Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_258/2018
Urteil vom 24. Januar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
Ausserordentlicher Staatsanwalt
des Kantons Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung, eventualiter fahrlässige schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 15. November 2017 (SST.2016.313).
Sachverhalt:
A.
Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen C.D.________ und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in U.________ zu einem Streit, nach welchem sich die Ehefrau zu einer Nachbarin begab und von dort um 19.55 Uhr die Polizei alarmierte. Um ca. 21 Uhr rückte X.________ als Pikettoffizier der Kantonspolizei Aargau aus und übernahm die Verantwortung als Gesamteinsatzleiter. Auf seine Anordnung hin drang die Sondereinheit "Argus" um 21.48 Uhr gewaltsam in die Wohnung von C.D.________ und seiner Ehefrau ein. Dort gab ein Mitglied der Sondereinheit zwei Schüsse in den Unterleib von C.D.________ ab. Dieser verstarb am 10. April 2015, wobei sein Ableben laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 31. Juli 2015 nicht in Zusammenhang mit den durch das Mitglied der Sondereinheit verursachten Verletzungen stehe.
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 29. April 2016 wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen und fahrlässigen schweren Körperverletzung sprach es ihn frei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ sowie die Strafkläger A.D.________ und B.D.________ Berufung. Der ausserordentliche Staatsanwalt erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 15. November 2017 des Amtsmissbrauchs und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen und fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs sprach es ihn frei.
D.
Der ausserordentliche Staatsanwalt führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sei auch der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, eventualiter der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- zu bestrafen.
E.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Vorsatz des Beschwerdegegners bezogen auf die schwere Körperverletzung zu Unrecht verneint und dabei Art. 12 Abs. 2 StGB und ihre Begründungspflicht verletzt. Es sei offenkundig widersprüchlich, dass der Beschwerdegegner zwar das Risiko eines Sprungs vom Balkon von C.D.________ in Kauf genommen, jedoch darauf vertraut habe, es komme nicht zu Verletzungen durch Schussabgaben. Er habe die Sondereinheit ohne weitere Abklärungen mit geladenen und gezückten Waffen in die Wohnung des tobenden, betrunkenen sowie unzugänglichen C.D.________ geschickt. Einen Taterfolg gemäss Art. 122 StGB habe er im Hinblick auf seine Aussagen offenkundig gebilligt. So habe er namentlich zu Protokoll gegeben, angesichts des Zustands von C.D.________ müsse man mit allem rechnen. Da er sich nicht um die Vollzugsmodalitäten seiner Zugriffsanordnung gekümmert habe, vermöge ihn auch die Hoffnung auf Ansprache, Nahkampf oder einen Tasereinsatz nicht zu entlasten.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe aufgrund der Umstände (Hektik, enge Platzverhältnisse, unberechenbare Zielperson, welche einen erstintervenierenden Polizisten bereits provokativ aufgefordert habe, doch zu schiessen) damit rechnen müssen, dass C.D.________ einen Schusswaffeneinsatz der Sondereinheit provozieren und es zu einer ernsthaften Verletzung kommen könne. Die Anordnung des Zugriffs durch die Sondereinheit habe die Eigengefährdung von C.D.________ markant gesteigert und sei nicht dazu geeignet gewesen, dieser sinnvoll zu begegnen (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.3 f. S. 25 f.). Der Zugriff der Sondereinheit sei ein unverhältnismässiges Mittel zur Wiederherstellung öffentlicher Ruhe und Ordnung gewesen. Die vom Beschwerdeführer zu leistende Güterabwägung zwischen der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung einerseits sowie dem Schutz von Leib und Leben von C.D.________ andererseits habe eindeutig zugunsten von Letzterem ausfallen müssen (angefochtenes Urteil, E. 2.8.3 S. 27). Die Bewilligung des Zugriffs sei nicht rechtmässig gewesen. Dem Beschwerdegegner seien andere Mittel zur Verfügung gestanden. Insbesondere hätte er weiter abwarten können. Es sei sehr gut möglich gewesen, dass sich die Situation beruhigt hätte und eine Festnahme ohne gewaltsamen Zugriff möglich gewesen wäre. Zusätzlich hätte der Beschwerdegegner einen Verhandler aufbieten können und müssen (angefochtenes Urteil, E. 2.9 S. 30).
Der Beschwerdegegner habe jedoch nicht mit Vorsatz auf eine Schussabgabe und die dadurch verursachten Verletzungen von C.D.________ gehandelt. Die eingetretene schwere Verletzung sei nicht so wahrscheinlich gewesen, dass die Anordnung der Stürmung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden könne. Es sei aus damaliger Sicht gut möglich gewesen, dass die Sondereinheit C.D.________ ohne Waffeneinsatz oder nur unter Einsatz des Tasers mit bloss geringfügigen Verletzungsfolgen hätte festnehmen können. Hinweise auf eine Inkaufnahme einer Schussabgabe eines Mitglieds der Sondereinheit auf C.D.________ gebe es nicht. Der Beschwerdegegner habe offenbar darauf vertraut, dass die Sondereinheit C.D.________ mit milderen Einsatzmitteln (Ansprache, Nahkampftechniken oder nötigenfalls Taser) würde überwältigen können (angefochtenes Urteil, E. 3.4.2 S. 33).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm sowie mit welcher Absicht er handelte, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit eine Tatfrage (BGE 121 IV 90 E. 2b S. 92 mit Hinweisen). Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Im Gegensatz zu diesen inneren Tatsachen ist frei überprüfbare Rechtsfrage, ob von den tatsächlichen Voraussetzungen auf Eventualvorsatz zu schliessen ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer rügt explizit und ausschliesslich eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung macht er nicht geltend. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten, soweit diese sich dennoch auf einen anderen als von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützt. So stellt die Vorinstanz insbesondere fest, der Beschwerdegegner habe den konkreten Schusswaffeneinsatz nicht in Kauf genommen. Ihre Begründung des Fehlens dieser tatsächlichen Voraussetzung des Eventualvorsatzes ist zudem nachvollziehbar. Ihr zufolge deute eine Äusserung des Beschwerdegegners zwar darauf hin, dass er einen Sprung von C.D.________ vom Balkon und daraus resultierende Verletzungen in Kauf genommen habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4.2 S. 33). Ausserdem verzichtete der Beschwerdegegner auf das Aufstellen von Sprungrettern unterhalb des Balkons und gab die Bewilligung zur Stürmung bewusst in dem Moment, als sich C.D.________ auf dem Balkon befand (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.2 S. 24 f.). Ein Sturz vom Balkon, welche Möglichkeit der Beschwerdegegner in der Tat mit einer gewissen Gleichgültigkeit kommentierte sowie auch die Drohung von C.D.________, sich bei einem Zutritt der Polizei selber mit dem Messer zu erstechen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.2 S. 24), führen jedoch nicht geradezu augenfällig dazu, der Beschwerdegegner habe auch den schliesslich eingetretenen Sachverhalt - die Schussabgaben durch das Mitglied der Sondereinheit und die daraus resultierenden schweren Verletzungen - offensichtlich in Kauf genommen. Schon die erste Instanz begründet plausibel, dass der Beschwerdegegner weder den konkreten Polizisten noch die Sondereinheit als Ganzes angewiesen habe, auf C.D.________ zu schiessen. Er sei lediglich befugt gewesen, den Einsatz der Sondereinheit anzuordnen und in den wesentlichen Zügen zu umreissen. Detailliertere Instruktionen zur Ausführung des Einsatzes lagen auch laut Vorinstanz nicht in seinem Verantwortungsbereich, sondern in demjenigen des dafür besonders geschulten und erfahrenen Einsatzleiters der Sondereinheit (angefochtenes Urteil, E. 4.4 S. 36; kant. Akten, act. 45). Folglich können aus fehlenden Anweisungen des Beschwerdegegners zur konkreten Vorgehensweise der Sondereinheit ebenso wenig zwingende Rückschlüsse auf das Ausmass seiner Inkaufnahme unerwünschter Erfolge gezogen werden. Auch die weiteren Tatsachen, etwa dass die Sondereinheit die Wohnung mit geladenen und gezückten Waffen stürmte, führt noch nicht zu Willkür in der vorinstanzlichen Ablehnung einer Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs. Dieses Vorgehen entspricht laut unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung einem Standard (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.5 S. 37).
Ausgehend von der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz einer fehlenden Inkaufnahme des Beschwerdegegners wendet sie Art. 12 Abs. 2 StGB nicht falsch an. Die Vorinstanz schliesst von den tatsächlichen Voraussetzungen ohne Bundesrechtsverletzung auf einen fehlenden Eventualvorsatz des Beschwerdegegners. Weshalb sie ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, ist angesichts ihrer Erwägungen nicht ersichtlich. Sie begründet hinreichend, aufgrund welcher Überlegungen sie den Vorsatz als nicht gegeben erachtet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe mit dem Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung Bundesrecht (Art. 12 Abs. 3 StGB) verletzt. Sie nehme fälschlicherweise an, der Erfolgseintritt sei nicht vermeidbar gewesen. Dass es ungeachtet des sorgfaltswidrigen Zutuns des Beschwerdegegners zu schweren Körperverletzungen gekommen wäre, sei eine nicht fundierte Hypothese und finde in den Strafakten oder vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Stütze.
2.2. Die Vorinstanz wertet die Anordnung des Zugriffs der Sondereinheit als Pflichtverletzung des Beschwerdegegners. Die Verletzung von C.D.________ erachtet sie als voraussehbar, nicht jedoch als vermeidbar. Es sei möglich gewesen, dass der Einsatz eines Verhandlers nicht zur Entspannung der Situation geführt und sich C.D.________ auch nach sehr langer Zeit noch in dem geschilderten psychischen Ausnahmezustand befunden hätte. Wenn er sich auch nach erfolglosem Ausschöpfen milderer Mittel nicht beruhigt gehabt hätte, sei nur noch der Zugriff durch die Sondereinheit in Frage gekommen, bei welchem es zu denselben Verletzungsfolgen hätte kommen können. Auch wäre eine vorherige Eskalation der Situation möglich gewesen, namentlich indem C.D.________ sich selber ernsthaft verletzt hätte. Auch dann hätte die Polizei sofort eingreifen müssen und ihm dieselben Verletzungen zufügen können. Das Risiko dafür wäre zwar sicher kleiner gewesen, aber es lasse sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit behaupten, ein Zugriff der Sondereinheit und die daraus resultierenden Verletzungen wären auch später noch vermeidbar gewesen. Im Zweifel müsse für den Beschwerdegegner angenommen werden, dass auch bei diesem hypothetischen Kausalverlauf die schwere Verletzung nicht hätte verhindert werden können und nicht vermeidbar gewesen wäre (angefochtenes Urteil, E. 4.4. S. 36 f.).
2.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach es nach einer gewissen Zeit ohnehin zur schweren Verletzung des lediglich mit einem Messer bewaffneten C.D.________ durch einen Schusswaffeneinsatz der Sondereinheit gekommen wäre, überzeugt mangels konkreter Anhaltspunkte nicht. Die entsprechende Begründung steht vielmehr mit ihren weiteren Feststellungen im Widerspruch.
So stellt sie im angefochtenen Urteil zuvor fest, es sei ohne Weiteres möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich gewesen, dass sich C.D.________ im Verlauf der Nacht oder des nächsten Tages beruhigt hätte. Dies gelte umso mehr, als er weder eine namhafte kriminelle noch psychiatrische Vorgeschichte gehabt habe. Ein vollständiger Abzug der Polizei sei zwar nicht vertretbar gewesen, aber eine Reduktion der für C.D.________ sichtbaren Polizeipräsenz hätte wahrscheinlich bereits zu seiner Beruhigung beigetragen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.4.2.3 S. 28). Dem Beschwerdegegner seien andere Mittel zur Verfügung gestanden, um die Situation zu bereinigen. Insbesondere hätte er weitere Stunden oder zumindest den nächsten Tag abwarten können. Eine Beruhigung der Situation in dieser Zeit mit der Möglichkeit einer Festnahme ohne gewaltsamen Zugriff sei sehr gut möglich gewesen. Zusätzlich hätte ein Verhandler, welchen der Beschwerdegegner hätte aufbieten können und müssen, die Chancen, die Situation ohne Zugriff der Sondereinheit zu bereinigen, stark erhöht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.9 S. 30).
Mit anderen Worten bringt die Vorinstanz entgegen ihrer Schlussfolgerung fehlender Fahrlässigkeit zum Ausdruck, ein Zugriff der Sondereinheit und insbesondere eine allenfalls daraus resultierende schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.D.________ sei durch blosses Abwarten oder Aufbieten eines Verhandlers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Schon für die Annahme einer hypothetischen Notwendigkeit eines Zugriffs durch die Sondereinheit zu einem späteren Zeitpunkt fehlt es an Anhaltspunkten. Die Vorinstanz stellt überdies selber fest, die Anordnung des Zugriffs sei unverhältnismässig und nicht dazu geeignet gewesen, der bestehenden Eigengefährdung von C.D.________ sinnvoll zu begegnen (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine Fremdgefährdung bestand nicht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.1 S. 23). Inwiefern ein selbst während "sehr langer Zeit" andauernder psychischer Ausnahmezustand von C.D.________ - wofür gleicherweise keine Anhaltspunkte aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen - etwas daran hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich.
Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb eine Stürmung der Wohnung mit Schusswaffeneinsatz mit schweren Verletzungsfolgen ab einem gewissen Zeitpunkt die einzige in Frage kommende Massnahme gewesen sein soll. Zu den Gründen, weshalb ein Verhandler als ein von der Vorinstanz genanntes milderes Mittel entgegen ihrer eigenen widersprüchlichen Erwägungen keine Entspannung der Situation hätte bewirken können, äussert sie sich nicht. Vielmehr erachtet sie die Bereinigung der Situation anhand dieser Möglichkeit als besonders erfolgversprechend (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.4.2.4 S. 29). Ebenso wenig überzeugend ist die von ihr getroffene Hypothese, C.D.________ hätte sich selber ernsthaft verletzen und aufgrund eines auch diesfalls notwendigen polizeilichen Einsatzes dieselben schweren Verletzungen erleiden können. Ein Schusswaffeneinsatz erscheint gerade in diesem Szenario als äusserst unwahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der tatbestandliche Erfolg einer schweren Körperverletzung durch Schussabgabe bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Beschwerdegegners zumindest mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner aufgrund angeblich fehlender Vermeidbarkeit dennoch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei spricht, verletzt sie Bundesrecht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen gegen den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Die Vorinstanz habe Art. 186 StGB falsch angewandt. Infolge Amtsmissbrauchs sei der Zutritt der Sondereinheit nicht rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gewesen. Es sei falsch, dass die Ehefrau von C.D.________ dem Zutritt zugestimmt habe. Zudem sei ein allfälliges Einverständnis der Ehefrau unbeachtlich. Das Hausrecht der sich allein in der Wohnung befindlichen Person gehe demjenigen des sich ausserhalb der Wohnung aufhaltenden Berechtigten vor. C.D.________ sei mit dem Zutritt der Polizei offenkundig nicht einverstanden gewesen.
3.2. Die Vorinstanz fasst die wesentlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zusammen. Laut diesen sei C.D.________ Inhaber des Hausrechts gewesen und habe mehrfach geäussert, er möchte nicht, dass die Polizei zu ihm in die Wohnung komme und er diesfalls einen Freitod begehen würde. Auch seine Ehefrau habe nicht stellvertretend für ihn eine Einwilligung erteilt. Sie sei in die Entscheidfindung nicht einbezogen worden und der Beschwerdegegner habe nicht mit ihr gesprochen. Die Mitglieder der Sondereinheit seien auf Anordnung und als willenlose Werkzeuge des Beschwerdegegners dennoch in die Wohnung eingedrungen. Es habe weder eine strafprozessuale Anordnung vorgelegen noch sei Gefahr in Verzug gewesen. Die Anordnung sei unverhältnismässig und somit auch nicht rechtmässig gewesen.
Die Vorinstanz folgt diesen sowie den Ausführungen in der Anklageschrift grösstenteils. Sie erwägt jedoch weiter und entgegen der ersten Instanz, die Ehefrau von C.D.________ habe gewollt, dass die Polizei sich in die Wohnung begebe. Sie habe über den Polizeinotruf polizeiliche Hilfe gewünscht. Die von ihr grundsätzlich - wenn auch nicht in dieser Form - gewünschte Polizeiintervention habe vorausgesetzt, dass sich Polizeibeamte in die Wohnung zu ihrem Ehemann begeben würden. Ihre Einwilligung habe sich nicht auf einen bestimmten Polizeibeamten bezogen. Demzufolge scheide eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Hausfriedensbruchs aus und seine Berufung sei in diesem Punkt gutzuheissen (angefochtenes Urteil, E. 6.4 S. 40 f.).
3.3. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen).
In BGE 103 IV 162 entschied das Bundesgericht gestützt auf das damals geltende Eherecht, die Ehefrau könne nicht durch eigene Einladung das vom Ehemann erlassene Hausverbot unwirksam machen. Es liess jedoch ausdrücklich offen, wie nach dem neuen Eherecht, das die Gleichberechtigung der Ehegatten mit sich brachte, über ein streitiges Hausverbot zu entscheiden sein werde (E. 3b).
3.4.
3.4.1. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Ehefrau von C.D.________ habe dem Betreten der Wohnung nicht zugestimmt, rügt er den Sachverhalt. Da der Vorinstanz bereits ausgehend vom von ihr festgestellten Sachverhalt eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen ist, erübrigt es sich, auf diese Rüge einzugehen, weil die Behebung des Mangels nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.4.2. Die Lehre ist teilweise der Ansicht, bei mehreren gleichrangig berechtigten Personen (wie zum Beispiel Ehepartnern oder Mietern in einer Wohngemeinschaft), die keinen einheitlichen Willen teilen, sei Art. 186 StGB schon anwendbar, wenn eine dieser Personen dem Dritten den Zutritt verweigert (vgl. Dupuis et al. [Hrsg.], Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 186 StGB; Stratenwerth/Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 186 StGB; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 186 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 6 N. 7; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, Rz. 2721). Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen die Auffassung, der Wille einer einzelnen berechtigten Person reiche zur Zutrittsgewährung aus (Patrick Stoudmann, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 17 zu Art. 186 StGB; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, 1984, N. 32 zu Art. 186 StGB).
Es gibt für beide diese in der Lehre vertretenen Ansichten plausible Argumente. Darauf, dass eine berechtigte Person den Zutritt zu den geschützten Räumen allein verweigern kann, deutet der Wortlaut von Art. 186 StGB in allen drei Amtssprachen hin (vgl. Bernard Corboz, a.a.O.). Hingegen erscheint diese Ansicht, nach welcher es mit anderen Worten der Zustimmung oder zumindest des fehlenden Widerspruchs sämtlicher gleichrangig berechtigter Personen bedarf, angesichts des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) nicht unproblematisch. So kann es für den Dritten, der einen geschützten Raum betritt oder darin verweilt, unzumutbar oder gar unmöglich sein, in Erfahrung zu bringen, ob alle berechtigten Personen damit einverstanden sind (vgl. Patrick Stoudmann, a.a.O., sowie bereits Martin Schubarth, a.a.O.).
Mit C.D.________ war vorliegend lediglich eine berechtigte Person im geschützten Raum anwesend. In dieser Konstellation erübrigt sich eine Beantwortung der von der Lehre soweit ersichtlich nicht näher differenzierten Frage, ob der Dritte einen Hausfriedensbruch begehen kann, wenn mehrere Berechtigte anwesend sind und bloss eine von diesen Personen den Dritten gewähren lässt. Weshalb der Wille einer abwesenden demjenigen einer anwesenden, gleichrangig berechtigten Person vorgehen sollte, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der anwesende C.D.________ widersetzte sich offenkundig einem Zutritt der Polizei. Der Beschwerdegegner liess die Wohnung trotz der für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG), insbesondere der von C.D.________ klar geäusserten Weigerung und fehlender strafprozessualer Anordnungen, Dringlichkeit als auch Verhältnismässigkeit stürmen. Die Ehefrau von C.D.________ war weder in der Wohnung anwesend, noch betrat sie diese zusammen mit den Mitgliedern der Sondereinheit. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs mit der Begründung, die abwesende Ehefrau von C.D.________ habe gewollt, dass sich die Polizei in die Wohnung begeben würde, frei spricht, verletzt sie Bundesrecht.
4.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2017 (SST.2016.313) ist bezüglich der Freisprüche der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs (vgl. E. 2.4 und E. 3.4.2) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere auch das Strafmass anzupassen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Aargau keine Kosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2017 (SST.2016.313) wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Aarau hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber