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und die durch das Bundesverwaltungsgericht als asylrechtliche Fachinstanz erarbeiteten Risikoprofile stützen.
3.2.3. Auch hinsichtlich des Grades der Integration des Beschwerdeführers ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe verfassungswidrig gehandelt; entgegen seiner Begründungspflicht legt er wiederum nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Nachdem er eine Drittperson Anfang Dezember 2015 für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung zur Sprachprüfung schicken wollte, durfte die Vorinstanz seine sprachliche Integration ohne Verfassungsverletzung infrage stellen. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer mit über Fr. 100'000.-- verschuldet; wenn das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Sicherheitsdirektion gestützt hierauf eine wirtschaftlich erfolgreiche und vertiefte Integration verneint hat, ist dies vertretbar, obwohl der Beschwerdeführer teilweise im Gastgewerbe tätig war. Während der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2016 und damit während fast dreieinhalb Jahren ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach; er dürfte in dieser Zeit (zumindest teilweise) von seinem deliktisch erworbenen Einkommen gelebt haben.
3.2.4. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat den Beschwerdeführer 2012 im Zusammenhang mit Abklärungen bezüglich der Verschiebung von Geldern ins Ausland im Auftrag der "Tamil Tigers" befragt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Verfahren irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Es ist unter diesen Umständen unwahrscheinlich, dass die Behörden von Sri Lanka von seiner Befragung Kenntnis erhalten haben. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, die entsprechenden Unterlagen in das ausländerrechtliche Verfahren miteinzubeziehen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung selber einreichen können, wollte er daraus etwas ableiten.
3.2.5. Die Vorinstanz hat sich mit der Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auch hinreichend vertieft auseinandergesetzt: Der Beschwerdeführer konnte den vorinstanzlichen Entscheid gestützt auf dessen Begründung sachgerecht anfechten. Es genügt praxisgemäss, dass die Begründung eines Entscheids kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt; es erübrigt sich aus den gleichen Gründen, die Akten des Bundesamts für Polizei (fedpol) und des Bundesstrafgerichts zum "Tamil Tigers"-Prozess für das vorliegende Verfahren einzuholen.
4.
4.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Die kantonalen Vorinstanzen haben die detaillierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.); es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen. Umstritten ist im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 AuG) bzw. die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.); von wesentlicher Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; Urteile 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2 und 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.2. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 16. November 2016 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und teilweisen Versuchs dazu, der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen und der versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren (Art. 362 Abs. 2 StPO; vgl. dazu das Urteil 2C_114/2013 vom 10. September 2013 E. 2.4.3). Aus der Anklageschrift, die der Beschwerdeführer anerkannt hat, ergibt sich, dass er wiederholt als Schlepper tätig geworden ist; dabei stellte er für seine Aktivitäten bis zu Fr. 20'000.-- pro Person in Rechnung; diese umfassten nur teilweise die mit der Schlepperaktivität verbundenen Auslagen. Der Beschwerdeführer organisierte etwa die Reise von drei Personen aus Sri Lanka in die Schweiz über Malaysia, den Iran und die Türkei sowie über Griechenland. Hierzu nutzte er in jenen Ländern die vorgängig geknüpften Beziehungen; er sorgte unter anderem für die Reisedokumente, die Bezahlung der zusätzlichen Schlepper, die Beschaffung der Reisetickets, die Grenzübertritte, den Transport und die Unterkunft. In gleicher Weise wurde er für zwei weitere, sich in Sri Lanka aufhaltende Personen tätig, wobei er wiederum mindestens Fr. 20'000.-- in Rechnung stellte; die Einreise scheiterte, da die Reisenden durch die italienischen Behörden aufgegriffen und in die Türkei abgeschoben wurden. Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer von Unbekannten aus Kanada beauftragt, für sechs in Sri Lanka weilende Personen die illegale Einreise in die Schweiz und danach deren Weiterreise nach Kanada zu organisieren; dabei verlangte er pro Person Fr. 10'000.--. Der Transport scheiterte am Flughafen Zürich-Kloten. Schliesslich liess der Beschwerdeführer während seinen Schlepperaktivitäten einen Asylbewerber bewilligungslos in einem Restaurant an seiner Stelle arbeiten, wobei er sich dessen Lohn von rund Fr. 3'000.-- an sich auszahlen liess; der Asylbewerber erhielt Fr. 2'500.--, die restlichen Fr. 500.-- kassierte der Beschwerdeführer ein (total ca. Fr. 12'000.--). Schliesslich übergab dieser seine Aufenthaltsbewilligung einem Dritten, damit er für ihn am 4. und 5. Dezember 2015 die Deutschprüfung im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Einbürgerung bestehen würde.
4.3.
4.3.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt und das ihm gewährte Gastrecht in schwerwiegender Weise missbraucht hat. Dem Beschwerdeführer kam bei der Schlepperaktivität eine tragende und nicht bloss eine untergeordnete Rolle zu. Von Ende 2012 bis Anfang 2016 trat er praktisch in kommerzieller Weise als Schlepper auf, der nicht nur für die Verpflegung in der Schweiz, sondern (teilweise) auch für die Beschaffung der Reisedokumente, der Reisetickets, die Bezahlung der in den jeweiligen Länder agierenden Schlepper, die Grenzübertritte, den Transport sowie die Unterkunft in den jeweiligen Ländern organisierte. Den Beschwerdeführer trifft im Hinblick auf die lange Deliktsdauer und das planmässige, auf Gewinn ausgerichtete Vorgehen ein relativ grosses ausländerrechtliches Verschulden. Er hat eine Anlasstat begangen, die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 - vorbehältlich der Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Der diesbezüglich einschlägige Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, immerhin kann auslegungsweise im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AIG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers dennoch Rechnung getragen werden, soweit das Resultat nicht zu einem Widerspruch mit höherem Recht und insbesondere zu einer Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt (BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31); dies ist hier nicht der Fall.
4.3.2. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am 28. April 2016 offenbar wohlverhalten, doch fällt dies nicht wesentlich ins Gewicht, da er sich teilweise noch in der strafrechtlichen Probezeit befand und es im Hinblick auf das hängige Bewilligungsverfahren nahelag, dass er nicht wieder straffällig wurde. Sein Wohlverhalten lässt keine Rückschlüsse zu, wie er sich ohne das entsprechende, strukturierte und überwachte Umfeld verhalten hätte. Der Beschwerdeführer hat am 30. Januar 2017 ausgesagt, abgesehen von der Verurteilung am 16. November 2016 nie straffällig geworden zu sein; bei seinen Schlepperaktivitäten sei er nicht direkt involviert gewesen, er habe "einfach Hilfe" leisten wollen; dabei übersieht er, dass er jeweils für seine "Hilfeleistungen" Zahlungen entgegennahm, sodass fraglich erscheint, ob er das Unrecht seiner Taten inzwischen voll eingesehen hat; wenn nicht, spricht dies für eine nicht zu unterschätzende Rückfallgefahr. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, besteht ein erhebliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, in das er illegale Einreisen organisiert und dessen Gastrecht er missbraucht hat.
5.
Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist die entsprechende aufenthaltsbeendende Massnahme auch nicht unverhältnismässig:
5.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich inzwischen seit 27 Jahren hier auf. Seine Anwesenheitsdauer ist indessen insofern zu relativieren, als er erst seit 2002 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zuvor hielt er sich während fast elfeinhalb Jahren gestützt auf das Asylverfahren bzw. die vorläufige Aufnahme mit einem prekären Bewilligungsstatus im Land auf (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6 S. 15 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach er sich beruflich, sozial und sprachlich nicht vertieft integriert hat, ist - wie bereits dargelegt - nicht willkürlich, weshalb das Bundesgericht an die entsprechende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. obstehende E. 2.2).
5.2. Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka geboren und verbrachte dort seine Kindes- und Jugendjahre. Er besuchte in seiner Heimat zehn Jahre die Grundschule. Nach eigenen Angaben seien seine Eltern verstorben, doch halte sich sein jüngerer Bruder, welcher verheiratet sei, noch in der Heimat auf. Im Übrigen lebten zudem drei Geschwister seiner Mutter und ein Cousin in Sri Lanka. Zu den Geschwistern seines Vaters unterhalte er keine Beziehungen; die anderen Verwandten besuche er jährlich während drei bis vier Wochen; zusätzlich telefoniere er wöchentlich mit ihnen. Die polizeilichen Unterlagen bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich seit 2002 regelmässig und teilweise mehrmals jährlich in seiner Heimat aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist mit der dortigen Kultur und Mentalität nach wie vor bestens vertraut, zumal er auch in der Schweiz vor allem Umgang mit Landsleuten pflegt. Dank seiner hier erworbenen Berufserfahrungen im Gastgewerbe sowie mit Hilfe seines in Sri Lanka nach wie vor bestehenden familiären und sozialen Netzes dürfte es ihm möglich sein, in absehbarer Zeit in der Heimat wieder ein Auskommen zu finden.
5.3. Seine Bindung zur Schweiz ist trotz der langen Anwesenheit nicht sehr eng. Der Beschwerdeführer hielt sich in den vergangenen Jahren regelmässig während längerer Zeit im Ausland auf: Im Jahr 2014 war er während 222 Tagen und im Jahr darauf während 122 Tagen landesabwesend, wobei es sich jeweils um Reisen im Zusammenhang mit seiner Schleppertätigkeit gehandelt haben dürfte. Die Rückkehr in seine Heimat ist ihm unter diesen Umständen zumutbar. Die Annahme der kantonalen Behörden, das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiege das private an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer ist hier als lediger und kinderloser Mann nur beschränkt integriert und hat als Schlepper die Kontakte zu seinem Heimatland aufrecht erhalten, weshalb ihn die Pflicht zur Rückkehr nicht unvorbereitet trifft.
6.
6.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit Repressalien rechnen müsste, wie er dies befürchtet. Nach Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder einer anderen Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen, wenn sie darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr ("real risk") droht. Der Staat, der die betroffene Person wegweist, hat das drohende Risiko dabei sorgfältig zu prüfen. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht, um eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK befürchten zu lassen. Die dohende Gefahr ist gestützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen, wobei die drohende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK zu fallen. Die in die Heimat weggewiesene Person hat gewichtige Gründe ("substantial grounds") darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Konkretisierung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Faktoren: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den "Tamil Tigers", ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen haben als stark risikobegründend zu gelten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land lediglich schwach risikobegründende Elemente dar. Von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine relevante Verfolgung zu befürchten ist (so das Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und der Entscheid D-1588/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.1).
6.3. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (Urteile des EGMR vom 19. September 2013 i.S. R. J. gegen Frankreich [Nr. 10466/11]; vom 20. Januar 2011 i.S. T.N. gegen Dänemark [Nr. 20594/08] und vom 17. Juli 2008 i.S. N.A. gegen Grossbritannien [Nr. 25904/07]). Der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- wie auch in die Ostprovinz - unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar (soweit der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf Art. 83 Abs. 7 AIG überhaupt hierauf berufen kann), wenn gewisse individuelle Kriterien erfüllt sind (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1588/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 8.3 mit Hinweisen).
6.4. Bezüglich des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung droht: Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er damit rechnen müsste, aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und dabei persönlich gefährdet zu sein. Hiergegen sprechen bereits die zahlreichen Aufenthalte in seinem Heimatland, wobei er durch die Behörden nie behelligt wurde und jeweils problemlos ein- und ausreisen konnte. Sein Name steht aller Wahrscheinlichkeit nach somit nicht auf der "Stop-List". Dass er sich - wie von ihm eingewendet - regelmässig wechselnd an anderen Orten aufgehalten habe, um den Behörden zu entgehen, vermag er nicht zu belegen. Er sprach von regelmässigen Aufenthalten bei seiner Familie, weshalb er dort so oder anders hätte aufgegriffen werden können, wären die Behörden tatsächlich an ihm interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über mehrere ältere und neuere Pässe, die ihm offenbar anstandslos ausgestellt wurden. Wollten die heimatlichen Behörden ihn verhaften, hätten sie dies bereits getan. Es ist weder ersichtlich, noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt erwähnte er keine Beziehungen zu den "Tamil Tigers" (LTTE), gleichzeitig verneinte er, dass Gründe vorlägen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden. Erst im Rekursverfahren behauptete er, Verbindungen zu den "Tamil Tigers" unterhalten zu haben. Er konkretisiert diese indessen nicht weiter, sondern versucht mit zahlreichen allgemeinen Ausführungen die Wegweisung nach Sri Lanka als unzulässig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht nicht konkret glaubhaft, dass für ihn bei einer Rückkehr ein "real risk" besteht, in Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK misshandelt zu werden. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netz in der Heimat, auf welches er sich bezüglich Arbeit und Wohnung stützen kann. Dass der Beschwerdeführer in keiner engeren Bindung zu den "Tamil Tigers" (LTTE) gestanden haben dürfte, ergibt sich auch daraus, dass er im Asylverfahren angegeben hat, aus Sri Lanka geflüchtet zu sein, weil die LTTE ihn habe zwangsrekrutieren wollen, er es aber abgelehnt habe, für sie tätig zu werden.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind unbegründet und abzuweisen.
7.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar