BGer 5A_64/2019 |
BGer 5A_64/2019 vom 24.01.2019 |
5A_64/2019 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Januar 2019 (ZK 18 557, ZK 18 558).
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Sachverhalt: |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_29/2019 vom 11. Januar 2019 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand des obergerichtlichen Instruktionsrichters im Ehescheidungsverfahren verwiesen werden.
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Als Folge der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter dem rubrizierten Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2019 eine zehntägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
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Dagegen hat dieser am 22. Januar 2019 wiederum eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer scheint sich letztlich nicht (mehr) gegen den Kostenvorschuss als solchen zu richten, sondern er macht vielmehr geltend, dieser dürfe nur durch einen fähigen und neutralen Oberrichter verfügt werden; ferner wird sinngemäss dessen Sanktionierung verlangt, soweit das Bundesgericht hierzu in der Lage und kompetent sei.
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2. Dem Bundesgericht steht keinerlei Disziplinargewalt über kantonale Richter zu. Auf entsprechende Anliegen kann von vornherein nicht eingetreten werden.
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3. Inwiefern der Instruktionsrichter im obergerichtlichen Verfahren befangen sein soll, wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Beschwerde insoweit am Begründungserfordernis scheitert (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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